Revision wirksam zurückgenommen; Rechtsmittel erledigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/98
- Datum
- 26.06.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtzeitig eingelegte Revision kann durch eine eindeutige, protokollierte und unterschriebene Erklärung des Rechtsmittelträgers gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger wirksam zurückgenommen werden.
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels führt regelmäßig zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens und ist grundsätzlich unanfechtbar.
Für die Wirksamkeit der Rücknahme genügt das überzeugende Gesamtbild der Erklärung (Vorlesen, Unterschrift, Zugang); das Erfordernis eines Dolmetschers entfällt, wenn aus den Umständen die Verständigung über die Tragweite der Erklärung hervorgeht.
Anhaltspunkte, dass sich der Erklärende der Tragweite seiner Rücknahme nicht bewusst war, müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 259/98 vom 26. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1997 ist wirksam zurückgenommen und daher erledigt.
Gründe
Der Angeklagte, dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. September 1997 Revision eingelegt hatte, hat am 16. Oktober 1997 vor dem für die Justizvollzugsanstalt Stadelheim zuständigen Rechtspfleger erklärt: "Ich nehme hiermit die Revision zurück. Über die Tragweite dieser Erklärung bin ich mir bewusst."
Diese in einem Protokoll vom gleichen Tag aufgenommene Erklärung hat er nach Vorlesen eigenhändig unterschrieben. Sie ist noch am gleichen Tag bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Münchner Justizbehörden eingegangen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 1998 ausgeführt: "Damit hat der Rechtsmittelführer seine rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHSt 10, 245, 247 m. w. N.; KK-StPO 3. Aufl. § 302 Rdn. 15 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelführer sich bei der Abgabe seiner Erklärung ihrer Tragweite und Bedeutung nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96), liegen nicht vor. Nach der dienstlichen Erklärung des die Rechtsmittelrücknahme entgegennehmenden Rechtspflegers ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Rechtsmittelführer auch ohne Beteiligung eines Dolmetschers darüber im Klaren war, welche Folgen mit der von ihm erklärten Rechtsmittelrücknahme verbunden waren."
Dem tritt der Senat bei.
| Schafer | Maul | Landau | |||
| Ulsamer | Wahl |