Teilaufhebung wegen unterlassener Prüfung des Gesamtvorsatzes; Revision teils verworfen (1 StR 259/79)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/79
- Datum
- 26.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Sachverhaltsfeststellung Anhaltspunkte für ein gemeinsames Tatprogramm, muss das Gericht prüfen, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat; unterlassene Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Ein sachlich-rechtlicher Fehler in Bezug auf einzelne Tatbestände rechtfertigt die Aufhebung dieser Schuldsprüche und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über diese Tatbestände.
Sind weitere Revisionsrügen ohne Feststellung von Rechtsfehlern, sind diese weitergehenden Rügen zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 StPO teilaufhebend entscheiden und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 12. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 259/79 vom 26. Juni 1979
in der Strafsache gegen
██ ██
1. den Stahlbauschlosser Eckhard Sch██ aus Me████, geboren am ███ ██ 1950 in █████, aus ████ geboren, ██
2. den Kaufmann Günter ██ am ██████ ██ 1949 in ███
wegen Bandendiebstahls und Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und zu Nr. I, II 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Eckhard Sch██ gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuld- und Strafausspruch zu den Fällen B II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe;
b) in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
4. Gemäß den Feststellungen hat der Angeklagte ██ in den Fällen II B 5, 6 und 7 der Urteilsgründe die gestohlenen Radios und Funkgeräte erworben, nachdem er den Mitangeklagten Eckhard und Annemarie █████████ sein Interesse am Ankauf solcher Geräte bekundet hatte (UA S. 25 bis 27). Es hätte daher eine Prüfung nahegelegen, ob er insoweit auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Strafkammer hat hierzu nichts ausgeführt. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils dar, der zu seiner Teilaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache im beschlossenen Umfang nötigt.
Das weitergehende Rechtsmittel dieses Angeklagten war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
2. Die Revision des Angeklagten Eckhard Sch██ erweist sich in vollem Umfang als offensichtlich unbegründet. Sie war daher insgesamt zu verwerfen.
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