Treffer
BGH Beschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsverfahren abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine nachträgliche Erklärung wurde nicht vorgelegt; Rückwirkende Gewährung kommt nicht in Betracht. Ein Zuwarten war nicht erforderlich, da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und in der Regel der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden (§397a Abs.1 StPO, §119 ZPO; §117 Abs.4 ZPO).

2

Die bloße Bezugnahme auf eine frühere Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, setzt aber eine tatsächliche und hinreichende Bezugnahme bzw. Vorlage voraus.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend gewährt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nicht grundsätzlich die Pflicht, mit der abschließenden Entscheidung über Prozesskostenhilfe zuzuwarten, wenn der Antragsteller lediglich begehrt, einem ausschließlich vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel entgegenzutreten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 260/90

BESCHLUSS

vom 12. Juni 1990

in der Strafsache gegen Fenisic aus KC, geboren am 1967 in PC, KC (Jugoslawien),

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Juni 1990

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen; entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift vom 10. Mai 1990 ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nachträglich nicht vorgelegt worden.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines weiteren Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein weiteres Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Andrea COKuhnBrüning
UlsamerMaulFoth
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsverfahren abgelehnt — Themis