Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unklar sind. Das Landgericht hatte verminderte Zurechnungsfähigkeit und Unterbringung angenommen, stützte sich jedoch auf ein mehrdeutiges Sachverständigengutachten. Da nicht ausgeschieden werden konnte, ob Schuldunfähigkeit (§51 Abs.1) oder nur verminderte Schuldfähigkeit (§51 Abs.2) vorliegt, ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist aus dem Sachverständigengutachten nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Täter durch Demenz ganz daran gehindert war, nach seiner Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB) oder ob seine Handlungsfähigkeit nur erheblich vermindert war (§51 Abs.2 StGB), bedarf es der Klärung durch das Tatgericht; ansonsten ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Die Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts in Bezug auf die Schuldfähigkeit verpflichtet das Revisionsgericht zur uneingeschränkten Nachprüfung der Schuldfähigkeitsfeststellungen; eine auf den Strafaussprach beschränkte Prüfung genügt nicht.

3

Bei Vorliegen vollständiger Schuldunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB ist der Angeklagte freizusprechen; §51 Abs.2 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zwar vorhanden, aber erheblich vermindert ist.

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Ein vom Gericht übernommenes, jedoch mehrdeutiges Sachverständigengutachten kann die Rechtsanwendung beeinflussen und begründet eine Aufhebung, wenn die entscheidungserhebliche Unterscheidung zwischen Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit nicht getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 42 StGB§ 176 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. Dezember 1950

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Hermann ██ aus ██, geboren am 17. Juli 1875 in ███, derzeit in der Heil- und Pflegeanstalt ██ untergebracht, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. Dezember 1950, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat unter teilweiser Einstellung des Verfahrens den Angeklagten wegen 4 Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt. Es hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig beurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Gegen das Urteil hatte der Verteidiger zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift stellte er den Antrag, das Urteil insoweit aufzuheben, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Der Verteidiger hat keine Vollmacht zur Rücknahme des Rechtsmittels. Die Pflicht des Revisionsgerichts zu einer uneingeschränkten Nachprüfung des Urteils ergibt sich aber auch daraus, dass die Rüge aus § 42 StGB zur Prüfung der Schuldfähigkeit zwingt und dass diese Prüfung hier nicht auf § 51 Abs. 2, also auf den Strafaussprach, beschränkt werden kann.

Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist begründet.

Das Landgericht hat zwar den äußeren Tatbestand, soweit es verurteilt hat, rechtlich zutreffend festgestellt. Die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit geben jedoch zu Bedenken Anlass. Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für voll verantwortlich. Es liege bei dem 77-jährigen Manne eine fortgeschrittene Sklerosierung der Gefäße vor, die zu einer deutlichen Altersdemenz geführt habe. Der Abbau seiner Persönlichkeit habe schon weitgehend eingesetzt. Infolge der vorliegenden biologischen Zustände sei die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. Dem Angeklagten sei somit der Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen.

Diese Ausführungen geben zu Zweifeln Anlass, ob § 51 StGB richtig angewandt worden ist. Sie werden verstärkt durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, auf das das Revisionsgericht zurückgreifen kann, da die Revision auch die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt. Der Sachverständige schreibt:

„Ich bin der Ansicht, dass der Mann sich voll bewusst war, dass er sich an Kindern nicht vergehen durfte. Jedoch hat ihn im Moment der Tat seine fortgeschrittene Demenz gehindert, auch nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist ihm deshalb § 51 II zuzubilligen.“

Diese Wendung gibt keine Klarheit darüber, ob der Sachverständige damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, aber wegen der fortgeschrittenen Altersdemenz unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln – das Wort „gehindert“ lässt mindestens diese Deutung zu – oder ob der Sachverständige sagen wollte, die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, sei zwar vorhanden, aber erheblich vermindert gewesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, das sich dem Sachverständigen angeschlossen hat, durch diese Unklarheit des Gutachtens beeinflusst worden ist.

Wäre der Angeklagte durch seine Demenz ganz daran gehindert gewesen, nach seiner Einsicht zu handeln, dann wäre er schuldunfähig und auf Grund des § 51 Abs. 1 StGB freizusprechen gewesen. Nur im zweiten Fall hätte § 51 Abs. 2 angewandt werden dürfen. Das Urteil war daher im Umfang der Verurteilung mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. PeetzRichterDr. Geier
MantelGlanzmann
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