Revision gegen Freisprüche in Vergewaltigungsprozess verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/84
- Datum
- 28.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung bereits vernommener Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das begehrte Beweisthema nicht neu ist und das Tatgericht keine zusätzliche Aufklärung erwarten darf; es liegt dann kein Beweisantrag i.S.v. § 244 StPO vor.
Die Strafkammer kann sich nach § 244 Abs. 4 StPO auf eigene Sachkunde nur berufen, wenn die zur Beurteilung erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Urteil dargetan sind; ein Verstoß hiergegen ist nur erheblich, wenn die fehlende Sachkunde zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Bei der Beurteilung des Alkoholabbaus darf der Tatrichter einen konservativen, wissenschaftlich gestützten Mindestabbauwert zugrunde legen und eine weitere individuellmedizinische Aufklärung nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erheblich eingeschränkte Abbauvorgänge vorliegen.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung erfordert nicht zwingend andere Schlussfolgerungen; die Annahme teilweiser Glaubwürdigkeit ist nicht willkürlich, wenn sie nach allgemeinen Lebenserfahrungen und nachvollziehbaren Erwägungen möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 259/84
in der Strafsache gegen
1. ██ Marijan aus █████, geboren am ███ 1950, 2. ██████ █████ aus N, geboren am ██ 1948 in ████ (Jugoslawien), 3. ██ Ylvi aus NC, geboren am ███ 1946 in ██ (Jugoslawien), 4. ████ █████, geboren am ███ ██ 1951 in ███ (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt (bei der Verkündung) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten ██████ G und Mi gegen die █████████ von █████████████████ wird die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg abgegeben.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten vom Vorwurf, Frau Monika ████████████ ██ am 1. Juni 1982 in der Wohnung des Angeklagten MC in NC vergewaltigt zu haben, mit Urteil vom 20. Mai 1983 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; eine Entschädigung für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft wurde den Angeklagten versagt. Gegen die Freisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Gegen die Versagung von Haftentschädigung haben die Angeklagten ██████ G und ████████ sofortige Beschwerde eingelegt.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Antrag auf nochmalige Vernehmung der Polizeibeamten ████ und ███ „mit Gegenüberstellung von ███“ ist ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.
Beide Beamten waren bereits am 29. April 1983 als Zeugen vernommen worden (Protokoll S. 20/21, Bl. 254/255 d. A.).
Der Ablehnungsbeschluss vom 13. Mai 1983 (Bl. 273 d. A.) stützt sich offensichtlich auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme: Der Zeuge ██ nahm keine Befragung von Hausbewohnern vor; die Zeugen Gr und ██████ sprachen mit Hausbewohnern, wussten aber nicht mehr, ob sie im Erdgeschoss jemand antrafen. Unter diesen Umständen kann das Beweisthema des abgelehnten Antrags – der Hausbewohner ███ bei dem Polizeieinsatz nicht zugegen gewesen – nicht als neu angesehen werden. Die Aussage des Zeugen ███ kann dahin verstanden werden, dass er mit den Vorgängen im Anwesen ██████straße nicht befasst war. Die Aussage des Zeugen ████ kann dahin verstanden werden, dass er nicht mehr weiß, ob er ██ (der im Erdgeschoss des Anwesens wohnt, UA S. 4) begegnet ist oder nicht; mit diesem Inhalt wird die Aussage auch im Urteil (S. 10) wiedergegeben.
Ist die Behauptung der Revision, der Antrag vom 13. Mai 1983 betreffe ein neues, bisher nicht behandeltes Beweisthema, somit unzutreffend, so ist der Antrag auf nochmalige Vernehmung der bereits gehörten Zeugen kein Beweisantrag im Sinne von § 244 StPO. Bei seiner Ablehnung war das Gericht nicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, sondern in seinem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aber nicht ersichtlich; von einer Wiederholung der Beweisaufnahme brauchte sich der Tatrichter aus den im Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen keine zusätzliche Aufklärung zu versprechen.
Im Übrigen konnte das Urteil auf einem Rechtsfehler bei der Ablehnung des Antrags nicht beruhen. Denn die Aussage des Zeugen ██ in Bezug auf die Vorgänge nach 4.30 Uhr wurde vom Landgericht ohnehin als objektiv unrichtig angesehen und bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen in Erwägung gezogen (UA S. 10). Mehr konnte und wollte auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht erreichen (vgl. Revisionsbegründung S. 4).
2. Die Ablehnung des Beweisantrags auf erneute Vernehmung des medizinischen Sachverständigen Dr. ████████ hat das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflusst.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass dem Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad von Frau We ███ █████ bekannt war, dass sie „leberkrank“ ist (UA S. 14), und dass er deshalb bei seinen Berechnungen von einem stündlichen Abbauwert von 0,15 ‰ ausgegangen ist (UA S. 12).
