Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/66
Datum
27.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des Landgerichts Saarbrücken gegen den Angeklagten wegen verschiedener Sexual- und Gewaltdelikte. Der BGH verwirft weite Teile der Revision, hebt jedoch den Freispruch von der fahrlässigen Körperverletzung auf und verweist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurück. Insbesondere bemängelt der BGH widersprüchliche Feststellungen zur Fahrlässigkeit und verlangt weitere Aufklärung der Kausalität des Krankenhauseintritts. Andere Tatvorwürfe (Entführung, Schändungsversuch, schwerer Kindesraub) sind nach den Feststellungen nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Entführung (§ 236 StGB) ist erforderlich, dass die Wegnahme wider den Willen des Opfers erfolgte; es genügt nicht, wenn der Täter lediglich von vermeintlicher Einwilligung ausgeht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass er den entgegenstehenden Willen erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.

2

Ein strafbarer Versuch setzt das Vorliegen der für den äußeren Tatbestand erforderlichen objektiven Merkmale voraus; fehlt es an diesen äußeren Tatbestandsmerkmalen, ist der Versuch nicht strafbar (vgl. §§ 43 Abs. 2, 237 StGB).

3

Der Tatbestand des schweren Kindesraubes (§ 235 StGB) verlangt das Ausnutzen einer Täuschung, eines Irrtums oder die Androhung, um das Kind den Eltern zu entziehen; ohne solche Mittel ist der Tatbestand nicht erfüllt.

4

Bei Feststellungen zur fahrlässigen Körperverletzung muss das Urteil widerspruchsfrei darlegen, inwiefern Vorsatz oder Fahrlässigkeit und die Kausalität der eingetretenen Schädigung vorliegen; bei inneren Widersprüchen ist der Freispruch bzw. die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 11. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gemeindearbeiter Josef Wilhelm ██████████, geboren am █████ in ████, wegen tätlicher Beleidigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Toesdau Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der Körperverletzung freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte traf die ihm bekannte fünfzehnjährige Irmgard F. am 15. August 1965 auf einem Waldfest. Als das Mädchen gegen Mitternacht eine Übelkeit verspürte und von einem Bekannten mit dessen PKW nach Hause gefahren werden sollte, brachte es der Angeklagte in seinen Wagen. Das Mädchen, das mehrfach erbrochen hatte, leistete keinen Widerstand und sprach kein Wort. Der Angeklagte führte die Übelkeit auf Alkoholgenuss zurück und war der Ansicht, Irmgard werde daher möglicherweise bereit sein, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Er fuhr mit ihr über eine Seitenstraße zu einem Getreidefeld, wo er das keinen Widerstand leistende Mädchen entkleidete. Der Angeklagte führte sein Glied an ihre Scheide. Da sich Irmgard jetzt leicht wehrte und er den Geruch des Erbrochenen nicht ertragen konnte, ließ er von ihr ab. Er ließ das Mädchen nackt (bei etwa 16°) liegen und fuhr davon. Nach einigen hundert Metern kehrte er um, da ihm Bedenken kamen, ob das Mädchen sich würde anziehen und nach Hause gehen können. Er fand es an derselben Stelle liegend. Als er es berührte, um zu sehen, ob es schlief, setzte sich das Mädchen kräftig zur Wehr. Der Angeklagte gewann den Eindruck, es werde sich selbst helfen können, und fuhr nach Hause. Irmgard wurde einige Zeit später steif vor Kälte gefunden und in ein Krankenhaus gebracht.

Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Entführung, versuchte Schändung und Aussetzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten entzogen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Die Revision beanstandet, dass die Jugendkammer nicht ermittelt habe, wann die Gegenwehr des Mädchens einsetzte, als der Angeklagte sein Glied an die Scheide des Mädchens führte. Diese Rüge ist nicht ausgeführt; sie gibt nicht an, mit Hilfe welcher weiterer Beweismittel die erstrebte Aufklärung hätte betrieben werden sollen. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen, und auf seinen Angaben beruhen ersichtlich die eindeutigen Feststellungen der Jugendkammer.

III. Die Sachrüge ist teilweise begründet.

1. Eine Entführung nach § 236 StGB setzt voraus, dass die Tat wider den Willen der Frau erfolgt. Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, er habe angenommen, das Mädchen sei durch Alkoholgenuss so weit enthemmt, dass es sich ihm freiwillig hingeben werde. Daher fehlt es an dem Nachweis, der Angeklagte habe einen entgegengesetzten Willen des Mädchens erkannt oder mindestens billigend in Kauf genommen.

2. Ein Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem erstrebten geschlechtlichen Zweck (BGHSt 1, 199) lag in Wirklichkeit nicht vor, so dass schon der äußere Tatbestand des § 237 StGB nicht gegeben ist. Der Versuch ist nicht strafbar (§§ 43 Abs. 2, 237 StGB).

3. Auch der Tatbestand des schweren Kindesraubes (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB) ist entgegen der Meinung der Revision nicht erfüllt. Aus den Feststellungen des Urteils geht nicht hervor, dass der Angeklagte das Mädchen oder eine andere Person getäuscht oder einen Irrtum ausgenutzt hat, um die Minderjährige durch List ihren Eltern zu entziehen; er hat auch nicht gedroht. Der Angeklagte wollte auch keine Gewalt anwenden.

4. Aus diesem Grund fehlt es ferner an den Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen angenommen, das Mädchen sei bereit, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Da sich der Angeklagte demzufolge zugleich über das Merkmal der Willenlosigkeit des Mädchens irrte, musste eine Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichfalls ausscheiden. Es stellt sich daher nicht die Frage des Rücktritts mit strafbefreiender Wirkung.

5. Die Revision greift die Freistellung von einer Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) nicht an. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Es fehlt zumindest an dem erforderlichen Vorsatz; denn der Angeklagte hat angenommen, das Mädchen sei imstande, sich allein anzuziehen und nach Hause zu gehen.

6. Die Freistellung von der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird von den Gründen nicht getragen. Das Landgericht stellt bei der Erörterung über die Voraussetzungen einer Aussetzung Irmgards fest, es müsse dem Angeklagten als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, dass er das infolge starker Übelkeit hilflose Mädchen nackt bei einer Temperatur von ca. 16° C im freien Feld zurückgelassen hat (UA S. 5). Im Widerspruch hierzu schließt die Jugendkammer eine Fahrlässigkeit wegen des Liegenlassens auf dem Feld bei Prüfung der Frage nach § 230 StGB aus (UA S. 6). Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Die tätliche Beleidigung und eine etwaige fahrlässige Körperverletzung stehen in Tatmehrheit.

IV. Bei der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch durch Vernehmung der behandelnden Ärzte von Amts wegen zu klären sein, ob der mehrtägige Krankenhausaufenthalt der Irmgard darauf zurückzuführen war, dass der Angeklagte sie bei 15–16° C im Freien nackt hatte liegen lassen oder ob dafür andere Gründe maßgeblich gewesen waren.

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LoesdauHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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