Treffer
BGH Urteil

Nichtanrechnung ausländischer Strafe bei fortgesetzter Handlung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/79
Datum
17.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, eine in Frankreich verbüßte Freiheitsstrafe sei nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB angerechnet worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die ausländische Verurteilung einen Einzelakt der angenommenen fortgesetzten Tat bildet. Bei Erstreckung auf diesen Einzelakt ist die vollstreckte Auslandsstrafe anzurechnen, um Doppelbestrafung zu vermeiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB verpflichtet das inländische Gericht, eine im Ausland verhängte und vollstreckte Freiheitsstrafe bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung anzurechnen, soweit die ausländische Verurteilung einen Einzelakt dieser Fortsetzungstat betrifft und das inländische Urteil auf diesen Akt zu erstrecken ist.

2

Die Anrechnung nach § 51 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass der Täter durch getrennte (auch zulässige) Verurteilungen schlechter gestellt wird als bei einmaliger Verurteilung; das Verschlechterungsverbot schließt eine Erweiterung des Schuldumfangs nicht aus, verhindert jedoch eine höhere Bestrafung.

3

Das inländische Gericht hat festzustellen und zu begründen, ob eine frühere (auch ausländische) Verurteilung einen Einzelakt der geltend gemachten fortgesetzten Handlung darstellt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die bloße Existenz einer ausländischen Verurteilung berührt den Grundsatz des Strafklageverbrauchs nur dann, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung bestehen; andernfalls regelt § 51 StGB die Anrechnung, soweit die ausländische Strafe vollstreckt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 25. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 261/79 in der Strafsache gegen Jürgen ███ aus AC, geboren am ███ 1949 in TC, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, tateinheitlich zusammentreffend mit einem Vergehen gegen die Abgabenordnung, zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB verkannt und infolgedessen eine vom Strafgericht Metz am 7. Oktober 1976 verhängte und vollstreckte Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht angerechnet habe.

I. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Nichtanwendung der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.

1. Die Strafkammer meint: Die Verurteilung in Metz, die darauf gestützt sei, dass der Angeklagte ein Kilogramm Haschisch eingeführt und in seinem Besitz gehabt habe, betreffe eine in Frankreich begangene „Einzeltat“. Zwischen ihr und der fortgesetzten Handlung, die Gegenstand des Verfahrens sei, bestehe selbst dann keine Tatidentität, wenn sie als ein Einzelakt des fortgesetzten Delikts angesehen werden müsste. Denn durch Anklage und Aburteilung eines Einzelakts werde nicht „die gesamte Fortsetzungstat rechtshängig oder abgeurteilt“.

2. Es trifft zu, dass die Rechtsprechung auf dem Standpunkt steht, die rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung betrachteten Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts. Infolgedessen könnten andere Teilakte in einem späteren Verfahren als fortgesetzte Handlung abgeurteilt werden (RGSt 47, 397, 401; 54, 283, 285; BGH NJW 1963, 549 Nr. 16; BGH, Urt. vom 20. Juni 1972 – 1 StR 198/72). Nichts anderes gelte, wenn in einem früheren Verfahren mehrere Einzelakte als selbständige Straftaten angesehen wurden. Weitere Einzelakte könnten Gegenstand eines neuen Verfahrens und einer neuen Verurteilung wegen fortgesetzten Delikts sein (RGSt 47, 397, 401; BGH bei Dallinger MDR 1953, 273).

3. Diese Rechtsprechung, die den Geltungsbereich des Grundsatzes „ne bis in idem“ in einer Einzelfrage bestimmt hat, stellt jedoch nicht in Abrede, dass die fortgesetzte Handlung eine Tat im Sinne von § 264 StPO (BGHSt 15, 268, 272; 26, 284, 285) und damit auch im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB ist (BGH NJW 1953, 1522; BGH, Beschl. vom 4. Mai 1972 – 2 StR 86/72; RG HRR 1939, 480; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 51 Rdn. 16; LK-Tröndle 9. Aufl. § 60 Rdn. 60). Außerdem spielt das spezielle Problem des Strafklageverbrauchs, das Gegenstand der Judikatur ist, auf welche die Strafkammer sich berufen hat, im Falle der Vorverurteilung durch ein ausländisches Gericht keine Rolle, wenn nicht durch völkerrechtlichen Vertrag die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen vereinbart ist (vgl. BGHSt 6, 176, 177; 24, 54, 57; BGH NJW 1969, 1542; BGH GA 1977, 111; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 15. Aufl. § 51 III 2).

