Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Wegfall des Rückfalls geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/70
Datum
04.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung. Der BGH verwarf weite Verfahrensrügen, änderte jedoch den Schuldspruch wegen der am 1.4.1970 in Kraft getretenen Neuregelung (Wegfall des Rückfalls als selbstständiger Tatbestand). Der Schuldspruch ist neu zu fassen; der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird durch Gesetzesänderung ein bisher tatbestandliches Merkmal (z. B. Rückfall) beseitigt und in einen allgemeinen Strafzumessungsgrund (§ 17 StGB n.F.) überführt, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die frühere Bezeichnung als ‚Verbrechen‘ darf nicht beibehalten werden.

2

Ändert die Gesetzeslage die Rechtsnatur einer Tat (Verbrechen/Vergehen), kann dies die Strafzumessung für diese und mitbestrafte Nebentaten beeinflussen; ist ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

3

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben; sie muss die konkret behauptete, im Verfahren nicht hinreichend erforschte Tatsache und die Umstände bezeichnen, die einen richterlichen Augenschein geboten hätten, sonst ist sie unzulässig.

4

Die Verlesung konsularischer Vernehmungsniederschriften ist möglich; Angaben von Polizeibeamten über Mitteilungen Dritter können die Niederschrift ergänzen und ersetzen diese nicht, soweit die Niederschrift selbst verlesen wurde und verwertbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 259/70

in der Strafsache gegen den Maurer Adolf Ka█████ aus ██ ██ geboren am ███ ██████ 1937 in ██, Kreis ███ wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1969

1. im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist - eines Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und - einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung, 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und wegen eines weiteren Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht den zwingenden Bestimmungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben worden und deshalb unzulässig. Es fehlt an der Angabe der Tatsache, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sein soll, sowie an der Bezeichnung der Umstände, die die Strafkammer zur Beweiserhebung durch Einnahme richterlichen Augenscheins drängten. Die Revision hat nicht behauptet, dass der Zeuge ███ die von ihm geschilderten Vorgänge wegen unzureichender Lichtverhältnisse nicht habe beobachten können und dass die Strafkammer dies habe erkennen müssen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 250 StPO, die unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelung in § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Grundes für die Verlesung der Vernehmungsniederschrift.

Entgegen der Darstellung der Revision hat die Strafkammer bei der Begründung der Verlesungsanordnung nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. ████████ hat sie auch auf die Mitteilung des Zeugen ██████ über die Unmöglichkeit einer Reise nach Deutschland innerhalb der nächsten zwei Jahre hingewiesen. Sie hat ersichtlich die allerdings allgemein gehaltene Mitteilung als glaubhaft angesehen. Hiergegen sind aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben, zumal auch der Angeklagte und sein Verteidiger die Richtigkeit der Mitteilung nicht bezweifelt und eine nähere Aufklärung durch den Tatrichter nicht angeregt haben.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist daher weder die Annahme des Verlesungsgrundes noch die Form seiner Bekanntgabe zu beanstanden. Die von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung erwähnte Entscheidung (BGHSt 9, 230) behandelt einen Fall, der sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden unterscheidet und deshalb nicht vergleichbar ist.

Schließlich ist auch die Rüge, dass die Aussage des Zeugen ██████ nicht durch die Bekundungen der Polizeibeamten hätte ersetzt werden dürfen, da die Polizeibeamten nur „Zeugen vom Hörensagen“ seien, nicht gerechtfertigt. Die Niederschrift über die konsularische Vernehmung des Zeugen ███ ist verlesen worden. Seine Aussagen sind daher durch die Angaben der Polizeibeamten nicht ersetzt, sondern nur ergänzt worden. Im Übrigen sind die Aussagen von Verhörspersonen über das ihnen Mitgeteilte grundsätzlich verwertbar (BGH NJW 1952, 556 Nr. 30; BGHSt 3, 11).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Soweit der Angeklagte wegen „eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall“ nach § 244 StGB verurteilt worden ist, muss nach § 354a StPO beachtet werden, dass durch das erste Strafrechtsreformgesetz die bisherige Vorschrift über den Diebstahl im Rückfall beseitigt worden ist (Art. 1 Nr. 66). Der Rückfall ist nunmehr nach § 17 StGB n. F. nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237). Da bei Annahme der Voraussetzungen des § 17 StGB n. F. der Diebstahl ein Vergehen bleibt, muss auch die Bezeichnung „Verbrechen“ entfallen. Der Schuldspruch ist dementsprechend neu zu fassen.

Diese Änderung führt nicht nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der für den Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung angesetzten Einzelstrafe, sondern auch zur Aufhebung der Einzelstrafe für den weiteren Fall der vorsätzlichen Körperverletzung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Würdigung des Diebstahls als eines Verbrechens auch auf die Bemessung der Strafe für die vorsätzliche Körperverletzung ausgewirkt hat.

Justizangestellter C2WoesnerStrickert
LoesdauMoslMeise
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