Treffer
BGH Urteil

Heranwachsender mit Schwachsinn: Erwachsenenstrafrecht trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/59
Datum
16.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision richtete sich gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Kindestötung. Der BGH verwirft die Revision und erklärt, dass die Feststellung erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) nicht generell ausschließt, einen Heranwachsenden nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG als ausgereift zu behandeln; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung. Ein formeller Fehler bei der Ermittlung des Strafrahmens rechtfertigt nur dann die Beanstandung, wenn das Strafmaß dadurch beeinflusst ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB steht einer Entscheidung des Tatrichters, die geistige und sittliche Entwicklung eines Heranwachsenden als abgeschlossen anzusehen und daher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, nicht grundsätzlich entgegen.

2

Bei der Abgrenzung zwischen angeborener, unter der Norm gebliebener geistiger Entwicklung (z. B. Schwachsinn) und noch nicht abgeschlossener altersbedingter Reifung ist zu unterscheiden; ein abgeschlossener, unterdurchschnittlicher Entwicklungsstand begründet nicht automatisch die Gleichstellung mit Jugendlichen.

3

Bei schwachsinnigen Heranwachsenden kann die entwicklungsbedingte Reifung verzögert sein; der Tatrichter muss die Persönlichkeit und die Umwelt des Betroffenen insgesamt würdigen, um die Anwendung des §105 Abs.1 Nr.1 JGG zu prüfen.

4

Bei der Strafzumessung ist der sich aus den einschlägigen Vorschriften ergebende Strafrahmen zu berücksichtigen; formelle Fehler in der Vorgehensweise rechtfertigen eine Aufhebung nur, wenn sie das konkrete Strafmaß beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht – Jugendkammer Rottweil –, 3. März 1959

Rubrum

Nachschlagewerk: ████ 003 Amtliche Sammlung: nein StGB § 51 Abs. 2; JGG § 105

Die Feststellung, dass ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) bei Tatausführung wegen Schwachsinns erheblich vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StGB), hindert den Tatrichter nicht, seine (sittliche und) geistige Entwicklung für abgeschlossen zu erklären und Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

BGH, Urt. v. 16. Juni 1959 – 1 StR 261/59 (LG Rottweil)

1 StR 261/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Hildegard ████ aus █████████████, Gemeinde █████████████, Landkreis ██████, geboren am ██████ ████ in ██████, Gemeinde ██████, Landkreis ██████, wegen Kindestötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer Rottweil – vom 3. März 1959 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärte Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 217 StGB zur Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, weil sie am 4. März 1958 ihr unehelich geborenes Kind getötet hat.

Die Revision der Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und gegen die Strafzumessung; sie ist damit auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Daß das Landgericht die Tat der Angeklagten nicht als unverkennbare (typische) Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG angesehen hat, beanstandet die Revision nicht; diese rechtliche Beurteilung ist auch bedenkenfrei.

Der Angriff der Revision wendet sich dagegen, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint hat. Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung wie folgt begründet:

Die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung einen durchaus gereiften und erwachsenen Eindruck hinterlassen. Diesen Eindruck müsse sie auch schon auf den Jugendrichter anlässlich ihrer Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls am 15. Januar 1958 gemacht haben; denn schon dieser habe Erwachsenenstrafrecht angewendet. In ihrer sittlichen Entwicklung habe die Angeklagte zur Tatzeit – 13 Tage vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres – keiner Jugendlichen mehr gleichgestanden, weil sie seit ihrer Schulentlassung fast ununterbrochen – als Hausangestellte oder Bedienung – außerhalb des Elternhauses auf sich selbst gestellt gewesen sei. Durch ein zweijähriges intimes Verhältnis mit einem Arbeitskollegen sei sie geschlechtlich völlig erfahren geworden. Auch ihre langjährige Tätigkeit als Bedienung habe zu ihrer sittlichen Reifung beigetragen. In seelischer Hinsicht weise die Angeklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen eine am Rande des Schwachsinns liegende „Intelligenzstruktur“ auf; das zwinge jedoch nicht, sie nach ihrer geistigen Entwicklung einer Jugendlichen gleichzusetzen. Es sei vielmehr zu unterscheiden zwischen einer durch jugendliches Alter bedingten noch nicht vollen Ausreifung vorhandener Anlagen und der bei einer anlagemäßig Schwachsinnigen abgeschlossenen, aber unter der Norm gebliebenen geistigen Entwicklung. Dieser letzte Fall liege bei der Angeklagten vor.

Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, es sei widersprüchlich und mit § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG unvereinbar, der Angeklagten einerseits § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen, sie aber andererseits in geistiger Hinsicht einer Erwachsenen gleichzustellen und wie eine solche zu bestrafen. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß die Jugendkammer rechtsirrig angenommen hat, die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bei vorhandenem Schwachsinn schließe es rechtsgrundsätzlich aus, die Angeklagte ihrer geistigen Entwicklung nach einer Jugendlichen gleichzusetzen. Das Landgericht hat die Gleichstellung vielmehr deshalb abgelehnt, weil es auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Umweltbedingungen die Überzeugung gewann, daß die geistige und sittliche Reifung der Beschwerdeführerin unbeschadet ihres anlagebedingten Schwachsinns zur Tatzeit beendet war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht liefe darauf hinaus, daß ein schwachsinniger Heranwachsender wegen seines Schwachsinns nie als ausgereift anzusehen und immer einem Jugendlichen gleichzusetzen wäre. Das ist nicht der Sinn des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, wie sich schon aus der einfachen Überlegung ergibt, daß dann auch schwachsinnige Erwachsene – zumindest de lege ferenda – Jugendlichen gleichzustellen wären, ein Gedanke, der nie ernstlich erwogen worden ist und der den § 51 Abs. 2 StGB in dem hier in Frage stehenden Bereich seines Gehalts und seiner Bedeutung berauben würde.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß bei einem schwachsinnigen Heranwachsenden infolge seiner geistigen Unterbegabung die entwicklungsbedingte Reifung verlangsamt sein und später als bei geistig normalbegabten Menschen ihren Abschluß finden kann. Daß die Jugendkammer das verkannt haben könnte, muß jedoch als ausgeschlossen erachtet werden.

Die Einzelerwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG abgelehnt hat, rechtfertigen jedenfalls in ihrer Gesamtheit diese Entscheidung.

Mit der Rüge, die Strafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis sei selbst nach Maßstäben des Erwachsenenstrafrechts zu hart, wird kein der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglicher Rechtsfehler behauptet. Die Meinung der Revision, die Jugendkammer sei bei der Bemessung der Strafe irrigerweise dem „verhältnismäßig verständigen Eindruck“ erlegen, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe, und habe deshalb die Milderungsmöglichkeit nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB nicht voll ausgeschöpft, entbehrt jeder Grundlage.

Dem Landgericht ist allerdings insoweit ein Versehen unterlaufen, als es bei der Ermittlung des Strafmaßes zunächst eine für den unterstellten Fall der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten angemessene Strafe ausgeworfen und diese sodann ermäßigt hat. Richtig wäre es gewesen, vorweg den aus den §§ 217 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB sich ergebenden Strafrahmen zu errechnen (1 Monat 15 Tage bis 4 Jahre 364 Tage Gefängnis) und diesem die für angemessen erachtete Strafe unmittelbar zu entnehmen. Nach Sachlage ist indes nicht anzunehmen, daß die Angeklagte bei diesem letzten Verfahren milder bestraft worden wäre.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.

Dr. GeierMantelDr. Willms
PeetzMartin
Heranwachsender mit Schwachsinn: Erwachsenenstrafrecht trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit — Themis