Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/69
Datum
29.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, verurteilt wegen versuchter Notzucht zu sieben Monaten Haft zur Bewährung, legte Revision ein. Er rügte formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere die Verlesung ärztlicher Atteste und die Ablehnung eines Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision: die Beanstandungen waren nicht entscheidungserheblich, die Beweiswürdigung bleibt dem Tatrichter vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung unzulässiger ärztlicher Atteste führt nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn die Entscheidung auf diesen Urkunden beruht; ist dies nicht der Fall, bleibt das Urteil nach § 337 StPO wirksam.

2

Der Tatrichter ist grundsätzlich allein zuständig für die Würdigung der Zeugenaussagen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit ist im Regelfall nicht erforderlich, auch nicht bei (bei der Pubertät bereits entwachsenen) jugendlichen Zeugen.

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Lichtbildaufnahmen und andere zulässige Beweismittel können für die Feststellung körperlicher Verletzungen herangezogen werden und die Verlesung von Attesten ersetzen, sofern die Feststellungen daraus stützen.

4

Für die Verwirklichung des Tatbestands der versuchten Notzucht ist die Jungfräulichkeit des Opfers für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne entscheidende Bedeutung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Fahrverkäufer Franz, dort geboren am ███ 1935, wegen versuchter Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Meßl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. November 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

Der Angeklagte rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung des § 256 StPO. Er weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verlesung der beiden ärzt— lichen Atteste vom 27. Juli 1967 (über die Verletzungen des Mädchens) und vom 2. August 1967 (über ihre Unberührtheit) unzulässig war (BGHSt 4, 155, 156). Die Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass die Entscheidung nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO; vgl. RGSt 42, 105, 107).

Die Verletzungen sind zwar in den Gründen im wesentlichen mit den Worten wiedergegeben, mit denen sie in dem Attest aufgeführt sind. Aber diese dort gebrauchten Ausdrücke (Hämatome, Druckschmerzhaftigkeiten usw.) werden häufig in einem Strafurteil verwendet. Die Bescheinigungen werden nicht bei den Beweismitteln aufgeführt (UA S. 4). Der Tatrichter hat vor allem eindeutig die Verletzungen in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 18, 51, 53; BGH Urteil vom 14. Mai 1968 – 1 StR 552/67) allein „anhand der Lichtbildaufnahmen in der Hauptverhandlung festgestellt“ (UA S. 7). Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer auch die damit übereinstimmenden Bekundungen des Opfers für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin werten.

Da der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt ist, spielte die Jungfräulichkeit des Madchens für die Entscheidung keine Rolle. Dieser Um-

stand hat auch nicht die unverhältnismäßig niedrige Strafe beeinflusst.

2. Die Ablehnung des Beweisantrags, einen Sachverständigen über die Aussagefähigkeit der Zeugin Gisela Nach der ist nicht zu beanstanden. Jarnetzki zu hören, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (statt aller: BGH in StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier war zudem die zur Tatzeit 18-jährige Zeugin über die Pubertät bereits hinaus. Widersprüche in ihren Aussagen sind dem Urteil auch nicht zu entnehmen.

II. Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Soweit die Revision Wendungen der Urteilsgründe (UA S. 8) hinsichtlich eines etwaigen Schuldeingeständnisses des Angeklagten im Zusammenhang mit seinen Einwirkungsversuchen auf Zeugen beanstandet, handelt es sich lediglich um zusätzliche Erwägungen. Der Strafkammer kann es für ihre Überzeugungsbildung auf diese Möglichkeit nicht ankommen. Denn sie war bereits auf Grund anderer Umstände von der Glaubwürdigkeit des Opfers und seiner Mutter überzeugt und auch davon, dass der Angeklagte versucht hat, auf diese Zeugen dahin einzuwirken, die „Sache fallen zu lassen“ (UA S. 7).

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision ist demnach zu verwerfen.

SeibertPikartZipfel
MeßlPfeiffer
Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen — Themis