Meineid – Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Glaubwürdigkeitsaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/52
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Pflicht, bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer entscheidungserheblichen Zeugin die zur Aufklärung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Ergibt ein sachverständiges Gutachten keine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit, darf das Gericht nicht ohne weitere Beweiserhebung eigene Sachkunde an deren Stelle setzen, sondern muss den Sachverständigen und gezeigte Zeugen vernehmen, damit eine endgültige Bewertung möglich wird.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Vernehmung von Sachverständigen oder relevanten Zeugen trotz ausdrücklicher Hinweise auf neue Gesichtspunkte, kann dies das Urteil beeinflussen und ist als verfahrensfehlerhaft anzusehen mit der Folge der Aufhebung und Zurückverweisung.
Erneuert das Gericht bei Feststellung einer Schuld das Urteil, sind zur gerechten Strafzumessung hinreichende Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten zu treffen und ggf. geeignete Auskunftspersonen zu vernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 28. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Anton ██ aus ███, geboren am █████ 1904 in ████, ursprünglich aus ██████, wegen Meineids
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Krumme, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 28. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau ██████████, der Hauptbelastungszeugin, seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügend erfüllt habe.
Die erste Hauptverhandlung war ausgesetzt worden, weil u. a. Frau ██, die damals im Städt. Krankenhaus in ███████████ in Behandlung stand, auf ihre Glaubwürdigkeit ärztlich untersucht werden sollte. Der um die Untersuchung ersuchte Landgerichtsarzt kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Juli 1951 (Bl. 41 d. A.) zwar zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Untersuchung die Glaubwürdigkeit der Frau ██████████ nicht angezweifelt werden könne; er fügte jedoch ausdrücklich bei, dass die ihm nicht bekannten Aussagen des Krankenhausarztes und der Stationsschwester ███████ über das Verhalten der Frau █████ im Krankenhaus möglicherweise neue Gesichtspunkte erbringen könnten; beide waren in der ersten Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Obwohl sich hiernach aus dem Gutachten kein abschließendes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Frau ██████████ ergab, sah das Landgericht davon ab, den Landgerichtsarzt, den Krankenhausarzt und die Stationsschwester in der neuen Hauptverhandlung zu hören. Es schenkte vielmehr der beeidigten Aussage der Frau ██████████ ohne Weiteres Glauben, weil „ihr Vorbringen, soweit nachprüfbar, sich als richtig erwiesen und in den wesentlichen Punkten eine einwandfreie Ergänzung durch die Feststellungen des als sachverständiger Zeuge vernommenen Elektromeisters ████████████ gefunden und sie ihre äußerst klare, sichere und von Widersprüchen freie Aussage beschworen habe“.
Mag auch diese Feststellung für die Richtigkeit der Bekundungen der Frau ██████████ sprechen, so durfte sich das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass der Landgerichtsarzt die Glaubwürdigkeit der Frau ██████████ nicht uneingeschränkt bejaht hatte, nicht selbst die Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit beilegen; es musste vielmehr, um der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht zu genügen, den Landgerichtsarzt als Sachverständigen zuziehen, den Krankenhausarzt und die Stationsschwester als Zeugen vernehmen und damit dem Landgerichtsarzt die Möglichkeit zu einer abschließenden Beurteilung geben. Möglicherweise wäre er und ihm folgend auch das Landgericht bei einer solchen Prüfung zu einem der Frau ██████████ ungünstigen Ergebnis gekommen mit der Folge, dass der Angeklagte freigesprochen worden wäre.
Da das Urteil hiernach auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Auf die übrigen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden; sie sind im Wesentlichen teils unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, teils unbegründet.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Wichtigkeit, die der Frage zukommt, wann die Ehefrau des Angeklagten am Vormittag des 2. Januar 1951 aus ihrer Wohnung weggegangen oder weggefahren ist, auch noch sie selbst und den städt. Assistenten █████████████ (Bl. 32 und 32 R d. A.) als Zeugen vernehmen müssen. Es wird ferner zu erwägen haben, inwieweit den Anregungen des Arztes Dr. ██████████████ (Bl. 53 d. A.) zu entsprechen ist und ob zur Beurteilung der elektrotechnischen Fragen ein besonderer Sachverständiger zuzugehen ist.
Erkennt im Übrigen das Landgericht den Angeklagten wiederum des Meineids schuldig, so wird es, um eine gerechte Strafe zu finden, nähere Feststellungen über seine Persönlichkeit treffen und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls geeignete Auskunftspersonen als Zeugen vernehmen müssen.
| Mantel | Richter | Krumme | |||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |