Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/58
Datum
24.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in seiner Revision die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall (jeweils tateinheitlich mit Hausfriedensbruch) und eine zu hohe Bestrafung; die Revision wurde verworfen. Das Gericht betont die Begrenzung der Revision in Tatsachenfragen (§ 337 StPO) und bestätigt die Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung. Die nicht vollständige Aufzählung aller Vorstrafen im Urteil ist ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht beanstandlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist für Angriffe auf die reine Beweiswürdigung verschlossen; tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind nach § 337 StPO nicht vom Revisionsgericht zu überprüfen.

2

Die grundsätzliche Regel ‚in dubio pro reo‘ ist zu beachten; eine Verurteilung bleibt jedoch bestehen, wenn das Tatgericht nachweislich überzeugt ist und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

3

Bei umfangreicher und langjähriger Vorstrafenkarriere kann das Urteil die rückfallbegründenden Vorstrafen ohne vollständige Einzelaufzählung nennen; eine detaillierte Darstellung aller Vorstrafen ist jedenfalls nicht stets erforderlich, wenn keine Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

4

Die Annahme der Tateinheit von Diebstahl und Hausfriedensbruch ist rechtlich zulässig und stellt keine Rechtsfehler dar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft und hinreichend begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 2. April 1958

Rubrum

1 StR 261/58

In der Strafsache gegen den Melker, jetzt Hilfsarbeiter Georg K. ███████████, aus ███, geboren am █████████ 1918 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. April 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. April 1958 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen zwei vollendeter Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeordnet, weil sie ihn noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansah. Seine Revision, mit der er die Verurteilung wegen Hehlerei anstatt wegen Diebstahls zu milderer Strafe erstrebt, ist unbegründet.

Die Angriffe gegen den Schuldspruch betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts, bewegen sich also auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist (§ 337 StPO). Der behauptete Widerspruch im Urteil besteht nicht. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte Hausierwaren nur für den Fall der Entdeckung, zur Tarnung seiner Diebstahlsabsicht, anbieten wollte. Daß eine Folgerung nicht zwingend ist, macht sie nicht denkgesetzlich unmöglich. Den Grundsatz „in dubio pro reo“ hat die Strafkammer nicht verletzt; sie ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer nicht gehehlt, sondern gestohlen hat. Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht zum Hausfriedensbruch (RGSt 12, 132, 134). Die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Diebstähle mit jeweils einem Hausfriedensbruch beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. dazu RGSt 32, 135; 54, 288, 289; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB).

Der Strafausspruch ist zwar knapp, aber ausreichend und ohne durchgreifenden Rechtsfehler begründet. Das Land-

gericht hat *„angesichts der zahlreichen und erheblichen, größtenteils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der heute im 40. Lebensjahre steht, mit 20 Jahren aber schon seine verbrecherische Laufbahn begonnen hat“* keine mildernden Umstände angenommen. Unbegründet ist somit der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts allein oder doch fast ausschließlich die zum Tatbestand des Rückfalldiebstahls gehörigen Vorstrafen herangezogen. Das Urteil führt zwar nur die rückfallbegründenden, nicht auch die übrigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im einzelnen an. Ihre vollständige Angabe im Urteil verlangt das Gesetz jedoch nicht, wenigstens nicht schlechthin und in jedem Falle. Hat der Angeklagte, wie hier festgestellt, eine nun schon jahrzehntelange verbrecherische Laufbahn hinter sich und sind zahlreiche beträchtliche Strafen auf ihn von so wenig nachhaltigem Eindruck gewesen, daß er wiederum und in gleicher Vergehensart rückfällig geworden ist, daß sogar die Frage seiner Sicherungsverwahrung erwogen worden ist, so läßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Landgericht nähere Einzelheiten über die Vorstrafen nicht in ausführlicher Weise mitteilt, wie es etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich gewesen wäre.

Da die Strafzumessung auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, die Einzelstrafen sich an der unteren Grenze des Strafrahmens halten, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. GeierMantelHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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