Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei Rauschmittel-Einfluss und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 262/90
Datum
26.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter und Staatsanwaltschaft revidierten ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Revision des Angeklagten ist insoweit erfolgreich, sonst unbegründet; die Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Der Senat stellt Anforderungen an Sachrügen, Verfahrensrügen und die Anwendung von § 21 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verminderte Schuldfähigkeit oder eine Strafrahmenverschiebung wegen Rauschmittelgebrauchs ist dem Täter nur dann nicht zu Gute zu halten, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er nach dem Rauschmittelgebrauch zu derartigem Verhalten neigt.

2

Innerhalb des nach §§ 20, 21 StGB bereits gemilderten Strafrahmens dürfen die zur Strafrahmenverschiebung herangezogenen Umstände nicht nochmals als zusätzliche strafmildernde Gesichtspunkte in unzulässiger Weise doppelt gewichtet werden.

3

Die Sachrüge im Revisionsverfahren genügt nicht, wenn sie ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und sich auf nicht oder anders festgestellte Tatsachen stützt; ein Revisionsgericht muss Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze erkennen können.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt des rügenbegründenden Schriftstücks nicht darlegt, sodass eine sachgerechte Überprüfung nicht möglich ist (§ 344 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 25. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ ███████ URTEIL

1 StR 262/90

in der Strafsache gegen Michael M. aus ██████, geboren am ████ ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. v. Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C__J als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet.

Die verfahrensrüge, das Schreiben des Zeugen ██ █████ vom 9. Mai 1989 hätte nicht verlesen werden dürfen, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, welchen Inhalt dieses Schreiben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zu der Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob das Bierglas vor dem Wurf zerbrochen gewesen sei, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, auf welchem Weg und mit welchen anderen Beweismitteln eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre (BGHSt 2, 168; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 244 Rdn. 61).

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Versuch, die Beweiswürdigung und damit die Feststellungen anzugreifen, und stützt sich dabei auf vorgebliche Tatsachen, die im Urteil nicht oder anders festgestellt sind. Derartige tatsächliche Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die ausschließlich Sache des Tatrichters sind, haben im Revisionsverfahren keinen Erfolg. Widersprüche, Lücken, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1; § 21 Strafrahmenverschiebung 4).

Bei den Erwägungen zu der Frage, ob vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB auszugehen ist, hat die Strafkammer jedoch ausgeführt, dass „der Angeklagte diesen Zustand durch eine langjährige Einnahme von Haschisch und durch den Genuss von Alkohol unmittelbar vor der Tat selbst herbeigeführt hat“ (UA S. 19).

Diesen Erwägungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Einem Straftäter darf der durch die verminderte Schuldfähigkeit verminderte Schuldgehalt und damit auch die verminderte Strafwürdigkeit seiner Tat nur dann nicht zugutgehalten werden, wenn er wusste oder doch zumindest hätte wissen müssen, dass er nach dem Genuss von Rauschmitteln – hier Alkohol auf dem Hintergrund von Haschischgebrauch – zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen (vgl. BGHSt 35, 143, 145, 146; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 18).

Dafür hat die Strafkammer bei dem nicht vorbestraften Angeklagten nichts festgestellt. Haschischgenuss hat den Angeklagten „gutmütig“ werden lassen, nach dem Genuss von Alkohol wirkte er im Allgemeinen ruhig; nur bei schlechter Ausgangsstimmung wurde er durch den Alkoholgenuss gereizt und erregbar (UA S. 4).

Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte zumindest hätte wissen müssen, dass er nach Alkohol- und Haschischgenuss zu gewalttätigem Verhalten neigt.

II.

Auch die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer trotz der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten „nochmals berücksichtigt“ hat, „dass er in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt war“ (UA S. 20).

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens kann diesem Gesichtspunkt keine nochmalige strafmildernde Bedeutung zukommen. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz, dass Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden können und müssen (vgl. BGH NJW 1989, 3230).

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB überhaupt vorliegen. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die von der Strafkammer angeführten Faktoren – Alkoholisierung, Zustand nach Haschischgenuss, aggressive Stimmung infolge eines missglückten Versuchs, nähere Beziehungen zu einer jungen Frau aufzunehmen – für sich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Ob das Zusammenwirken dieser Faktoren zu einem der in § 20 StGB aufgeführten Zustände führen kann, bedarf der erneuten Prüfung. Nicht jede ungünstige Befindlichkeit kann unter die §§ 20, 21 StGB subsumiert werden.

Sollte der neue Tatrichter gleichwohl wiederum zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB kommen, wird er bei der Berücksichtigung der vom Angeklagten ausgegangenen Provokation zu beachten haben, dass die Aggressivität des Angeklagten möglicherweise bereits von seinem Zustand beeinflusst gewesen sein kann (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9).

GranderathMaulBrünning
KuhnGerlach
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