Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Neufassung des Urteilssatzes und Zurückverweisung wegen Gesetzesänderung (§243 StGB n.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 262/70
Datum
21.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die sich wirksam auf den Strafausspruch beschränkte. Der BGH stellte fest, dass für einen Fall unzulässigerweise Zuchthaus verhängt worden war und dass die Novelle des § 243 StGB eine Neufassung des Urteilssatzes sowie Aufhebung des Strafausspruchs erfordert. Das Urteilssatz wurde entsprechend berichtigt und der Strafausspruch zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; zugleich erfolgte eine Korrektur der Strafbezeichnungen bei Mitverurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Änderung der Strafvorschriften kann eine Neufassung des Urteilssatzes und die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern, damit in der neuen Verhandlung festzustellen ist, welcher (nunmehr einschlägigen) Norm die jeweilige Tat zuzuordnen ist.

2

Eine Zuchthausstrafe darf nur verhängt werden, wenn der Gesetzeswortlaut hierfür eine entsprechende Strafart vorsieht; ansonsten ist der Strafausspruch aufzuheben bzw. zu berichtigen.

3

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind frühere Einzelstrafen nach den für die neu gefasste Rechtslage geltenden Vorschriften einzubeziehen, sofern sie nicht bloß ergänzende Entscheidungen darstellen, die der Gesamtstrafenberechnung nicht zugänglich sind.

4

Eine Revisionsentscheidung kann zugunsten von Mitverurteilten ausgeweitet werden, auch wenn diese keine Rechtsmittel eingelegt haben, soweit die einschlägigen Verfahrensvorschriften dies vorsehen (z.B. gesetzliche Erstreckungsregelungen).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 262/70 in der Strafsache gegen ██ avs ███ den Isolierer Guido geboren am ████ ████ 1937 in ██████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1969

1.) im Urteilssatz dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in zweiundzwanzig und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Zugleich wird das genannte Urteil hinsichtlich der Mitverurteilten ███ ███ und KD im Strafausspruch dahin berichtigt, dass diese Angeklagten anstatt zu Zuchthaus oder Gefängnis zu Freiheitsstrafen von gleicher Dauer verurteilt sind.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, nur insoweit einen Rechtsfehler, als für den einfachen Diebstahl im Fall 23 (UA S. 15) eine im Gesetz nicht vorgesehene Zuchthausstrafe verhängt worden ist (UA S. 18). Davon abgesehen zwingt jedoch die am 1. April 1970 in Kraft getretene Änderung des § 243 StGB zu einer entsprechenden Neufassung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (vgl. BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). In der neuen Verhandlung wird von Fall zu Fall festzustellen sein, inwieweit die Strafe dem § 242 oder dem § 243 n. F. StGB zu entnehmen ist. Dabei bestehen gegen die Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.1968 (2 KIs 196/67) verhängten Einzelstrafen nach § 76 n. F. StGB keine Bedenken, während die Strafkammer entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – mit Recht – davon abgesehen hat, auch die Verurteilung vom 8.4.1968 einzubeziehen, da sich diese lediglich als Ergänzung einer bereits am 3.3.1967 ergangenen und somit hier für die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommenden Entscheidung darstellt (vgl. RGSt 18, 333, 336; BGH GA 1956, 50).

Die Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die Mitangeklagten KC, TC und ██████, die keine Rechtsmittel eingelegt haben, beruht auf § 95 Abs. 3 Satz 3 des 4. StrRG i. V. m. § 357 StPO.

Mé6sl

LoesdauPikart
PfeifferStrickert
Revision führt zu Neufassung des Urteilssatzes und Zurückverweisung wegen Gesetzesänderung (§243 StGB n.F.) — Themis