Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung bei Mordverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/91
- Datum
- 25.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des milderen Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist der gesamte sachlich-rechtliche Rechtszustand einschließlich gesetzlicher Strafmilderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Fehlen Feststellungen mit der für den Schuldspruch erforderlichen Deutlichkeit zu einem besonderen Mordmerkmal (z. B. Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 2 StGB), ist eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Mordes nicht möglich.
Ergeben die glaubhaft festgestellten Trinkmengen eine Blutalkoholkonzentration mit der nach ständiger Rechtsprechung des BGH indizierenden Wirkung, ist die Annahme ausschließlich verminderter Schuldfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerhaft.
Feststellungen zum äußeren Tathergang sind von denen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit abtrennbar und können vom Revisionsgericht aufrechterhalten werden, soweit die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft ist.
Bei selbstverschuldeter Alkoholintoxikation kann die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, namentlich wenn eine Neigung zu Straftaten unter Alkoholeinfluss vorlag und dem Täter diese Neigung bewusst war oder bewusst hätte sein können.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Neubrandenburg, 5. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 262/91 266.44 in der Strafsache gegen ██ Jörg aus ████████ (geboren am █ 1964 in ███████), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zum Rechtsfolgenausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten, gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO am 25. Juni 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 5. April 1991 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Die gegen die Verurteilung wegen Mordes nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.
Das Bezirksgericht hat § 112 Abs. 1 StGB-DDR als das gegenüber § 211 StGB mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen (UA S. 12). Dabei ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, außer Betracht geblieben, dass Grundlage des Rechtsvergleichs nach § 2 Abs. 3 StGB der gesamte sachlich-rechtliche Rechtszustand unter Einschluss der gesetzlichen Strafmilderungsmöglichkeiten ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1991 – 5 StR 523/90 – NStZ 1991, 80; BGH, Urt. v. 12. [REDACTED], zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Eine solche Strafmilderungsmöglichkeit bestand nach dem vom Bezirksgericht angewandten StGB-DDR nicht. Zwar hat das Bezirksgericht eine erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols angenommen; eine Strafmilderung hat es jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR abgelehnt, da der Angeklagte sich schuldhaft in den seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Rausch versetzt habe (UA S. 11/12). Hätte das Gericht das Recht der Bundesrepublik angewendet, so wäre nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu entscheiden gewesen. Eine solche Ermessensentscheidung sah § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR nicht vor; hiernach war vielmehr eine Strafmilderung zwingend ausgeschlossen. Wäre der Tatrichter im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Strafmilderung gelangt, so wäre mithin selbst bei Anwendung des § 211 StGB diese Vorschrift das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.
2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann nicht entschieden werden, welche Regelung das im konkreten Fall mildere Gesetz darstellt. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 StGB – Verdeckungsabsicht – vorliegen. Danach hat der Angeklagte das Opfer, das er für tot hielt, zwar zunächst „aus Angst vor einer Entdeckung“ aus der Bahnhofshalle geschleift; hieraus ergibt sich aber nicht, dass schon die Schläge, welche zur Bewusstlosigkeit der Geschädigten führten, in Verdeckungsabsicht geführt wurden. Auch aus der Feststellung, der Angeklagte habe außerhalb des Gebäudes dem Opfer, als er die Totgeglaubte röcheln hörte, mit beiden Füßen ins Gesicht getreten, „bis kein Röcheln mehr wahrzunehmen war“, und sie sodann, „da ihm der Ablageort nicht sicher genug erschien“, nochmals 30 m weit zu einem Gebüsch geschleift (UA S. 4/5), ergibt sich eine Verdeckungsabsicht zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit.
Eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 211 StGB ist daher – selbst wenn insoweit § 265 StPO nicht entgegenstünde – nicht möglich.
3. Auch eine Umstellung des Schuldspruchs auf eine Verurteilung wegen Totschlags nach § 212 StGB, welche Vorschrift jedenfalls milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB wäre, ist dem Revisionsgericht hier nicht möglich, weil die Feststellungen des Bezirksgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht frei von Rechtsfehlern sind.
Das Bezirksgericht hat festgestellt (UA S. 3), der Angeklagte sei um 19.00 Uhr – etwa eine Stunde vor der Tat – „ziemlich angetrunken“ gewesen, er habe jedoch noch „gewusst, was um ihn herum vorging“. Weiterhin ist festgestellt (UA S. 11/12), der Angeklagte habe sich am Tattag in einen schwerwiegenden Rauschzustand versetzt; der Alkohol habe seine Erregbarkeit gesteigert. „Andererseits“ sei der Angeklagte von hoher Alkoholtoleranz und „seit früher Jugend den Folgen von Alkoholmissbrauch ausgesetzt“.
Hieraus zieht das Bezirksgericht den Schluss, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt nur erheblich vermindert gewesen.
Zu den Trinkmengen hat das Bezirksgericht festgestellt: Seit Nachmittag des Vortags bis zum frühen Morgen des Tattags hatte der Angeklagte erhebliche Mengen Schnaps getrunken. Am Tattag trank er um 11.00 Uhr in der Wohnung des späteren Tatopfers zwei Schnäpse, sodann in der Gaststätte ███ ████████ sechs Schnäpse und vier Bier, wobei offen bleibt, um welche Biermengen es sich hierbei jeweils handelte. Zusammen mit dem späteren Opfer und seinem Bekannten ████ trank der Angeklagte sodann ein Drittel einer Flasche mit 0,33 l Schnaps und anschließend allein weitere 0,33 l Schnaps sowie eine Flasche Bier, insgesamt also, geht man von vier Glas Bier à 0,25 l aus, mindestens 1 1/2 l Bier und 0,60 l Schnaps. Zwischen 11.00 Uhr und dem Tatzeitpunkt (kurz nach 20.00 Uhr) kann der Angeklagte somit mindestens 315 g Alkohol zu sich genommen haben. Das Körpergewicht des 26-jährigen alkoholgewohnten Angeklagten ist nicht festgestellt. Selbst bei Vorliegen eines relativ hohen Körpergewichts und der Annahme eines Resorptionsdefizits von 10 % ergäbe sich jedoch auf der Grundlage dieser Trinkmengenangaben des Angeklagten, welche das Bezirksgericht für glaubhaft gehalten und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration, welche, unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration, die Annahme allein verminderter Schuldfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
Der neue Tatrichter wird zur Frage der Schuldfähigkeit umfassend neue Feststellungen zu treffen haben. Hierbei werden auch Anlass und Ablauf der Tat in ihrer möglicherweise indiziellen Bedeutung zu bedenken sein, insbesondere auch die Tatsache, dass der Angeklagte, der mit dem Opfer noch kurz zuvor geschlechtlich verkehrt hatte und der das Opfer beschenken wollte, aus nichtigem Anlass und ohne nachvollziehbare Motivation mit äußerster Brutalität handelte und dass er zwar einerseits die Leiche 30 m vom Tatort entfernt zu verstecken suchte, obwohl er sich noch mehrere Stunden am Tatort aufhielt, andererseits aber keinerlei Versuch unternahm, die überaus deutlichen Tatspuren an der Örtlichkeit selbst sowie auch an seiner eigenen Kleidung zu beseitigen. Auch werden möglicherweise Feststellungen zum Zustand des Angeklagten – der seit dem Nachmittag des Vortages, offenbar ohne zu schlafen, gezecht hatte – bereits vor der erneuten Alkoholaufnahme ab 11.00 Uhr einzubeziehen sein. Auf der Grundlage einer Überprüfung der Trinkmengenangaben des Angeklagten werden schließlich auch sein Erscheinungsbild sowie sein Auftreten gegenüber Dritten im Verlaufe des Tattags in die Würdigung einzubeziehen sein.
II.
Das angefochtene Urteil war aufgrund der genannten Rechtsfehler, welche den Angeklagten möglicherweise beschweren, insgesamt aufzuheben.
Hiervon ausgenommen werden können die Feststellungen zum äußeren Tathergang. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Derartige Mängel sind durch die Revision nicht aufgezeigt worden. Die Feststellungen zum Tathergang sind von denjenigen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten abtrennbar; sie können daher für sich aufrechterhalten werden.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Sollte der neue Tatrichter – etwa weil er die Trinkmengenangaben des Angeklagten für nicht glaubhaft hält und daher insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt – erneut die Voraussetzungen nur verminderter Schuldfähigkeit für gegeben erachten, so wäre gemäß § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheidung unter umfassender Würdigung aller Umstände, welche die Schuld als mehr oder minder schwer erscheinen lassen, vorzunehmen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit darf der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagen, der Täter habe seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten – insbesondere Gewaltdelikte – zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 102; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH StV 1985, 982; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung, Neigung zu Straftaten 1, 3 und 6). Dazu, ob diese Bedingungen hier erfüllt sind, fehlt es im Urteil an genügenden Darlegungen. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten (UA S. 2) sind so allgemein gehalten, dass sie eine revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob sie eine brauchbare Grundlage für die fragliche Erwägung des Bezirksgerichts darstellen, nicht zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1987 – 1 StR 85/87 – S. 9/10). Ihnen kann noch nicht einmal sicher entnommen werden, dass die allein näher mitgeteilte Verurteilung durch das Kreisgericht Strasburg vom 4. Juni 1988 eine unter Alkoholeinfluss begangene Straftat zum Gegenstand hatte.“
Granderath Maul Gribbohm RiBGH Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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