Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung mangels Feststellungen zur Täuschung (Fall II 7)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/62
- Datum
- 31.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs ist begründet, wenn den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche konkreten Täuschungshandlungen der Täter den Irrtum des Geschädigten herbeigeführt hat.
Bei einem Warenkreditbetrug bedarf es Feststellungen zum Inhalt und zu den Umständen des Kreditantrags bzw. zur etwaigen Zerstreuung von Bedenken des Kreditgebers sowie zum Zahlungswillen des Täters bei Eingehung der Verpflichtung.
Eine Vermögensgefährdung kann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB begründen; maßgeblich ist jedoch der Vergleich des Vermögens vor und nach der schädigenden Verfügung (Differenzhypothese).
Ein tatbestandsmäßiger Betrugsschaden wird durch nachträgliche Rückabwicklung oder spätere Entlastung des Getäuschten grundsätzlich nicht gemindert, sondern ist allenfalls für die Strafzumessung bedeutsam.
Kosten, die ein Getäuschter zur Abwehr infolge der Täuschung übernommener belastender Verpflichtungen aufwendet, stellen mangels Stoffgleichheit keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar.
Vorinstanzen
Landgericht Rosenheim, 20. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektroingenieur Anton Otto Severin aus ███████████████, geboren am ███████████ 1910 in ████, wegen Betruges und Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rosenheim vom 20. November 1961 im Fall II 7 der Urteilsgründe ███████████ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen siebzehn teilweise fortgesetzter Vergehen des Betruges, eines davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines weiteren versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Fall Erfolg; sonst ist es unbegründet.
Die Revision greift nur den Schuldspruch wegen Betruges und versuchten Betruges und den Strafausspruch an. Sie führt gleichwohl auch zur Nachprüfung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, weil der Angeklagte dieses Vergehen in Tateinheit mit Betrug oder versuchtem Betrug begangen hat und weil die Revision nicht auf einen Teil eines einheitlichen Schuldspruchs beschränkt werden kann.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, das Landgericht habe Ziffer 1 des Beweisantrags vom 16. November 1961 falsch behandelt. Dieser Angriff dringt nicht durch.
a) In dem Beweisantrag hat der Beschwerdeführer behauptet, bei der Besprechung am 27. März 1958 sei die Summe der vom Käufer des Centralpalasts in Rosenheim übernommenen Schulden von 165.388,63 DM, wie sie dieser in dem Schreiben vom 25. März 1955 auf Grund der Kontoauszüge der Gläubiger errechnet hatte, auf 140.035,10 DM berichtigt worden und auch diesen Betrag habe er, der Angeklagte, nicht anerkannt. Die Strafkammer hat diese Behauptung durch die Vernehmung des kaufmännischen Angestellten Stotter als bewiesen angesehen und es deshalb abgelehnt, den bereits vernommenen Zeugen dazu noch einmal zu hören. Das durfte sie tun, wie die Revision selbst einräumt. Das Landgericht war deshalb aber nicht genötigt, wie die Revision meint, davon auszugehen, dass der Angeklagte noch etwa die Hälfte des 66.766,19 DM betragenden Kaufpreisrestes von dem Xaver ████████ fordern konnte. Ob der Beschwerdeführer von ████████ überhaupt noch etwas zu beanspruchen hatte, wie viel das war und wann er mit der Auszahlung dieses Geldes rechnen konnte, hing von der endgültigen Klärung aller Ansprüche der Gläubiger des Angeklagten, deren Befriedigung Sellmaier übernommen hatte, und der weiteren gegenseitigen Forderungen des Beschwerdeführers und seines früheren Mitgesellschafters ab. Eine solche Klärung war, wie der Angeklagte in dem Beweisantrag selbst behauptet hat, bei der Besprechung am 27. März 1958 nicht einmal hinsichtlich der von ██████████████████████ Schulden erzielt worden. Die Feststellungen, dass selbst noch zur Zeit der Hauptverhandlung ungewiss war, ob und wann der Angeklagte von ███ noch eine Zahlung zu erwarten hatte (UA 7), und dass der Beschwerdeführer wusste, dass er eine etwaige Forderung gegen Sellmaier in absehbarer Zeit nicht werde verwirklichen können (UA 41), stehen daher nicht in Widerspruch zu der Begründung, mit der die Strafkammer Stotters nochmalige Vernehmung abgelehnt hat.
