Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/53
- Datum
- 29.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Schuld ist der Angeklagte nach dem Grundsatz »in dubio pro reo« freizusprechen; eine Überspannung der richterlichen Überzeugung liegt nur vor, wenn mehr als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt wird.
Erweist sich der Diebstahl nicht als nachweisbar, kann das Tatgericht bei festgestelltem Erwerb aus strafbaren Quellen wegen Hehlerei verurteilen, sofern die tatsächlichen Feststellungen den Tatbestand der Hehlerei erfüllen.
Eine spezielle Belehrung des Angeklagten nach § 265 StPO über eine mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist entbehrlich, wenn der Eröffnungsbeschluss die alternative rechtliche Würdigung bereits ankündigt.
Ein Rechtsirrtum in den Urteilsgründen bedarf der Berichtigung durch das Revisionsgericht nur, wenn er sich auf die Wirksamkeit des Schuldspruchs auswirkt; bloße Formulierungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Paul ███████ aus ████, geboren in [REDACTED], 2.) den Schneider ██████, geboren am [REDACTED],
wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. Februar 1953 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse. Der Angeklagte █████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Den Angeklagten ███ und █████ ████ u. a. ist im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, gemeinsam mit den Mitangeklagten SC und ████████ im April 1952 aus dem Pelzgeschäft Rudolf █████████ mehrere Pelze entwendet zu haben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt, die Angeklagten ███████ und K_____ hat es freigesprochen. Sie hat sich auch von der Schuld des Angeklagten ███████████ nicht überzeugen können. Von seiner Freisprechung glaubte das Landgericht absehen zu können, da ██████ auch wegen einer fortgesetzten Hehlerei angeklagt war und eine Verurteilung wegen Hehlerei in einem Falle (Näheres hierzu siehe unter II) erfolgt ist.
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Urteil insoweit an, als es die Angeklagten ███████ und BC____ nicht der gewerbsmäßigen Hehlerei im Falle Pelzhaus ██ als überführt ansieht. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.
Die Rüge, das Landgericht habe die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überschritten, kann nicht durchgreifen. Eine solche Überspannung läge nur vor, wenn das Landgericht für seine Überzeugungsbildung mehr als den Nachweis einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt hätte, nämlich eine absolute, dem menschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewissheit (BGH 1 StR 51/51 vom 3. Juli 1951; 5 StR 60/52 vom 31. Januar 1953).
Hierfür bieten jedoch die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Sie ergeben vielmehr, dass sich die Strafkammer trotz einer Reihe von ihr festgestellter, zum Teil schwerwiegender Verdachtsgründe im Hinblick auf die nicht einwandfrei zu widerlegende Möglichkeit, der Angeklagte █████████ die Pelzwaren doch auf die von ihm angegebene Weise erworben haben könnte, nicht zu der persönlichen Überzeugung der Schuld der Angeklagten durchringen vermochte. Hatte die Strafkammer aber noch Zweifel an der Schuld der Angeklagten, so musste sie nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freisprechen. Einen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze, den die Staatsanwaltschaft geltend gemacht hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel hat auch zugunsten des Angeklagten ███ keinen Erfolg (siehe unten).
II. Auch die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet.
1.) Sie führt allerdings zutreffend aus, dass der Angeklagte nicht nur wegen des versuchten Diebstahls (Fall Juweliergeschäft ████████ ███) hätte freigesprochen werden müssen.
Im Falle Pelzgeschäft █████████ war dem Angeklagten ein schwerer Diebstahl zur Last gelegt. Der Eröffnungsbeschluss enthält zwar neben Diebstahl als Straftat auch eine fortgesetzte Hehlerei. Entgegen der Auffassung der Strafkammer erstreckt sich dieser Vorwurf aber nicht auf eine Hehlereihandlung an Pelzen. Die in Betracht kommende Ziffer III führt als Tatbestand an:
„Der Angeschuldigte █████████ hat Uhren, die aus dem Einbruchdiebstahl in das Uhrengeschäft von ███████ ████ aus den weiteren – möglicherweise ohne seine Beteiligung verübten – Einbruchdiebstählen des ████ █████████ ██ stammten, von diesen angekauft, zum Geschenk genommen und weiterverkauft, wobei er die strafbare Herkunft der Uhren aus den Umständen entnehmen musste.“
Nach dem Wortlaut dieses Sachverhalts, der im gewissen Umfang von dem in der Anklageschrift angeführten abweicht, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ██████ im Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Falles Pelzgeschäft █████ ein selbständiger schwerer Diebstahl zur Last gelegt war, nicht aber wahlweise ein Einzelakt einer fortgesetzten Hehlerei. Da die Strafkammer weder eine Beteiligung am Diebstahl noch eine Hehlerei an jenem Diebesgut feststellen konnte, hätte sie sich in den Urteilsgründen nicht mit einer Feststellung des mangelnden Schuldnachweises begnügen dürfen, sondern den Angeklagten im Falle Pelzgeschäft ███ freisprechen müssen. Das Revisionsgericht braucht jedoch den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht zu berichtigen. Denn dieser Rechtsirrtum kommt im Urteilssatz nicht zur Auswirkung, da der Angeklagte wegen Hehlerei in einem Fall verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden ist.
2.) Die Verurteilung wegen Hehlerei ist rechtlich bedenkenfrei.
Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle in das Juweliergeschäft ███████ ████████ und das Gold- und Uhrengeschäft ███ in ████████ ist das Hauptverfahren in erster Linie gegen den Beschwerdeführer als Mittäter an jenen Diebstählen eröffnet (EB Ziffer 2 und 3). Die Ziffer III des Eröffnungsbeschlusses weist jedoch nach der Auffassung der erkennenden Strafkammer darauf hin, dass insoweit Hehlerei in Betracht kommen kann, als dem Angeklagten eine Beteiligung an den Diebstählen nicht nachzuweisen ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Tatrichter eine Mitwirkung an den Diebstählen nicht feststellen konnte, wohl aber, dass der Angeklagte, wie er selbst zugegeben hat, Uhren und Schmucksachen, die aus den beiden Diebstählen stammten, von dem Mitangeklagten ████████ erworben hat, hatte er den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen. Eines Hinweises auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) bedurfte es nicht, da schon der Eröffnungsbeschluss einen solchen Hinweis enthielt.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei. Eine Freisprechung wegen Diebstahls kommt nicht in Betracht, da eine Verurteilung wegen der Straftaten, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, erfolgt ist.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |