Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Wegfalls der Qualifikation auf einfachen gemeinschaftlichen Raub geändert und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/75
Datum
10.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch auf gemeinschaftlich begangenen Raub (§§ 249, 25 StGB n.F.) wegen Wegfalls der qualifizierenden Vorschrift (Straßenraub). Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die geänderte Rechtslage die Strafzumessung berühren konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt eine qualifizierende tatbestandliche Vorschrift durch Änderung des materiellen Strafrechts weg, ist der Schuldspruch entsprechend der geänderten Rechtslage anzupassen.

2

Wenn die Änderung der rechtlichen Würdigung geeignet ist, die Strafzumessung zu beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Sanktion an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Einordnung der Tat im Rahmen der Revision ändern, soweit die geänderte Rechtslage dies erfordert.

4

Die Herabsetzung der Strafe eines Mitangeklagten infolge Entfalls eines Qualifikationsgrundes kann Indiz dafür sein, dass auch bei einem anderen Verurteilten die Strafbemessung anders ausgefallen wäre und deshalb der Strafausspruch aufzuheben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 19. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 261/75 10 O 35

in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Volker F ███████████ aus W[REDACTED], ██████ dort geboren am ██ ██ 1948,

Sachbezeichnung: wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich begangenen Raubes (§§ 249, 25 StGB n.F.) verurteilt wird,

2. im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

II. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Änderung des Schuldspruchs ist die Folge des vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden (vgl. § 354a StPO) Wegfalls des Straßenraubs (vgl. Art. 19 Nr. 127 EGStGB).

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, weil das Tatgericht durch einen (auf Art. 313 Abs. 3 EGStGB gestützten) Beschluss vom 11. April 1975 die gegen den Mitangeklagten verhängte Strafe wegen des Wegfalls des Qualifikationsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. herabgesetzt hat. Ob die Strafkammer die Herabsetzung vornehmen durfte (§ 313 Abs. 3 EGStGB betrifft Fälle des § 73 Abs. 2 StGB a.F.), kann dahinstehen. Sie legt jedenfalls die Folgerung nahe, dass das Tatgericht auch die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe niedriger bemessen hätte, wenn der Angeklagte lediglich wegen (einfachen) Raubes verurteilt worden wäre.

WoesnerPfeifferZipfel
PikartHerdegen
Revision: Schuldspruch wegen Wegfalls der Qualifikation auf einfachen gemeinschaftlichen Raub geändert und Strafausspruch aufgehoben — Themis