Mit dem Antrag vom 13. Mai 1983 hatten Nebenklägerin und Staatsanwalt unter Beweis gestellt, dass „bei der bei Frau ████████████████ vorliegenden schweren Lebererkrankung die Abbaufähigkeit von Alkohol drastisch eingeschränkt ist und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass nur 1/2 der üblichen Abbaufähigkeit von 0,15 ‰ erreicht wird.“
Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, sie werde über die Beweisfrage „aus eigener Sachkunde“ entscheiden (Protokoll vom 13. Mai 1983, S. 34, 38/39 mit Anlage 10; Bl. 268, 272/273, 299 d. A.).
a) Gegen diese Begründung bestehen an sich rechtliche Bedenken. Der Antrag bezog sich auf eine medizinische Frage. Die Strafkammer durfte sich auf eigene Sachkunde im Sinne von § 244 Abs. 4 StPO nur dann berufen, wenn ihr die erforderlichen medizinischen Kenntnisse zur Verfügung standen. Solche Kenntnisse sind jedoch im Urteil nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis Herdegen KK § 244 Rdn. 31).
Auf diesem Rechtsfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Bei der Beweiswürdigung geht das Landgericht hilfsweise auch von einem stündlichen Abbauwert von 0,075 ‰ aus und berücksichtigt die sich hierdurch in der Berechnung des Sachverständigen ergebenden Veränderungen (UA S. 14). Die Glaubwürdigkeitsprüfung wird auch für diesen Fall vorgenommen. Sie kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Damit ist der Beweisbehauptung nicht nur im Ergebnis Rechnung getragen. Das Tatgericht hat sich auch mit der in Betracht kommenden Folgerung auseinandergesetzt. Ob die von der Strafkammer vorgenommene Unterstellung die Rechte und Interessen der Angeklagten beeinträchtigt hat, kann dahingestellt bleiben, da sie freigesprochen sind.
b) Zu einer weitergehenden Aufklärung des individuellen Abbauwerts musste sich der Tatrichter unter den besonderen Umständen des Falls nicht gedrängt sehen. Der statistisch gesicherte Mindestabbauwert beträgt etwa 0,1 ‰ pro Stunde (Schütz, Alkohol im Blut, S. 57; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 3. Aufl. 1982 S. 244; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. 1984 Rdn. 91). Der von den Antragstellern behauptete Abbauwert lag im untersten Bereich. In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass nur sehr schwere Funktionsstörungen der Leber den Abbau des Alkohols beeinflussen können (Hentschel/Born aaO Rdn. 92; OLG Düsseldorf DAR 1981, 29 m. w. Nachw.). Für einen derartigen schwersten Schaden lagen nach den Bekundungen der Zeugin keine Anhaltspunkte vor; er wurde auch im Beweisantrag nicht behauptet.
3. Die Rüge, das Landgericht habe sich mit den früheren Angaben des Angeklagten ███ vor Polizei und Ermittlungsrichter nicht ausreichend auseinandergesetzt (Verstoß gegen § 261 StPO), ist unzulässig.
Der Angeklagte G wurde am 1. Juni 1982 von KHM ████ (Bl. 14/15 d. A.) und am 2. Juni 1982 von RiAG ██ (Bl. 34/35) als Beschuldigter vernommen und hat sich zur Sache eingelassen.
Der Inhalt seiner umfangreichen Einlassung wird von der Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig und zusammenhängend mitgeteilt, sodass ein Vergleich mit den von der Revision beanstandeten Darlegungen im Urteil (S. 16) nicht möglich ist.
4. Die Rüge, die Strafkammer hätte „die Möglichkeit und Wirkung“ der Schlagführung gegen ███ näher aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, auf welchem Wege diese Aufklärung hätte durchgeführt werden können, insbesondere welche anderen Beweismittel als Angeklagte und Nebenklägerin (UA S. 15) dem Tatrichter zur Verfügung standen.
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies gilt insbesondere für die von der Revision beanstandeten Feststellungen, dass Frau ██ █████ ihren Ehemann nicht ein zweites Mal angerufen hat und dass ██ ihren Schlägen hätte ausweichen können. Die Annahme einer partiellen Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ ███ ist nicht willkürlich.
Eine abschließende Bewertung des Falls findet sich in Abschnitt III der Urteilsgründe. Einer nochmaligen ausdrücklichen Gesamtwürdigung aller Beweise bedurfte es nicht. Nach dem Wegfall der Hauptbelastungszeugin waren die verbleibenden Indizien insgesamt so schwach, dass die Annahme fern liegt, ihr Zusammentreffen könne dem Tatrichter eine andere Überzeugung vermitteln als diejenige, die den Freisprüchen zugrunde liegt.
B. Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Versagung der Haftentschädigung (§ 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 StPO) ist der Senat nicht zuständig, weil die Beschwerdeführer selbst kein Hauptrechtsmittel eingelegt haben (Senatsbeschluss vom 8. März 1984 – 1 StR 14/84). In diesem Umfang war die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
RiBGH Kuhn ist in Urlaub und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Herdegen | Schikora | ||
| Ulsamer | Schimansky |