Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/82
- Datum
- 17.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Schuldspruch wegen Betrugs ist erforderlich, dass das Gericht von der aktiven Mitwirkung oder dem Wissen des Täters hinsichtlich Bestellung, Lieferung oder Abwicklung überzeugt ist; bloße familiäre Beziehungen genügen nicht.
Das Berufungs- und Revisionsgericht überprüft das Urteil auf Rechtsfehler; tatrichterliche Feststellungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugen und zur Tatbeteiligung sind zu respektieren, solange sie nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder eindeutige Beweisregelverletzungen verstoßen.
Eine Revision, die im Wesentlichen die sachliche Beweiswürdigung angreift, bleibt unbegründet, wenn das Landgericht die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und keine willkürlichen Schlussfolgerungen gezogen hat.
Der Revisionsführer muss konkrete Rechts- oder Verfahrensfehler darlegen; pauschale Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügen nicht zur Aufhebung eines Freispruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 23. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 261/82
in der Strafsache gegen
1. ███ ████████████ Günter B. aus █████████████████, dort geboren am ███████████████████████████,
2. ███ ██████ Klaus █████████, geboren 1959, dort geboren am [REDACTED],
wegen falscher Versicherung an Eides Statt u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 23. November 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten Günter und Klaus █████████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Günter ███████ wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn sowie den Angeklagten Klaus ███ jeweils vom Vorwurf dreier Vergehen des Betruges freigesprochen. Gegen den Freispruch des Angeklagten Günter █████ und gegen den Freispruch des Angeklagten Klaus ██████ in den Fällen V 2 und 3 a der Urteilsgründe richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen kann dahingestellt bleiben; sie sind jedenfalls unbegründet: In den Fällen V 1 a, V 1 b und V 2 der Urteilsgründe konnte die Strafkammer die für einen Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Lieferanten erforderliche Überzeugung schon deshalb nicht gewinnen, weil der Angeklagte Günter ██████ in den Fällen V 1 a und b der Urteilsgründe weder bei der Bestellung von Öltank und Sauna noch bei deren Lieferung und Einbau mitgewirkt, von der Lieferung und dem Einbau noch nicht einmal Kenntnis gehabt hat (UA S. 42–45) und weil beide Angeklagte nichts mit Bestellung und Lieferung der Baumaterialien (Fall V 2 der Urteilsgründe) zu tun hatten (UA S. 47), im Übrigen weder wussten, wo und was ihr Vater, der Mitangeklagte Wilhelm B., bestellte, noch wann und von wem geliefert wurde (UA S. 48). Im Hinblick auf diese Feststellungen ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt, inwiefern eine nähere Aufhellung der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten oder eine Klärung des Zeitpunktes, in dem die Angeklagten spätestens wussten, dass die zwischen ihrem Vater und dem Zeugen ██████ abgesprochene Hausbaufinanzierung (UA S. 31/32) Probleme aufwies, zu einem Schuldspruch der Angeklagten wegen (durch aktives Tun oder durch Unterlassen begangenen) Betrugs hätte führen können.
Das gilt auch für Fall V 3 a der Urteilsgründe. Hier beruht der Freispruch des Angeklagten Klaus ███ auf der auf Grund von Zeugenaussagen und Bankunterlagen getroffenen Feststellung des Landgerichts, dass die Vertragsverhandlungen ausschließlich von seinem Vater geführt worden sind, dass der Angeklagte selbst außer der bloßen Unterschriftsleistung unter den Kaufvertrag mit der Vertragsabwicklung nichts zu tun hatte und dass er bei Vertragsschluss zahlungsfähig und zahlungswillig war (UA S. 50/51).
2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Senat hat unabhängig vom Vorbringen der Anklagebehörde, das sich weitgehend als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung erweist, das angefochtene Urteil nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten hat sich nicht ergeben. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (BGHSt 10, 208, 210). Die Strafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Zeugenaussagen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch der Angeklagten stützt, mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die die Freisprüche tragenden Folgerungen sind aufgrund der Feststellungen möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.
| Herdegen | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |