Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Einsteigen bei schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall auf, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt habe, dass der Angeklagte aus einem umschlossenen Raum durch Einsteigen gehandelt habe. Die Feststellungen (fehlende Latten, Schleifspuren) reichten zur Substantiierung des Tatbestandsmerkmals Einsteigen nicht aus. Die übrigen Verurteilungen und die Strafzumessung bestätigte der Senat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung in diesem Umfang zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt ausreichende Feststellungen dazu voraus, dass die Tat in einem umschlossenen Raum und durch Einsteigen begangen wurde.

2

Ein Feststellungsgebot des § 267 Abs. 1 StPO erfordert bei der Annahme des Tatbestandsmerkmals Einsteigen konkrete Feststellungen darüber, wie der Täter in den umschlossenen Raum gelangte.

3

Bloße Indizien wie fehlende Zaunlatten und Schleifspuren begründen ohne nähere Feststellungen nicht die Annahme des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Wird eine Vielzahl von Einzelhandlungen im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst, erschöpft die Verurteilung wegen der verbleibenden fortgesetzten Tat die Anklage; für ausgeschiedene Einzelhandlungen ist dann kein gesonderter Freispruch erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Februar 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1951, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist (Fall I 1 der Urteilsgründe), mit den zugrunde liegenden Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB (Fall I 1 der Urteilsgründe) und wegen Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244 StGB (Fall I 2 b der Urteilsgründe) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Falle I 1 der Urteilsgründe wendet. Zu Recht rügt sie, dass das Landgericht die Annahme, der Angeklagte habe den Diebstahl der zwei Kupferrohre mittels Einsteigens verübt, nicht ausreichend begründet und damit gegen § 267 Abs. 1 StPO und § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen habe.

Das Urteil beschränkt sich bei der Schilderung, auf welche Weise die beiden Rohre entwendet wurden (S. 2 UA), auf folgende Feststellungen: Von dem an der Westseite des Fabrikgeländes verlaufenden Zaun hätten zwei Latten gefehlt und von dem letzten Lagerplatz der zwei Kupferrohre zwei deutliche Schleifspuren über den Fabrikhof bis an den Drahtzaun der Fabrik geführt; zwei Maschen dieses Drahtzauns seien infolge des Gewichts der beiden durchgeschobenen Rohre auseinandergeweitet gewesen; auch auf der außerhalb des Zaunes verlaufenden Straße hätten sich zwei deutlich sichtbare, plötzlich aufhörende Schleifspuren befunden.

Diese Feststellungen geben keine ausreichende Begründung dafür, dass der Angeklagte den Diebstahl „aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat.

Zunächst enthält das Urteil nichts darüber, ob das Fabrikgelände zur Tatzeit rings „umschlossen“ war; zu einer solchen Feststellung hätte umso mehr Anlass bestanden, als nach den Urteilsgründen auf dem Fabrikgelände Bauarbeiten ausgeführt wurden. Ferner fehlt jede Feststellung darüber, auf welche Weise der Angeklagte in das Fabrikgelände gelangt ist. Aus der Bemerkung allein, dass an dem an der Westseite befindlichen Lattenzaun zwei Latten fehlten, kann diese Lücke in der Urteilsbegründung nicht geschlossen werden. Weder tatsächlich noch rechtlich gibt das Urteil über das Tatbestandsmerkmal des Einsteigens irgendwelche Klarheit.

Da hiernach die Merkmale des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausreichend festgestellt sind, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten bleiben.

Im Übrigen lässt die Verurteilung in diesem Falle keinen Rechtsfehler erkennen, auch nicht bei der Strafzumessung.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall im Falle I 2 b der Urteilsgründe richtet, vermag sie nicht durchzudringen.

Das Urteil wird hier zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte in der Zeit vom 11. bis 16. September 1950 aus dem Grundstück der Firma H. Diehl insgesamt etwa 2200 Pflastersteine ausgegraben und verkauft hat, obwohl er auf das Verbot der Innehabung hingewiesen worden war. Die Revision rügt, dass das Landgericht zwischen der vom 4. bis 9. September erfolgten Entnahme von insgesamt rund 2000 Steinen, wegen der es keine strafbare Handlung angenommen hat, und den vom 11. bis 16. September begangenen Wegnahmehandlungen zu Unrecht Fortsetzungzusammenhang angenommen und deshalb den Angeklagten wegen der Entnahme der 2000 Steine nicht ausdrücklich freigesprochen habe.

Die Rüge ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluss hat sämtliche Wegnahmehandlungen aus der Zeit vom 4. bis 9. und vom 11. bis 16. September 1950 zu einer einzigen fortgesetzten Tat zusammengefasst. Das Landgericht hat von diesen Einzelhandlungen zwar diejenigen aus der Zeit vom 4. bis 9. September ausgeschieden, diejenigen aus der Zeit vom 11. bis 16. September aber ebenso wie der Eröffnungsbeschluss als fortgesetzte Straftat beurteilt. In einem solchen Falle ist durch die Verurteilung wegen der verbleibenden fortgesetzten Straftat die Anklage erschöpft und für einen Freispruch wegen der ausgeschiedenen Einzelhandlungen kein Raum (vgl. RGSt 57, 302).

Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe bei der Strafzumessung den Wert der 2000 Pflastersteine berücksichtigt, für deren Wegnahme es keine Schuldfeststellung getroffen habe. Die Urteilsgründe lassen aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen, dass das Landgericht die Entnahme der ersten 2000 Steine nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsirrtum. Im Übrigen ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht hier zum ersten Mal wegen Diebstahls im Rückfall angeklagt gewesen, vielmehr schon durch Urteil des Schöffengerichts in ████ vom 21. März 1949 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden.

Hiernach war auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Fall I 1 der Urteilsgründe samt den zugrunde liegenden Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Einsteigen bei schwerem Diebstahl — Themis