b) Ferner hat der Angeklagte in dem Beweisantrag behauptet, die Forderung der Firma ██████ in ████, deren Befriedigung ███████████████████ übernommen hatte, habe am 27. März 1958 nicht mehr über 37.000 DM, sondern nur noch 21.000 DM betragen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die dafür benannten Auskunftspersonen zu vernehmen, weil es für die Entscheidung bedeutungslos sei, ob diese Schuld nur noch in der vom Angeklagten eingeräumten Höhe bestand, und es nur darauf ankomme, ob Sellmaier trotz des ihm vom Gläubiger mitgeteilten Saldos von über 37.000 DM bereit war, einen dem Unterschied entsprechenden Anteil des Kaufpreisrestes dem Angeklagten vor restloser Klärung auszuzahlen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei sämtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus Käufen auf Kredit und aus Darlehen, bei deren Übernahme seine Ansprüche gegen Sellmaier eine Rolle spielten (Fälle II 9, 10, 16 und 18 des Urteils), handelt es sich um kurzfristige Schulden. Für die Frage, ob der Angeklagte diese Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen konnte, kam es nicht nur darauf an, ob er von ████████ noch etwas zu beanspruchen hatte, sondern auch darauf, ob er damit rechnen konnte, diese Forderung rechtzeitig vor Fälligkeit seiner Schulden zu verwirklichen. Das konnte der Angeklagte nach dem 27. März 1958 nicht; er wusste das und unternahm trotzdem und trotz seiner drückenden Geldnot keine Schritte, um seine Ansprüche gegen seinen früheren Mitgesellschafter zu klären und durchzusetzen (UA 40). Unter diesen Umständen war es weder für die Entscheidung der Gläubiger, die dem Beschwerdeführer kurzfristigen Kredit gewährten, noch für dessen Kenntnis, dass er diese Schulden nicht rechtzeitig würde begleichen können, bedeutend, ob ihm eine vor Fälligkeit dieser kurzfristigen Schulden jedenfalls nicht durchsetzbare Forderung gegen ████████ zustand.
c) Schließlich hat der Angeklagte in dem Beweisantrag behauptet, er habe die in ██████████ Schreiben an das Landgericht vom 10. November ████ enthaltenen weiteren Aufrechnungsposten „in der Folgezeit des Jahres 1958“ weder erfahren noch anerkannt. Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags zu Unrecht nicht ausdrücklich beschlossen. Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen, weil die unter Beweis gestellte Behauptung offensichtlich bedeutungslos war. Das Urteil geht nur aus, dass die Auseinandersetzung zwischen ████ und dem Beschwerdeführer auch jetzt noch ausstehe, weil jener nach der in seinem angeführten Schreiben erwähnten und in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen Gegenüberstellung meine, dem Angeklagten nichts mehr zu schulden, sondern von ihm noch etwas zu fordern zu haben (UA 7). Wann der Angeklagte erfahren hat, dass ████████████ weitere Posten aufrechnen zu können glaubt, ist im Urteil an keiner Stelle erwähnt und war für die Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, dass nämlich der Angeklagte vom März 1956 an bis zur Eröffnung des Konkurses nicht damit rechnete, dass █████████████ etwaige Schulden an ihn, den Angeklagten, █████ begleichen, auch bedeutungslos.
2. Die Revision beanstandet weiter, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass die Steuerbilanzen des Angeklagten für die Jahre 1955 bis 1958 mit dessen wirklicher Finanzlage nicht übereinstimmten und dass ihm damals kein Kapital gefehlt habe. Die Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Bei der Jahreszahl „1959“ in dem Ablehnungsbeschluss handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; gemeint war entsprechend dem Beweisantrag die Vermögenslage des Angeklagten ab „1955“.
Durch den Beweisantrag sollte dargetan werden, dass dem Angeklagten in den Jahren 1955 bis 1958 entgegen den Steuerbilanzen kein Kapital fehlte. Die Strafkammer hat es abgelehnt, darüber einen Sachverständigen zu hören, weil sie selbst die notwendige Sachkunde besitze, diese Frage, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sei, an Hand der zur Verfügung stehenden Unterlagen zu beurteilen. Das war nach § 244 Abs. 4 StPO zulässig. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte spätestens ab Juni 1958 erkannt hatte, nicht alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können (UA 74); bei allen der Verurteilung zugrunde liegenden Taten handelte es sich um Verfehlungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen sind. Bedeutsam für die Entscheidung war daher nur, ob dem Angeklagten vom Juni 1958 bis zur Stellung des Konkursantrags am 14. Januar 1959 flüssiges Kapital oder beleihbare Werte zur Verfügung standen oder fehlten. Die Annahme der Strafkammer, die für den Beschwerdeführer tätige Helferin in Steuersachen Rudl als Zeugin gehört hatte, dass sie diese Frage an Hand der zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Grund eigener Sachkunde beurteilen könne, ist nicht zu beanstanden.
