Urteil aufgehoben: Gynäkologisches Gutachten bei behaupteter Handlungsunfähigkeit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/93
- Datum
- 28.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schuld- und Handlungsfähigkeit sind auseinander zu halten; die Frage der Schuldfähigkeit setzt erst die Prüfung der Handlungsfähigkeit voraus.
Geltend gemachte medizinische Umstände, die auf eine schmerz- oder erschöpfungsbedingte Handlungsunfähigkeit schließen lassen, erfordern die Hinzuziehung der fachlich zuständigen medizinischen Sachverständigen (z. B. Gynäkologe), auch wenn psychiatrische Gutachten vorliegen.
Die Ablehnung fachspezifischer Begutachtung trotz konkreten Vorbringens ist ein Verfahrensfehler, wenn dadurch entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen unvollständig bleiben können.
Der BGH hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unterlassene Beweiserhebungsanspruch das Tat- oder Schuldurteil beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/93 vom 28. September 1993 in der Strafsache gegen █████████████, geboren ██████████, ███ Marion, 1967 in ████████, wegen Kindestötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. September 1993 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Für den Fall der Verurteilung hatte die Verteidigung den – gekürzt wiedergegebenen – Hilfsbeweisantrag gestellt, einen gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, dass auch bei einer sogenannten Normalgeburt die subjektiven Schmerzreaktionen der Mutter höchst unterschiedlich ausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit über Minuten – schmerz- und erschöpfungsbedingt – keine Seltenheit ist.
Das Landgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es „zu der hier entscheidenden Frage der Ausschließbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB bereits zwei erfahrene psychiatrische Sachverständige gehört hat“ und weil es davon ausgehe, dass auch bei einer Normalgeburt die subjektiven Schmerzreaktionen der werdenden Mutter höchst unterschiedlich ausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit über Minuten – schmerz- und erschöpfungsbedingt – keine Seltenheit ist. Im Lichte der erfolgten Beweisaufnahme ließen diese allgemeinen medizinischen Erkenntnisse – so das Landgericht weiter – jedoch keinen Schluss darauf zu, dass auch bei dieser Angeklagten in der konkreten Situation völlige Handlungsunfähigkeit vorgelegen habe. „Schließlich ist die Beurteilung der Handlungsfähigkeit alleinige Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen“ (UA S. 14).
Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer die Begriffe der Schuld- und der Handlungsfähigkeit irrig gleichgesetzt hat und dadurch möglicherweise zu falschen Schlussfolgerungen gekommen ist. „Die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat mit der Frage der Handlungsfähigkeit nichts zu tun“ (Baumann, Strafrecht AT 8. Aufl. S. 198). Die Untersuchung der Schuldfähigkeit setzt Handlungsfähigkeit voraus. Handlungsunfähigkeit kann ganz unterschiedliche Ursachen haben und, wenn sie auf medizinischen Gründen beruht, unterschiedliche Fachdisziplinen berühren. Dass es nicht ohne weiteres anging, die Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen (u.a.) mit der Begründung abzulehnen, es seien schon psychiatrische Sachverständige gehört worden, hätte sich dem Landgericht schon deshalb aufdrängen müssen, weil der gerichtsmedizinische Sachverständige zu der Einlassung der Angeklagten, sie sei unmittelbar nach der Geburt eine Viertelstunde lang handlungsunfähig gewesen, geäußert hatte, er könne das im Hinblick auf die rasche und komplikationslose Austreibung aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehen, doch sei er kein Gynäkologe und könne daher diese Frage nur mit Einschränkung beantworten.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Schon bei der im Urteil wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hatte die Angeklagte ausgesagt, sie habe unmittelbar nach dem Austritt des Kindes „weil es mir selbst so nicht auf dessen Ergehen geachtet, mir war alles wurst, weil ich selbst nicht schlecht ging ‘ganz da’ war“. In der Hauptverhandlung hatte sie sich dahin eingelassen, sie habe „so große Schmerzen gehabt, dass sie während eines Zeitraums von etwa 15 Minuten nichts habe unternehmen können“. Gerade in diesen Zeitraum fiel aber der Tod des Kindes, das nach den Feststellungen „mindestens 4 Minuten“ gelebt hat und „durch die Handlungsweise der Angeklagten bzw. ihr Untätigsein nach der Geburt infolge Ersticken und Ertrinken verstorben“ ist.
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