Aufhebung wegen fehlender Vereidigung des Dolmetschers bei taubem Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslosung der Schöffen darf von den §§ 45, 77 GVG abweichende Einzelheiten regeln, soweit der Zweck der Auslosung – Verhinderung willkürlicher Bestimmung und gleichmäßige Heranziehung – gewahrt bleibt.
Bei einer tauben Person ist zur Verhandlung nach § 186 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
Der Dolmetscher ist gemäß § 189 GVG vor seiner Verwendung zu vereidigen; die Verwendung eines nicht vereidigten Familienmitglieds ersetzt diese Pflicht nicht.
Ein Verfahrensverstoß, der die Beweiswürdigung beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch wenn sonst keine sachlich-rechtlichen Fehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 26. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1.) den Gipser Ehrenfried ███ aus █████████, dort geboren ██████████████████████████,
2.) den Gipser Werner ███ aus ██████████, dort geboren am ██ 1930,
3.) den Hilfsarbeiter Gerhard ███ aus ████, geboren ████████ 1942 in ████,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt pr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. November 1964, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.) Die Besetzungsrüge, die Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan unzulässigerweise mit drei Beisitzern besetzt gewesen, wurde in der Verhandlung zurückgenommen.
2.) Nicht durchdringen kann die Verfahrensrüge, dass die Schöffen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht gesetzmäßig bestellt worden seien.
Die Behauptung, dass der Landgerichtspräsident bei der Auslosung der Schöffen zunächst je zwei Schöffen zusammengefasst und dann die Reihenfolge dieser Paare durch Auslosung bestimmt habe, findet im Protokoll über die Auslosung keine Stütze. Die Auslosung geschah vielmehr entsprechend Nr. V 3 der Gem.A.V. des JM (3220 – II 23/62), des MaI (369-03/2) und des SozMin (I ce 1063) v. 1.12.1962 (JBl Rheinl./Pfalz 1962, 195) in der Weise, dass die Zettel mit den Namen der gewählten Schöffen einzeln gezogen und damit die Reihenfolge festgelegt wurde, in der sie nacheinander an den Sitzungen teilzunehmen hatten. Allerdings wurden gemäß § 8 der angeführten A.V. die Namen nur einmal gezogen. Mit der einmal festgelegten Reihenfolge wurde bei der Verteilung der Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage immer wieder von neuem begonnen, bis alle Sitzungen besetzt waren.
Gegen diese Art der Auslosung, die der in Kleinknecht-Müller, 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 45 GVG angeführten bayerischen Regelung entspricht (vgl. BayBS III, 153), ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Die §§ 45, 77 GVG regeln die Auslosung der Schöffen nicht in allen Einzelheiten. Sie lassen darin dem pflichtgemäßen Ermessen Raum, sofern dadurch nicht der Zweck der Auslosung vereitelt wird, nämlich die willkürliche Bestimmung der Schöffen zu verhindern. Diesem Zweck läuft es nicht zuwider, wenn jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird (BGH LM GVG § 45 Nr. 3; MDR 1955, 564). So liegt es hier.
Jeder Schöffe soll in der durch die Auslosung gegebenen Reihenfolge auch zu den späteren Sitzungen herangezogen werden. Dadurch wird jede willkürliche Einwirkung auf ihre Heranziehung ausgeschlossen. Zugleich wird auch dem sich aus § 43 Abs. 2 GVG ergebenden Anliegen Rechnung getragen, dass alle Schöffen gleichmäßig zu den Sitzungen herangezogen werden. Ohne Bedeutung ist, dass durch die getroffene Regelung stets dieselben beiden Schöffen in einer durch das Gesetz nicht verbotenen Sitzung tätig sind. Das ist nicht zu beanstanden (BGH a. a. O.).
3.) Dagegen greift die weitere Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung festgestellt, dass der Zeuge Ludwig ███████████████ taub ist. Weiter heißt es im Sitzungsprotokoll: „Es war aber möglich, sich mit Hilfe seines Bruders Klaus mit dem Zeugen zu verständigen, zumal er in der Lage ist, sich in einer wenig artikulierten Sprache verständlich zu machen.“
Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge Ludwig ███████ zwar nicht völlig stumm ist, da er sich durch die Sprache immerhin verständlich machen konnte. Er ist aber taub. Zur Verhandlung mit einer tauben Person schreibt § 186 GVG die Zuziehung eines Dolmetschers vor, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. Eine schriftliche Verständigung hat offenbar wenigstens bei der Aussage zur Sache nicht stattgefunden, wenngleich der Zeuge den Eid nach § 66 StPO geleistet hat. Das Landgericht musste also einen Dolmetscher zuziehen.
Das hat es der Sache nach auch getan, indem es sich zur Verständigung mit Ludwig ███████ seines Bruders Klaus ███████ bediente. Die Revision rügt aber zu Recht, dass die Strafkammer Klaus ███████ nicht als Dolmetscher vereidigt hat, wie dies § 189 GVG zwingend vorschreibt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil gegen die drei Angeklagten beruhen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung wesentlich auch auf die Aussage des Zeugen Ludwig ████████ gestützt. Dass bei der Heranziehung eines vereidigten Dolmetschers seine Vernehmung ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte, lässt sich nicht völlig ausschließen.
Daher muss das Urteil aufgehoben werden, obwohl es in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.
| Fischer | Hüibner | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |