Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebenen Hinweises zur Berücksichtigung eingestellter Waffenstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/82
- Datum
- 03.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Verfolgung bestimmter Straftaten nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt, dürfen diese eingestellten Taten ohne vorherige ausdrückliche Belehrung des Angeklagten nicht strafschärfend herangezogen werden.
Das Gericht muss den Angeklagten darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es beabsichtigt, nicht verfolgte oder eingestellte Straftaten in die Strafzumessung einzubeziehen (Recht auf rechtliches Gehör).
Fehlt ein solcher Hinweis, liegt in der Regel ein Verfahrensmangel vor, der den Strafausspruch aufzuheben rechtfertigt, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Bei Vorliegen eines erheblichen Hinweismangels ist die Zurückverweisung an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer geboten, damit die Strafkammer neu über Strafausspruch und Strafzumessung entscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 8. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 262/82
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hartmut K. ██████████ aus ████, dort geboren am ███ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Februar 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach einer früheren Verurteilung wegen unerlaubten Schusswaffenbesitzes und unerlaubten Führens einer Schusswaffe unter Anordnung der Einziehung entweder sich neue Schusswaffen beschafft oder bereits vorhandene weiterhin „verbotenerweise“ besessen hat, darunter die spätere Tatwaffe (UA S. 27). Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch durch Verfügung vom 15. Oktober 1981 von der Verfolgung von „Vergehen nach dem Waffengesetz“ gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen (Bd. III Bl. 258/259 d. A.).
Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht dem Angeklagten den unerlaubten Besitz der Tatwaffe und weiterer Schusswaffen nicht strafschärfend zur Last legen dürfen, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 30, 147/148; BGH NStZ 1981, 22 Nr. 2 und 100 Nr. 4; BGH Urt. v. 2. März 1982 – 1 StR 871/81 –).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch darauf beruht, dass der gebotene ausdrückliche Hinweis unterblieben ist.
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Maul | Foth |