Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen — Notwehr- und Affektbewertung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 260/87
- Datum
- 21.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, ein Beweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist in der Revision unzulässig, wenn weder der Antrag noch die gerichtlich getroffene Entscheidung vollständig wiedergegeben sind.
Tötungsvorsatz kann aus der Verwendung eines äußerst gefährlichen Werkzeugs, der Art der Stichführung und den geständigen oder belastenden Äußerungen der Beschuldigten in polizeilichen Vernehmungen hergeleitet werden.
Ob von einem bewaffneten Angreifer verlangt werden kann, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen, ist im Streitfall Tatfrage; es ist zu prüfen, ob eine bloße Drohung objektiv geeignet ist, den Angriff abzuwenden.
Die Milderung der Strafe wegen aus Affekt begangener Tat (§ 213 StGB) kann eingeschränkt werden, wenn der Täter die provozierenden Umstände bewusst weiter in Kauf genommen hat; die formale Bezeichnung eines Umstands als "strafschärfend" ist unerheblich gegenüber seiner tatsächlichen zumessungserheblichen Bedeutung.
Tatsachenwürdigung und Strafzumessung der Tatsacheninstanz werden nur auf Rechtsfehler überprüft; liegen solche nicht vor, bleibt das Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 29. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 260/87 in der Strafsache gegen Fk EE Maria aus ████, geboren am 1955 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C— als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (TD) aus BO als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 1987 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Soweit die Revision vorbringt, ein Beweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist die Rüge unzulässig, weil weder Antrag noch Gerichtsentscheidung vollständig wiedergegeben sind.
Tötungsvorsatz hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Es durfte hierbei die Benutzung des äußerst gefährlichen Messers und die Art der Stichführung ebenso verwerten wie die Äußerung der Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung.
Die Auffassung des Landgerichts, das Handeln der Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Frage, ob von dem Angegriffenen, der im Besitz eines Messers oder einer sonstigen Waffe ist, verlangt werden kann, die Benutzung dieses Gegenstands zunächst anzudrohen, ist jedenfalls insoweit Tatfrage, als es darum geht, ob die bloße Drohung geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht diese Frage in objektiver wie subjektiver Hinsicht geprüft und ohne Rechtsfehler bejaht. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angreifer der langjährige Lebensgefährte und Vater der gemeinsamen Kinder war.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken gegen folgende, als strafschärfend bezeichnete Erwägung geäußert:
"Die Umstände, die zum Affekt geführt haben, waren nicht etwa zwangsläufig. Die Angeklagte hatte vielmehr schon seit langerem Grund gehabt, sich von Christoph zu trennen und so der immer stärker werdenden Belastung, die ihre Beziehung zu ihm bedeutete, vorzubeugen. Die Möglichkeit dazu hatte, wie schon dargetan ist, durchaus bestanden."
Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wäre diese Überlegung allenfalls vertretbar, wenn die Angeklagte hätte voraussehen können, dass es ohne eine Trennung zu Vorfällen wie dem hier abgeurteilten kommen konnte, wofür aber jeder Anhalt fehle.
In der Tat wäre die wiedergegebene Erwägung dann bedenklich, wenn damit der Angeklagten zum besonderen Schuldvorwurf gemacht werden sollte, dass sie nicht schon vorher ihren Lebensgefährten verlassen hatte. Indes ist diese Urteilsstelle so nicht zu verstehen. Das Landgericht hat § 213 StGB angewandt und den daraus folgenden Strafrahmen im Hinblick auf den Affekt, aus dem heraus die Angeklagte handelte, nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert. Die oben angeführte Urteilsstelle nimmt hierauf Bezug und relativiert die strafmildernde Bedeutung des Affekts, weil sich die Angeklagte mit den Umständen, die ihn verursachten, nicht unvermittelt konfrontiert sah, diese Umstände vielmehr mit der Entscheidung, trotz der Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten bei ihm zu bleiben, weiterhin auf sich nahm und so nicht unvorbereitet in die hier zu beurteilende Situation geriet. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, auch nicht insoweit, als das Landgericht in diesem Zusammenhang den Ausdruck „strafschärfend“ verwendet. Nicht auf diesen Ausdruck kommt es an, sondern auf die Bedeutung des damit bezeichneten zumessungserheblichen Umstands (vgl. BGH, Beschl. vom 10. April 1987 – GSSt 1/86); sie ist vom Landgericht richtig gesehen.
| Schauenburg | Foth | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |