Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 262/62
Datum
10.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Strafzumessung nach Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil Vorbringen zum Teil neuen Tatsachen widersprechen oder nicht geeignet sind, Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Kammer sah keine Verletzung der Darlegungspflichten bei der Strafzumessung und rechnete Untersuchungshaft der Freiheitsstrafe an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nicht geeignet, neue tatsächliche Behauptungen oder solche, die den festgestellten Sachverhalt in Widerspruch setzen, zur Durchsetzung zu bringen; solche Vorbringen sind nach §§ 261, 337 StPO unbeachtlich.

2

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht erfordert das Vorliegen eines Rechtsfehlers; die Würdigung mildernder oder erschwerender Umstände durch den Tatrichter ist nur ausnahmsweise anzufechten.

3

Der Tatrichter hat in der Urteilsbegründung nur die für die Strafzumessung maßgebenden Umstände anzugeben; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht vorgeschrieben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

4

Sind Geldstrafen gesetzlich vorgesehen, ist bei ihrer Bemessung die wirtschaftliche Lage des Täters zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 1 StGB); das Fehlen detaillierter Angaben im Urteil begründet ohne Anhaltspunkte für ein Übersehen keinen Aufhebungsgrund.

5

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; hierzu zählt nach der Entscheidung auch Auslieferungshaft, sofern das Urteil keine andere Anrechnung anordnet (§ 60 StGB; § 39 StrVollstrO).

Vorinstanzen

Landgericht München II, 15. November 1961

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. November 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. November 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von zweimal 2.000,— DM (ersatzweise weiteren 20 und 20 Tagen Zuchthaus) verurteilt worden. Die Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte, der zuletzt Werbeberater war, hatte im Juni 1959 zusammen mit seinem langjährigen Bekannten Peter ██ und im September desselben Jahres in Gemeinschaft mit einem Unbekannten deutschen Geldinstituten unechte Schecks oder unechte „bank-money-orders“ vorgelegt und dadurch insgesamt rund 70.000,— DM erlangt. Von den erschwindelten Beträgen erhielt er, wie er glaubhaft einräumte, etwa 20.000,— DM als Beuteanteil.

Seine Revision ist von der dazu ermächtigten Verteidigerin auf den Strafausspruch beschränkt worden. Was die Revision hierzu ausführt, steht teilweise mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch oder enthält neue tatsächliche Behauptungen (§§ 261, 337 StPO). Im Übrigen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Rechtsfehler bei der dem Tatrichter zustehenden Strafzumessung darzutun. Die Versagung mildernder Umstände ist rechtlich unangreifbar. Dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hatte, erwähnt die Strafkammer S. 10 UA. Sie wird diesen Umstand also auch bei der Strafzumessung mit gewürdigt haben. Es war übrigens kein vollkommenes Geständnis, sondern zum Teil mit phantastischen Beschuldigungen verwoben, denen das Landgericht nicht uneingeschränkt Glauben geschenkt hat (S. 10–14 UA).

Die Strafkammer war nicht verpflichtet, dem Angeklagten die Leichtgläubigkeit der Angestellten der geschädigten Banken strafmildernd zugute zu halten. Es ist zudem möglich, dass der Tatrichter auch dies mildernd berücksichtigt hat. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hatte er jedoch nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen. Das hat er getan. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch zumutbar (BGHSt 3, 179).

Der Generalbundesanwalt hatte nun gewisse Bedenken insoweit geäußert, als das Landgericht den Angeklagten, wie schon erwähnt, zusätzlich zu Geldstrafen von zweimal 1.000,— DM verurteilt hat. Der Senat kann diese Bedenken nicht teilen. Geldstrafen waren durch § 264 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben. Bei der Bemessung dieser Geldstrafen waren allerdings auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGH NJW 1952, 34, 35 Nr. 23). Im Urteil finden sich zwar keine deutlichen Angaben über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Es ist indes davon auszugehen, dass die Strafkammer den § 27 Abs. 1 StGB nicht übersehen, aber andererseits den Grundgedanken des § 27 Abs. 2 StGB (vgl. Anm. 3) bei der Bemessung der beiden, zudem nicht sehr erheblichen Geldstrafen berücksichtigt hat. Der Beuteanteil des Angeklagten hatte, wie schon erwähnt, immerhin rund 20.000,— DM betragen. Die Verteidigerin hat übrigens insoweit keine besonderen Einwendungen erhoben.

Bei dem Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) hat das Landgericht nicht ausdrücklich gesagt, ob diese auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafen anzurechnen ist (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1962 – 1 StR 387/61, S. 7 und OLG Tübingen, NJW 1949, 121). Jedoch ist nach Sachlage anzunehmen, dass die Untersuchungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet werden sollte (vgl. § 39 Abs. 1 StrVollstrO). Die Anrechnung umfasst auch, da die Entscheidung des Landgerichts nichts anderes erkennen lässt, die etwaige Auslieferungshaft (§ 39 Abs. 2b StrVollstrO; Pohlmann/Hasemann, 3. Aufl. Anm. 5 zu § 39). Der Angeklagte hatte sich am 16. November 1959 in Bludenz (Österreich) gestellt (S. 19 UA).

Die Verteidigung hat auch insoweit keine besonderen Beanstandungen geltend gemacht.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertDr.Mai
GeierSanders
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