II. Die Sachrüge
a) Auf die Sachrüge muss das Urteil im Fall █████████ (II 7) aufgehoben werden. Die Feststellungen tragen in diesem Fall die Verurteilung wegen Betruges nicht. Es fehlt eine Feststellung darüber, ob und wie der Angeklagte die Lieferantin getäuscht hat. Er kann das Unternehmen betrogen haben, indem er es bei der Beantragung des Warenkredits oder nach Hingang der „nicht sehr günstigen“ Auskunft über seine Fähigkeit zur Begleichung der Schuld irregeführt oder indem er es darüber getäuscht hat, dass er überhaupt nicht willens war, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Ob eine dieser Möglichkeiten zutrifft, kann aus dem Urteil jedoch nicht entnommen werden, weil es keine Feststellungen über den Inhalt des Kreditantrags, über die Bedingungen der Schuld, über eine mögliche Zerstreuung etwaiger durch die Auskunft verursachter Bedenken der Lieferantin durch den Angeklagten und über dessen Willen enthält, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Mangel nötigt dazu, das Urteil in diesem Fall aufzuheben.
b) In den übrigen Fällen greift die Sachrüge nicht durch. Auch hier sind die Ausführungen des Landgerichts stellenweise nicht frei von Rechtsfehlern. Diese Mängel beschweren den Angeklagten jedoch nicht.
Im Fall der Eheleute ██████ (II 14), die durch den Beschwerdeführer um 518,90 DM geschädigt wurden, ist die Strafkammer davon ausgegangen, der den Opfern zugefügte Vermögensschaden betrage nur 200 DM, „weil der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Unterschlagung in Höhe von 200 DM vorwarf“ (UA 55). Sie hat dabei offenbar die den Prozessstoff begrenzende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses verkannt und übersehen, dass sie die Tat so zu beurteilen hatte, wie sie sich ihr nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, und dass sie dabei nicht an den Eröffnungsbeschluss gebunden war (§ 264 StPO).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine Vermögensgefährdung eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein kann. Bei der Entscheidung, um wie viel der Angeklagte die einzelnen Opfer geschädigt hat, hat sie aber mehrmals irrtümlich das als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen, was die Getäuschten endgültig eingebüßt haben, und nicht beachtet, dass der tatbestandsmäßige Betrugsschaden der Unterschied zwischen dem Vermögen des Irregeführten vor und nach der schädlichen Verfügung ist. So hat beispielsweise der Betrugsschaden im Falle II 17 nicht nur 20 DM, sondern 308 DM betragen, da der Kranführer ██ durch die Anerkennung des fingierten Finanzierungsantrags gegenüber der Kreissparkasse in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet worden war. Dass die Kasse ihm später, nach Unterrichtung über den wahren Sachverhalt, das bereits gezahlte Geld zurückgab und ihn aus der weiteren Haftung entließ, hat den tatbestandsmäßigen Betrugsschaden nicht gemindert; es konnte nur für die Bemessung der Strafe bedeutsam sein.
3. Kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB sind hingegen Kosten, die ein Betrogener aufwendet, um infolge der Täuschung übernommene lastige Verpflichtungen abzuwehren (vgl. UA 32, 59). Es fehlt hier an der sogenannten Stoffgleichheit. Solche Kosten sind nicht durch dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt, die der Täter in der Absicht veranlasst hat, sich zu bereichern (vgl. BGHSt 6, 115, 116).
Diese Fehler beschweren den Angeklagten jedoch nicht, weil die Strafkammer in allen Fällen, in denen sie möglicherweise nicht mit der gebotenen Schärfe zwischen tatbestandlichem und außertatbestandlichem Schaden unterschieden hat, von einem niedrigeren Vermögensschaden ausgegangen ist, als sie es nach den Feststellungen bei fehlerfreier Rechtsanwendung hätte tun müssen. Zudem darf ein durch die strafbare Handlung herbeigeführter Schaden, auch wenn er außerhalb des zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestands gehörenden Schadens steht, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Danach muss das Urteil nur im Fall █████████ im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Sonst hat der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standgehalten. Die Bemessung der in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist von der nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigten Verurteilung im Fall █████████ ersichtlich nicht beeinflusst.
Für die weitere Behandlung des Falls █████████ wird auf § 154 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht.
Willms Bundesrichter Dr. Seibert Dr. Geier befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterzeichnen.
| Justizangestellter | Mai | ||
| Dr. Hübner |