Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Vorverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/72
Datum
01.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das BGH prüfte, ob § 42e Abs. 1 StGB erfüllt ist, insbesondere die Voraussetzung einer Vorverurteilung „zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“. Die Anordnung wurde aufgehoben, weil die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nur aus Einzelfreiheitsstrafen bestand, von denen keine einzelne ein Jahr erreichte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 StGB liegt eine erforderliche Vorverurteilung "zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" nur vor, wenn eine der zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen mindestens ein Jahr beträgt.

2

Eine spätere Gesamtfreiheitsstrafe, die sich aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen zusammensetzt, erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn keine einzelne Einzelfreiheitsstrafe die Mindestdauer von einem Jahr erreicht.

3

Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, ist diese Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

4

Im Rahmen der Revision ist der aufhebbare Umfang zu bestimmen; unbegründete Teile der Revision sind vom Revisionsgericht zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 260/72 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich R ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1944 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die auf § 42e Abs. 1 StGB gestützt ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift entgegen der Auffassung der Strafkammer nur, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – 1 StR 117/72, zur Veröffentlichung bestimmt – im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 – 1 StR 11/72, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. Februar 1962 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis, der Einzelstrafen bis zur Höhe von 10 Monaten Gefängnis zugrunde liegen, stellt somit keine Vorverurteilung des Angeklagten „zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Das Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision, die offensichtlich unbegründet ist, insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

MeislWoesnerStrickert
LoesdauZipfel
Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Vorverurteilung — Themis