Ablehnung eines Augenscheins: Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/78
- Datum
- 01.08.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei begründetem Beweisantrag die gebotene Sachaufklärung nach § 244 Abs. 5 StPO zu betreiben; hierzu kann die Anordnung eines Augenscheins gehören, wenn dadurch die Tatsachenfeststellung gefördert wird.
Ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins, der die Ortsangabe oder Beobachtungsmöglichkeit eines Zeugen in Frage stellt, darf nicht allein mit der Berufung auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen abgelehnt werden.
Unterstellt das Gericht in seinem Beschluss die Richtigkeit der behaupteten örtlichen Verhältnisse, kann es zugleich nicht die Ablehnung des Augenscheins mit der Annahme rechtfertigen, der Zeuge habe sich hinsichtlich seines Standortes geirrt; die behaupteten Umstände sind aufzuklären.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und inwieweit der Tatrichter mögliche Irrtümer des Zeugen in der Beweiswürdigung berücksichtigt hat; das Unterlassen einer solchen Auseinandersetzung kann einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO begründen.
Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nach, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 262/78 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harry aus K— (D), geboren am ███ ██ 1939 in GrC/ Pc, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten BC wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten BC wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Überzeugung von der Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter stützt die Strafkammer u. a. darauf, dass der Angeklagte sein Fahrzeug „mit einem abrupten Start" so in Bewegung setzte, nachdem der Mittäter zugestiegen war (UA S. 5, 7). Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung geschwiegen; im Ermittlungsverfahren hatte er angegeben, er habe von dem Raubüberfall nichts gewusst, er sei auch nach dem Einsteigen des Anderen nicht abrupt weggefahren (UA S. 7). Die gegenteilige Feststellung hinsichtlich des Starts gründet das Landgericht auf die Bekundung des Tatopfers Dallinger (UA S. 7). Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung die Einnahme eines Augenscheins „bezüglich der Örtlichkeiten an der Ecke MaC— ███████████████ zum Nachweis dafür, dass sich der Zeuge DC bei seiner Bekundung über den Schnellstart geirrt habe; nach dem Inhalt seiner eigenen Bekundung habe er bei den örtlichen Verhältnissen den Start gar nicht beobachten können. DC habe nämlich angegeben, dass er 5 Meter nach dem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt (auf die ███ IC——)-Straße) Blickkontakt mit dem haltenden Pkw gehabt habe, der 5 bis 6 Meter in der BoDstraße gestanden habe. Der Augenschein werde ergeben, dass Blickkontakt frühestens 15 Meter von der Ecke der Hofeinfahrt möglich gewesen sei, weil die Häuserfront des Anwesens █████ IC _——>-Straße GQ den Blick in die BoC—straße verdeckt habe.
Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil die Einnahme des Augenscheins nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Als Begründung führte sie an: „Die Richtigkeit der Beweisbehauptung unterstellt, nämlich, dass der Zeuge ██ ███ bereits 5 Meter nach dem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt nach rechts in Richtung BoC—>straße noch keinen Blickkontakt zu dem haltenden Pkw gehabt haben kann, besagt dies überhaupt nichts über die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen DC_____», einen Schnellstart des Wagens █ - (1) ████ gesehen zu haben; der Zeuge DC kann sich unter dem Eindruck des soeben erfolgten Raubüberfalls bezgl. der Schätzung seiner Entfernung von der Hofeinfahrt █████████████████ GQ getäuscht haben, als er des haltenden und dann startenden Fahrzeuges ~ Cs ████ ansichtig wurde.“
Die schriftliche Urteilsbegründung nimmt zu dieser Frage nicht im Einzelnen Stellung. Das Landgericht bezeichnet hier nur allgemein die Bekundung █████████ als sicher und um Wahrheit und Genauigkeit bemüht; das Gericht traue ihm angesichts seiner Schüchternheit und Integrität eine vorsätzlich oder auch nur leichtfertig unrichtige Aussage nicht zu (UA S. 7).
2. Die Revision rügt das Verfahren des Landgerichts; sie sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 5 StPO und hält den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO für gegeben. Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 177), wonach ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins, der eine Zeugenaussage entkräften soll, nicht mit der Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abgelehnt werden darf (vgl. auch BGH NJW 1961, 280 Nr. 23).
a) Aus den Urteilsgründen ist als Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Revisionsgerichts nichts zu entnehmen; es ist daraus nicht zu ersehen, welche Bekundungen DC über seinen eigenen Standort bei der Beobachtung des Mittäters und des Starts des Pkw gemacht hat. Es muss deshalb von den hierüber im Beweisantrag und – in Übereinstimmung damit – in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen des Verteidigers ausgegangen werden (vgl. BGHSt 8, 177, 179; RG JW 1929, 3016 Nr. 13).
b) In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von denen, die in der angeführten Rechtsprechung entschieden worden sind. Das Landgericht „unterstellt“ nämlich in seinem Beschluss, dass DC „5 Meter nach dem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt noch keinen Blickkontakt zu dem haltenden Pkw gehabt haben kann.“ Damit geht die Strafkammer davon aus, dass die durch den Augenschein zu beweisenden örtlichen Gegebenheiten zutreffen. Sie stützt die Ablehnung des Antrags und damit ihre Beweiswürdigung jedoch auf die Annahme, dass der Zeuge in den Entfernungsangaben irrte und bei seinen Beobachtungen an einer anderen Stelle stand als von ihm bekundet.
c) Dieses Verfahren begegnet rechtlichen Bedenken. Das auch in § 244 Abs. 5 StPO enthaltene Gebot der Sachaufklärung erforderte angesichts der vom Verteidiger aufgestellten Behauptung, den Standort ███████ bei seinen Beobachtungen durch Augenschein in Verbindung mit der Vernehmung des Zeugen so genau wie möglich festzustellen. Das Landgericht umging seine Aufklärungspflicht dadurch, dass es die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, indem es die Bekundung ███████ in einem Punkt in Zweifel zog, in der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 7) es aber offen ließ, von wo aus der Zeuge seine Beobachtungen gemacht hatte.
Außerdem hatte der Tatrichter den von ihm in dem Beschluss eingeräumten möglichen Irrtum bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen; die im Urteil enthaltene, ausschließlich positive Bewertung seiner Aussage lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer diesen Irrtum in Betracht gezogen hat. Insoweit gilt auch hier der in der Entscheidung BGHSt 8, 177 ausgesprochene Grundgedanke.
3. In seinem Beweisantrag hatte der Verteidiger noch die weitere Behauptung aufgestellt, der Zeuge DC habe bekundet, dass er den Täter an der Ecke ███ ███████ Bo>straße erblickt habe, als er selbst aus der Hofeinfahrt auf die ████ ████████████ gelangt war; da aber der Täter von der Ecke nur noch 6 Meter bis zum Pkw hätte zurücklegen müssen, wäre es dem nachlaufenden DC von seinem dann erreichten Standort (6 Meter von der Hofeinfahrt) nicht möglich gewesen, den Start des Pkw zu beobachten.
Auf diese weitere Beweisbehauptung geht der Beschluss der Strafkammer nicht ausdrücklich ein; die insoweit möglicherweise fehlende Beschlussbegründung (§ 244 Abs. 6 StPO) wird von der Revision nicht gerügt. Indessen ist aus den oben angeführten Gründen auch in dieser Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben.
Das Urteil musste deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden.
| Mayr | Woesner | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |