Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Verurteilung wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/76
Datum
02.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil wegen Sachhehlerei ein; zugleich war eine Aufklärungsrüge des Angeklagten erfolglos. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei schuldig ist, und hob den Ausspruch über die Rechtsfolgen auf. Zurückverwiesen wurde zur erneuten Entscheidung, weil die Feststellungen zum Wert des Schmucks zu ergänzen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete abgeschlossene Straftat erlangt wurde, sodass eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen ist.

2

Die Beteiligung an einer Konkursstraftat kann eine im Sinne des § 259 StGB erforderliche Vortat darstellen, wenn dadurch Gegenstände aus der Konkursmasse gegen die Interessen der Gläubiger verschafft werden.

3

Für den Tatbestand der Hehlerei ist nicht erforderlich, dass der Hehler die genaue Art der Vortat kennt; es genügt sein Überzeugtsein, dass eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat vorliegt.

4

Ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine andere rechtliche Bewertung, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von Amts wegen ändern; der Ausspruch über die Rechtsfolgen ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München, 22. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██ den ████████ Albert, geboren am ███ ██ 1936 in ██, wegen Begünstigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der ████████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird I. auf das Urteil des Landgerichts München vom 22. Oktober 1975 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens der Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei schuldig ist, 2.) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der in der Strafsache gegen ████ u. a. (5 KLs 47 Js 367/74 – LG München I) wegen versuchter und vollendeter Sachhehlerei angeklagte Albert ███ ███ ist nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens eines Vergehens der Begünstigung für schuldig erachtet und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich dagegen im Wesentlichen als begründet.

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Selbst wenn die Strafkammer sich zu Unrecht daran gehindert gesehen hätte, die heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen, welche die Gespräche zwischen dem Zeugen ██ und dem Angeklagten zum Gegenstand hatten, in der Verhandlung anzuhören und zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 – 1 StR 681/75), so könnte das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen. Denn der Zeuge ██ ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (UA S. 11); dass er dabei nicht auch den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche wiedergegeben habe, macht die Revision nicht geltend.

2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision jedoch zutreffend dagegen, dass der Angeklagte nicht zugleich – in Tateinheit mit Begünstigung – wegen Hehlerei bestraft worden ist.

Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte zwar nicht, dass der Schmuck, an dessen Absatz er mitwirkte, geraubt war (UA S. 7, 13). Er nahm an, dass die Wertsachen von einem in Konkurs geratenen Juwelier in einer nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO strafbaren Weise beiseitegeschafft worden seien und dass sein Geschäftspartner ███ den beiseitegeschafften Schmuck wissentlich übernommen und bei sich versteckt, also strafbare Beihilfe zur Tat des Juweliers geleistet habe (UA S. 17). Auch damit war aber entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 19) – jedenfalls in der Vorstellung des Angeklagten – eine für die Anwendung von § 259 StGB geeignete Vortat gegeben.

Für § 259 ist stets davon ausgegangen worden, dass die Sache, auf die sich die Hehlerei bezieht, unter Verletzung fremder Vermögensrechte erlangt sein muss, so dass der Tatbestand der Hehlerei gegeben ist, wenn durch die vorausgehende strafbare Handlung eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wurde, die durch die Tätigkeit des Hehlers aufrechterhalten und gesichert werden soll (RGSt 53, 30; 54, 132, 133; 59, 129; BGHSt 7, 137; 9, 139; 10, 152). Daran hat die Neufassung der Vorschrift nichts geändert (Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 1). Einigkeit besteht nach wie vor auch darüber, dass die Sache, die sich der Hehler bei einem anderen verschafft, von diesem durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete abgeschlossene Straftat erlangt sein muss (BGH, Urt. vom 18. Oktober 1960 – 1 StR 370/60). Daher reicht es für den Tatbestand der Hehlerei nicht aus, dass der Täter vom Gemeinschuldner durch Rechtsgeschäft Sachen erwirbt, die dieser mit der Veräußerung unter Verletzung von § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO verschleudert (BGH bei Herlan GA 1956, 348; LK StGB § 259 Rdn. 5; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 259 Anm. 2).

Hier lag es so, dass sich ███, wie der Angeklagte annahm, als Abnehmer der beiseitegebrachten Schmucksachen betätigt hatte; er hatte die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände danach durch eine gegen fremdes Vermögen, nämlich gegen die Vermögensinteressen der Konkursgläubiger, gerichtete strafbare Handlung erlangt. Dass unter solchen Umständen auch die Beteiligung an einer Konkursstraftat die Voraussetzungen der nach § 259 StGB erforderlichen Vortat erfüllen kann, unterliegt keinem Zweifel (RGSt 25, 43, 44).

Die Strafkammer war an der Anwendung von § 259 StGB nicht dadurch gehindert, dass der Angeklagte sich die Begehung der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bei ███ nur vorstellte. Die genaue Kenntnis der Vortat wird bei dem Hehler nicht vorausgesetzt; selbst ein Irrtum darüber, in welcher Weise sich der Vortäter die Sache verschafft hat, nützt dem Täter nichts, solange er davon überzeugt ist, dass jedenfalls eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung vorliegt (RGSt 55, 234; 75, 29; vgl. auch BGHSt 4, 221, 225 zu § 257 StGB). Die Annahme eines Vermögensdelikts ist jedoch bei Konkursstraftaten unbedenklich (Dreher, StGB 36. Aufl. KO § 239 Rdn. 1).

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigte nach alledem die – tateinheitliche – Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung und Hehlerei. Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat von sich aus vornehmen. Daraus folgte die Notwendigkeit, den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter dann auch Gelegenheit haben, zur Frage des Werts der in Betracht kommenden Schmuckgegenstände nähere Feststellungen zu treffen.

Die weitergehende – auf Aufhebung im Ganzen und auf Verurteilung wegen Begünstigung in Tatmehrheit mit Hehlerei gerichtete – Revision ist zu verwerfen.

PfeifferLoesdauHerdegen
PikartKuhn
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