Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/87
Datum
25.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, weil die Feststellungen nicht hinreichend darlegen, dass die Lieferanten wegen einer vom Angeklagten hervorgerufenen Täuschung weiterlieferten. Eine pauschale Annahme des Vertrauens in Zahlungsfähigkeit genüge nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die aufgehobenen Punkte zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs muss die Strafkammer konkret feststellen, dass jede in Betracht kommende Leistung durch eine vom Täter hervorgerufene Täuschung verursacht wurde und beim Leisten ein darauf beruhender Irrtum bestand.

2

Pauschale Feststellungen, wonach Geschäftspartner auf die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut hätten, genügen zur Tragfähigkeit einer Betrugstat nicht; die Kammer muss darlegen, weshalb trotz offener Rechnungen weitergeleistet wurde.

3

Kenntnis oder zurechenbare Kenntnis der schlechten Vermögenslage des Leistenden schließt einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und damit eine Vermögensgefährdung durch Täuschung aus.

4

Sind die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend und können sie das Strafmaß oder den Rechtsfolgenausspruch beeinflussen, ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 3. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 259/87 in der Strafsache gegen den Schreiner Kurt ███████████ aus ████████████, geboren am ████ 1928 in ████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 3. Februar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges vera) urteilt worden ist, im gesamten Rechtsfolgenausspruch. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Möglicherweise ist die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte spätestens ab dem 1. Januar 1982 damit gerechnet, dass er nicht mehr alle offenen Forderungen der Lieferanten, Subunternehmer und sonstigen Gläubiger der Firma ███ Co KG werde begleichen können. Gleichwohl hat er unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der Firma ████████ Co KG in größerem Umfang Waren bei Lieferanten bestellt und Werkleistungen in Auftrag gegeben. Dabei hat er nach der Überzeugung der Strafkammer den möglichen Ausfall der Lieferanten und Werkunternehmer billigend in Kauf genommen. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Angeklagte mit Recht in den Fällen wegen Betrugs verurteilt worden, in denen nur eine einzige Bestellung erfolgt ist. Anders verhält es sich dagegen bei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der Leistungen, die nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind. Hier hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum diese Firmen trotz offener Rechnungen weiterhin geleistet haben.

Die pauschale Feststellung (UA S. 19, 47), die Geschäftspartner hätten auf die von dem Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb weiterhin Waren geliefert und Werkleistungen erbracht, genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Vielmehr hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Firmen trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Firma ███████ & Co KG weiterhin zur Leistung bereitfanden. Wäre den Firmen die schlechte Vermögenslage der Firma ███████ & Co KG bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum ihrerseits und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – 1 StR 5/87 – und Beschluss vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86 – mit weiteren Nachweisen). Da somit die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend sind, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Lieferantenbetrugs insgesamt aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht ausschließen, dass die Höhe der übrigen Einzelstrafen und auch der Maßregelausspruch durch den Rechtsfehler beeinflusst sind. Deshalb hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

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