Gerade deshalb ist aber die Regelung erforderlich, die § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB getroffen hat. Die Bestimmung will verhindern, dass der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise kommt, weil das früher ergangene Strafurteil die Strafklage nicht verbraucht hat, im Ergebnis schlechter gestellt wird als er stehen würde, wenn er für die Tat (im prozessualen Sinne) nur einmal, im inländischen Verfahren (vgl. § 51 Abs. 4 StGB), verurteilt worden wäre.

Dass auch in Fällen, in denen ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung Gegenstand einer Aburteilung im Ausland war, die Vermeidung doppelter Bestrafung ein Gebot der Billigkeit ist, liegt auf der Hand. Die bei Inlandsverurteilungen sich stellende Frage, in welcher Weise bei Aburteilung des fortgesetzten Delikts die für einen Einzelakt schon rechtskräftig verhängte Strafe Berücksichtigung zu finden hat (vgl. LK-Vogler 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 97; Schönke/Schröder/Stree, StGB 19. Aufl. vor § 52 Rdn. 73), beantwortet in diesen Fällen das Gesetz: Die für den Einzelakt (oder mehrere Einzelakte) verhängte Auslandsstrafe ist anzurechnen, soweit sie vollstreckt wurde.

4. Die Anrechnung soll nicht dazu führen, dass der Täter besser steht als er stehen würde, wenn er für die gesamte fortgesetzte Handlung nur einmal – im Inland – bestraft worden wäre. Deshalb muss, wie die (hier in Betracht kommende) Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB und die Kognitionspflicht es gebieten, das inländische Gericht die Verhandlung und Entscheidung auf einen vom ausländischen Gericht schon abgeurteilten Einzelakt erstrecken (RG HRR 1939, 480; LK-Tröndle aaO Rdn. 59 und 64). Ohne diese Erstreckung würde die Strafe für einen Tatteil „angerechnet“ werden, der im inländischen Verfahren bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat außer Betracht blieb.

Infolgedessen nötigt die von der Strafkammer aus rechtsirrigen Erwägungen offen gelassene Frage, ob die in Metz abgeurteilte Straftat als Einzelakt der angenommenen fortgesetzten Handlung anzusehen ist, zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Denn das neue Tatgericht muss, wenn es die Auffassung gewinnt, dass der Angeklagte wiederum wegen eines fortgesetzt begangenen Delikts zu verurteilen ist und dass die in Metz abgeurteilte strafbare Handlung lediglich einen Einzelakt der Fortsetzungstat bildet, Schuldspruch und Strafausspruch auf diesen Einzelakt erstrecken und sodann die vom ausländischen Gericht verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StGB anrechnen. Das Verschlechterungsverbot steht einer Erweiterung des Schuldumfangs nicht entgegen (vgl. BGHSt 21, 256, 259/260). Es hindert aber, dass der Angeklagte zu einer höheren Strafe verurteilt wird. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in diesem Falle der Angeklagte eine vom Gesetz nicht gewollte Vergünstigung erlangt, wenn es zu einer „Anrechnung“ kommen sollte.

II. Weitere Erörterungen erübrigen sich. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es ihm fraglich erscheint, ob die äußeren und inneren Merkmale der Steuerstraftaten, welche die Strafkammer angenommen hat, den Feststellungen vollständig zu entnehmen sind. Er hält es auch für angebracht, dass der Urteilsspruch ersehen lässt, welches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und welches Vergehen gegen die Abgabenordnung der Angeklagte begangen hat, damit der spezifische Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt.

Pikart Woesner Zipfel Herdegen

RiBGH Kuhn ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pikart
Nichtanrechnung ausländischer Strafe bei fortgesetzter Handlung – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis