Revisionen wegen Beihilfe zum Mord verworfen; Zuchthausstrafen in Freiheitsstrafen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 260/70
- Datum
- 09.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auslieferungsrechtliche Einwände stehen einer Strafverfolgung nicht entgegen, sofern das Spezialitätsprinzip gewahrt ist.
Die Verjährung ist bis zum 8. Mai 1945 nach § 69 StGB gehemmt; für die hier relevanten Taten ist eine Verjährungsfrist von 15 Jahren maßgeblich.
Haftbefehle, die die Taten als Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erfassen, unterbrechen die Verjährung auch dann, wenn einzelne Tatorte oder -zeitpunkte nicht im Einzelnen angegeben sind.
Die Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB kann rechtlich unbedenklich sein, sofern die Voraussetzungen für seine Anwendung nicht gegeben sind oder ihre Anwendung nicht angezeigt ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Tübingen, 31. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Journalisten Dr. Erhard ███ aus ████, geboren am ██████ 1905 in RO, den Kaufmann Baron Andreas von █████████████ aus ████, geboren am ████████████ 1906 in ████, Kreis ████████, wegen Beihilfe zum Mord.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ███ ██, Rechtsanwalt, als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Tübingen vom 31. Juli 1969 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, dass an Stelle der Zuchthausstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Die Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen der Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen und den Angeklagten Dr. ██ zu drei Jahren vier Monaten, den Angeklagten von ██████ zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
1. Auslieferungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Strafverfolgung der Angeklagten. Insbesondere ist der eine allgemeine Regel des Völkerrechts bildende (BGHSt 15, 125, 126) Grundsatz der Spezialität beachtet.
2. Die abgeurteilte Straftat war nicht verjährt. Das Schwurgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (UA S. 55). Bis zum 8. Mai 1945 war die Verjährung gehemmt (§ 69 StGB); die in der damaligen französischen Besatzungszone erlassenen Vorschriften ändern hieran nichts (BGH NJW 1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 18, 367).
Zutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, dass die Verjährung durch die Haftbefehle des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. April 1960 (Bd. 21 Bl. 172, 173 d.A.) unterbrochen worden ist. Zwar enthalten diese nicht im Einzelnen den genauen Ort und Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten. Diese Vorgänge bildeten jedoch schon zur Zeit der richterlichen Handlung den Gegenstand des Verfahrens und waren deshalb von den Haftbefehlen miterfasst (BGH, Urteil vom 24. April 1956 – 5 StR 619/55, auszugsweise wiedergegeben bei Dallinger MDR 1956, 395; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 1970 – 1 StR 34/70).
Im Schreiben vom 8. März 1960 hatte die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass Führer des Einsatzkommandos 6 der Angeklagte Dr. ███ gewesen sei und dass der Angeklagte von ██████ ebenfalls dieser Einheit angehört habe; als Einsatzort war u.a. ███████ angegeben (Bd. 1 Bl. 3, 11 d.A.). Die staatsanwaltliche Vernehmung ███ (Bd. 1 Bl. 73 ff. d.A.) vom 22. März 1960 ergab dasselbe; es kam darin außerdem zum Ausdruck, dass die Einsatzkommandos die Aufgabe hatten, „die in ihren Einsatzgebieten aufhältlichen Juden zu liquidieren“ (Bl. 74 aaO).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Haftbefehle des Amtsgerichts Darmstadt alle Tötungen von Juden erfassen sollten, an denen die Angeklagten während der Dauer ihrer besonders gearteten Tätigkeit von Juni 1941 bis Dezember 1941 bzw. Juni 1942 für das Einsatzkommando 6 in Russland beteiligt waren. Das Wirken dieses Einsatzkommandos war schon beim damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen offenbar; dass die Einzelheiten der verschiedenen Tötungshandlungen noch nicht allenthalben präzisiert waren, lag an der Besonderheit des Verfahrens (im Ausland begangene Taten im Rahmen eines gegen Millionen von Juden gerichteten Vernichtungsplans). Unter diesen Umständen genügte schon die Bezeichnung „in ███, ███████ und anderen Orten der UdSSR“ in den Haftbefehlen, zumal der Ort ███ in der Nähe des namentlich bezeichneten ███████ liegt.
Entgegen der Auffassung der Revisionen waren die Haftbefehle auch nicht deshalb zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet, weil für sie kein sachlicher Anlass bestanden hätte (BGHSt 15, 234); denn der Aufenthalt der Angeklagten war, wie auch die Haftbefehle ergeben, den Strafverfolgungsbehörden unbekannt (vgl. Bd. 2 Bl. 175 ff. d.A.).
3. Die Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB (UA S. 69, 70) ist entgegen der Ansicht der Revisionen rechtlich unbedenklich.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergibt, waren die Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Mosl | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Zipfel |