Revision aufgehoben: Sachverständigenbeiziehung bei kindlichen Zeugenaussagen und Tatmehrheit bei §183 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/53
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 2, 4 StPO erforderlich, wenn der Tatrichter die zur zuverlässigen Beurteilung bestimmter, insbesondere psychologischer, Umstände (z. B. die Glaubwürdigkeit heranwachsender Kinder) nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Bei § 183 StGB ist das geschützte Rechtsgut (das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit) durch ein gleiches tatbestandsmäßiges Verhalten mehrerer Personen nur einmal verletzt; daher liegen bei gleichartigem Anstoßnehmen durch mehrere Personen grundsätzlich keine voneinander unabhängigen Tateinheiten, sondern allenfalls ein fortgesetztes Vergehen vor.
Zum "Verleiten" im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt bedingter Vorsatz; es ist kein besonderer zielgerichteter Vorsatz erforderlich.
Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft kann nicht pauschal mit dem behaupteten Verzögerungsschulden des Angeklagten begründet werden; für eine Nichtanrechnung bedarf es konkreter Feststellungen, andernfalls ist § 60 StGB entsprechend zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rundfunktechniker Werner Otto ██ aus ███, geboren █████ in ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hielt sich am Nachmittag des 18. August 1952 im Stadtpark von Fürth auf. Er setzte sich auf mehrere Bänke und entblößte nacheinander seinen Geschlechtsteil. Sobald junge Mädchen nahten, spreizte er die Beine, so dass sein Glied zu sehen war. Das tat er auch, als die zwölf- und dreizehnjährigen Zeuginnen Helga und Käthe ██ vorbeikamen.
Das Landgericht hat ihn wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen § 183 StGB verurteilt. Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg nicht zu versagen.
Verfahrensrügen:
1. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Hilfsantrag, die Zeuginnen von einem Sexualpsychologen testen zu lassen, ob sie dazu neigen, den Sachverhalt wiederzugeben, wie es ihrer Phantasie entspricht. Das Gericht hat den Antrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil es selbst ein zutreffendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Kinder zu machen sei.
Die Revision erblickt in dieser Ablehnung mit Recht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Zwar handelte es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, da er nicht die Behauptung bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Tatsachen enthielt. Das Gericht hat ihn aber gutgeheißen, dass die Unglaubwürdigkeit der Kinder erwiesen werden sollte. Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es, wenn das Gericht selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt. Grundsätzlich hat der Tatrichter dies nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Er muss sich aber der Grenzen, die ihm insoweit gesetzt sind, bewusst bleiben.
Die Kinder, auf deren Aussagen sich die Urteilsfeststellungen allein gründen, waren zwölf und dreizehn Jahre alt, befanden sich also unmittelbar vor oder in der Zeit der Geschlechtsreife. Erfahrungsgemäß besteht bei Mädchen dieses Alters die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt entstellen oder sogar erfinden. Das gilt vor allem, wenn sie Gelegenheit hatten, miteinander über ihre Erlebnisse zu sprechen, und wenn sie von psychologisch unzureichend geschulten Erwachsenen ausgefragt worden sind. In Fällen dieser Art bedarf es eingehender Ermittlungen und besonderer Sachkunde, um ein zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit des Kindes zu gewinnen. Der erfahrene Richter wird meist dazu in der Lage sein; in jedem Fall muss sich dann aber aus dem Urteil ergeben, dass er die besonderen Umstände in ihrer Bedeutung erkannt und gewürdigt hat (BGHSt 2, 163 ff.; 3, 27 ff.).
Die Gründe, mit denen das Urteil den Beweisantrag abgelehnt hat, entsprechen nicht diesen Erfordernissen. Die Strafkammer hat zwar den Vater der Helga und Käthe ████ über deren sonstige Glaubwürdigkeit vernommen. Darauf kam es aber nicht allein an. Wesentlich war vor allem die Frage, welchen Einfluss die beginnende Geschlechtsreife auf das Empfindungsleben der Mädchen ausübte und ob sie sich im Hinblick hierauf, sei es vielleicht auch nur unbewusst, von Vorstellungen leiten ließen, die mit der Wirklichkeit nicht im Einklang standen. Das Urteil ergibt nicht, dass sich das Landgericht der Bedeutung dieser Umstände bewusst war und sie geprüft hat.
Es ist ferner nicht unbedenklich, dass das Landgericht nur in beschränktem Umfange Ermittlungen über die Persönlichkeit der Mädchen angestellt hat. Weder die Mutter der Kinder noch die Lehrer sind gehört worden. Über Helga ███, die ihre Gespielinnen zuerst auf das angeblich anstößige Verhalten des Angeklagten aufmerksam gemacht hat, fehlen jegliche Erörterungen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Strafkammer bei derart unvollkommener Aufklärung in der Lage war, sich während der Hauptverhandlung ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Mädchen zu machen. Offensichtlich hat auch Anlass zu berechtigten Zweifeln bestanden; denn das Gericht ist hinsichtlich der Helga ██ zu dem Ergebnis gelangt, dass sie in einem nicht ████████████ Punkt möglicherweise nicht in der Lage war, zwischen dem wirklich Erlebten und ihrem Vorstellungsbild zu unterscheiden.
