Revision: Abgrenzung Handeltreiben und unerlaubte Abgabe nach § 29 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/84
- Datum
- 29.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die eigennützige Weitergabe von Betäubungsmitteln gegen Entgelt ist aufgrund ihrer Umsatzgerichtetheit als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu qualifizieren und nicht als gesondertes, tateinheitlich hinzutretendes Vergehen der unerlaubten Abgabe.
Vorübergehende Überlassungen von Teilmengen an Dritte zum Zwecke des Transports oder Herbeischaffens gehören regelmäßig zu den Teilakten des Handeltreibens und begründen keine eigenständige tatbestandliche unerlaubte Abgabe.
Sind die zugrundeliegenden Feststellungen als Teilakte eines einheitlichen Handeltreibens zu werten, ist eine daneben gegriffene Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe zu berichtigen.
Die Beurteilung der Tateinheit ist nach der funktionalen Einheit und der Gesamtausrichtung des Verhaltens (insbesondere Eigennützigkeit/Umsatzgerichtetheit) vorzunehmen; hiervon hängt die Abgrenzung zwischen Handeltreiben und Abgabe ab.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 262/84 in der Strafsache gegen Leonardo ██████ aus N—), geboren am █ 1939 in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln entfällt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten GC wegen rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Das angefochtene Urteil enthält im Schuldspruch einen Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht aber die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer hat das Heroin gegen Entgelt, also eigennützig und auf Umsatz gerichtet, weitergegeben. Diese Weitergabe ist ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens i. S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber ein in Tateinheit damit stehendes Vergehen der unerlaubten Abgabe i. S. dieser Vorschrift (BGHSt 25, 290 ff.; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 29 Anm. 4 und 8; Körner, BtMG, § 29 Rdn. 82, 126, 134).
Auch die vorübergehende Überlassung von Teilmengen des Rauschgifts an den Zeugen ███ zum Zwecke des Transportes an den Zeugen SCD und an die Mitangeklagte ██ zum Zwecke des Herbeischaffens aus der gemeinsamen Wohnung in eine Gaststätte waren nur Teilakte des Handeltreibens.
Der Schuldspruch war daher zu ändern.
Der Strafausspruch bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass sich die aufgehobene tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten GC ausgewirkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Strafkammer nicht mehr auf das Delikt der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zurückgekommen.
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