Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/64
Datum
20.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verfahrens- und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und mit Abhängigen. Das Berufungsgericht prüft insbesondere das Gesuch um Hinzuziehung eines Facharztes für Tropenkrankheiten und die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Die Revision wird verworfen: Ein Hilfsbegehren durfte erst im Urteil entschieden werden, konkrete Anhaltspunkte für krankheitsbedingte Zurechnungsstörungen lagen nicht vor, und die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Hilfsantrag gestelltes Gesuch um Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kann vom Gericht in der Urteils erlassen und damit nach der Hauptverhandlung entschieden werden; dies verletzt nicht ohne weiteres § 244 Abs. 4 StPO, wenn der Antragsteller die Entscheidung darauf verweisen will.

2

Zur Begründung eines Antrags auf zusätzliche fachärztliche Begutachtung sind konkrete Angaben erforderlich, welche Erkrankung, welchen Zeitraum und welche dauerhaften Folgen für Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen geltend gemacht werden.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Einholung weiterer Gutachten, wenn vorliegende psychiatrische bzw. nervenärztliche Gutachten keine Anhaltspunkte für fortdauernde krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit aufzeigen und diese Gutachten zur Beurteilung ausreichend sind.

4

Bei der Strafzumessung ist der Verweis auf das öffentliche Schutzinteresse grundsätzlich nicht per se rechtsfehlerhaft; entscheidend ist, dass die Kammer den Strafrahmen der richtigen gesetzlichen Vorschrift entnimmt und ihre strafschärfenden Erwägungen im Zusammenhang darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus München, geboren am ███, den Oberlehrer Josef O. ██ ███ ███████ █████ ████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 4. März 1964 wird auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den im Inland bisher unbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in vier teilweise fortgesetzten Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit der Revision, die die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, greift der Beschwerdeführer den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Strafkammer hat nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Das Verlangen, für den Fall, dass dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt würden und dass auf eine Zuchthausstrafe erkannt oder dass ihm die Ausübung des Lehrerberufs untersagt würde, einen Facharzt für Tropenkrankheiten als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, war ein Hilfsantrag; über ihn konnte und sollte nach dem Willen des Antragstellers erst im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden. Das Landgericht hat das Gesuch deshalb mit Recht nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil beschieden.

Zutreffend hat es das Verlangen nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsantrag angesehen; denn der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er an bestimmten Tropenkrankheiten gelitten habe, wann das gewesen sei und welche Dauerschäden oder sonstigen Folgen davon zur Tatzeit auf seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen noch beeinträchtigend gewirkt hätten.

2. Auch die Aufklärungspflicht drängte die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Facharztes für Tropenkrankheiten. Nach dem Inhalt des 1947 von dem Oberarzt der psychiatrischen Universitätsklinik in Straßburg erstatteten Gutachtens hatte der Angeklagte an Angina, für die er anfällig war, und an Malaria gelitten, die er sich 1936 in Asien zugezogen hatte; sonst war er bis dahin aber niemals ernstlich krank gewesen (Bl. 113 d. A.). Nach dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des von dem Landgericht zugezogenen Nervenfacharztes hatte durch die frühere Malariaerkrankung verursachtes Fieber den Beschwerdeführer 1944 zum letzten Mal befallen (Bl. 73 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass zur Tatzeit (März und April 1963) fortdauernde Folgen dieser Erkrankung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herabgesetzt haben könnten, waren für den Tatrichter nicht erkennbar. Auch die Revision hat solche Anzeichen nicht geltend gemacht.

Außerdem brauchte die Strafkammer auch deshalb keinen Facharzt für Tropenkrankheiten zusätzlich zu hören, weil es sich hier allenfalls um die Beurteilung von Folgeerscheinungen der Malaria hätte handeln können, und weil der von dem Landgericht als Sachverständiger zugezogene Nervenfacharzt solche Nachwirkungen jedenfalls insoweit sachkundig würdigen konnte, als sie die Geistes- und Gemütsverfassung des Angeklagten hätten beeinflussen können.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch im ganzen geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ist dabei nicht zutage getreten.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte für sein Verhalten strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich sei, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Bei der Mitteilung der Strafschärfungsgründe hat die Strafkammer einleitend ausgeführt: „Das öffentliche Interesse, Kindern durch entsprechende Bestrafung der Sittlichkeitsverbrecher eine von unzüchtigen Erlebnissen freie Entwicklung zu sichern, erfordert eine für den Angeklagten fühlbare und allgemein abschreckende Strafe.“ Für sich allein betrachtet, ist dieser Satz nicht unbedenklich. Losgelöst von den weiteren Ausführungen, könnte er den Anschein erwecken, als habe der Tatrichter in unzulässiger Weise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO und NJW 1962, 1306 Nr. 10) den Zweck, von dem sich der Gesetzgeber bei der Begrenzung des allgemeinen Strafrahmens des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat leiten lassen, bei der Bestimmung der vom Beschwerdeführer verwirkten Strafen herangezogen. In Wirklichkeit ist dem Landgericht jedoch ein solcher Rechtsfehler nicht unterlaufen. Es hat die Strafe nicht § 176 StGB, sondern § 174 StGB entnommen, der den im Vergleich zu den Zielen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonderen Zweck verfolgt, übergeordnete Ordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschlechtliche Freiheit Abhängiger vor Angriffen ihres Gewalthabers zu bewahren (BGHSt 1, 55, 58 und 71, 72; 8, 278, 280). Außerdem verdeutlichen die dem angeführten Satz unmittelbar folgenden Darlegungen, was die Strafkammer mit ihm gemeint und welche strafschärfenden Gesichtspunkte sie hat ins Gewicht fallen lassen: die planmäßige Herbeiführung einer die Taten erleichternden Lage, die ungewöhnliche Stärke der unzüchtigen Wandlungen und das noch nicht absehbare Ausmaß des den Opfern zugefügten seelischen Schadens. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Im Zusammenhang gesehen, sind daher die Erwägungen, die das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und bei der Bildung der Gesamtstrafe geleitet haben, nicht zu beanstanden.

Die Ehrenstrafe hat die Strafkammer zwar knapp, aber noch ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet.

Ein Berufsverbot hat das Landgericht im Hinblick auf die von der Schulaufsichtsbehörde zu treffenden Maßnahmen nicht ausgesprochen. Ob dieser Grund die Nichtanwendung des § 42 l StGB rechtfertigt (vgl. RGSt 74, 54), kann dahingestellt bleiben; denn durch das Absehen von einem Berufsverbot wird der Angeklagte nicht beschwert.

Dr. GeierHübnerMai
WillmsFischer
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