Die Ablehnung des Beweisantrages verstieß unter diesen Umständen gegen § 244 Abs. 4 StPO. Das Gericht wäre auch gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten gewesen, einen Sachverständigen heranzuziehen. Das Urteil muss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Zwar ist die Verurteilung wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen § 183 StGB, wie noch darzulegen ist, zu Unrecht erfolgt. Die anderen Verfahrensrügen sind jedoch unbegründet. Auch wenn die Behandlung der Beweisanträge rechtlich fehlerhaft gewesen wäre, würde das Urteil nicht auf diesem Mangel beruhen.
Zur Sachrüge:
1. Die Strafkammer hält drei rechtlich zusammentreffende Vergehen gegen § 183 StGB für gegeben, weil drei Mädchen an der Handlung Ärgernis genommen hatten. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden. Gleichartige Tateinheit liegt vor, wenn durch eine Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn durch eine Willensbetätigung in die höchstpersönlichen Rechte mehrerer Personen eingegriffen wird (BGHSt 1, 21 f.).
§ 183 StGB schützt aber, im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 174 und 176 StGB, nicht die Unversehrtheit von Einzelpersonen, sondern das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung. Zur Vollendung der Tat gehört allerdings, dass jemand tatsächlich Anstoß genommen hat. Dadurch wird der Betreffende aber nicht zum „Verletzten“, vielmehr wird nur die Allgemeinheit in seiner Person beeinträchtigt. Handelt es sich um mehrere Personen, die an demselben Tun Ärgernis nehmen, so ändert sich an dieser Beurteilung nichts; auch in diesem Falle liegt nur ein Angriff gegen die Allgemeinheit vor, und das geschützte Rechtsgut wird demgemäß auch nur einmal verletzt. Der Erwägung der Strafkammer, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in § 183 StGB auf die Handlung und nicht auf das Ärgernisgeben und -nehmen bezieht, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Deswegen hätte der Angeklagte nur wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 183 StGB bestraft werden dürfen.
2. Die Strafkammer hat zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. In den Gründen wird gesagt, dass zu einer auch nur teilweise Anrechnung keine Veranlassung bestehe, weil der Angeklagte die Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet habe. Durch diese Begründung ist der Angeklagte an sich nicht beschwert, da nur der erste massgebend ist. Es kann aber in der Nichtanrechnung der restlichen Untersuchungshaft liegen. Soweit gibt die Begründung zu Bedenken Anlass. Es ist nicht ersichtlich, worin das besondere Verschulden des Angeklagten erblickt wird, dass er durch sein Leugnen die Durchführung des Verfahrens verzögert hat. Gibt das Urteil dafür keinen Anhalt, so hätte die Strafkammer aber der Ansicht sein können, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft schon deshalb unterbleiben müsse, weil der Angeklagte die Tat begangen habe, so kann dies nicht gebilligt werden; denn dann wäre die Vorschrift des § 60 StGB entsprechend anzuwenden.
3. Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob es auf Grund der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung wegen eines vollendeten oder versuchten Vergehens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt.
Die Strafkammer hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nichts getan habe, um die Aufmerksamkeit der Mädchen besonders auf sich zu lenken und sie zum verweilenden Betrachten seines Gliedes zu verleiten. Daraus folgt, dass das Landgericht das Merkmal des Verleitens nur als gegeben ansehen will, wenn ein besonderer, auf den erstrebten Erfolg gerichteter Wille festgestellt werden kann. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Zum „Verleiten“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt jedes – auch nur bedingt – vorsätzliche Handeln. Das ergibt sich sowohl aus einem Vergleich mit ähnlich lautenden Bestimmungen wie auch aus dem der Vorschrift zugrunde liegenden Zweckgedanken.
Der Begriff des „Verleitens“ findet sich in § 160 StGB und war ferner in den Tatbeständen der früheren §§ 141 und 159 StGB enthalten. Er deckt sich im Wesentlichen mit dem der Anstiftung. In allen diesen Fällen besteht und bestand kein Zweifel, dass der bedingte Vorsatz für das Verleiten ausreichend ist oder war. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb demselben Ausdruck in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine andere Bedeutung zukommen soll.
Auch der der Gesetzesvorschrift innewohnende Zweckgedanke lässt darauf schließen, dass der bedingte Vorsatz zum Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt; denn andernfalls wäre der Schutz der Jugend, den das Gesetz anstrebt, unvollständig (OLG Bremen HESt 2, 268).
| Jagusch | Krumme | Seibert | |||
| Hille | Dr. Heimann-Trosien |