Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Fahrlässigkeit verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erfolgsdelikten genügt für Fahrlässigkeit regelmäßig die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Ergebnis; nicht erforderlich ist stets die Vorhersehbarkeit jedes einzelnen Ablaufdetail.
Bei einem ganz ungewöhnlichen Geschehensablauf kann jedoch die Vorhersehbarkeit gerade des konkreten Ablaufs erforderlich sein, damit Fahrlässigkeit bejaht werden kann.
Bei der Prüfung der Vorhersehbarkeit sind die Fähigkeiten und die besondere Lage des Täters sowie tatumstandsbedingte Erregung oder Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unzulässig, sofern die Feststellungen nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 7. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Hans-Jürgen ██ aus ████, geboren ███████████ 1934 in EC, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 7. Dezember 1967 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit der Sachrüge. Sie vertreten die Auffassung, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge hätte schuldig gesprochen werden müssen. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 226 StGB nicht für gegeben erachtet, weil es eine Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Todesfolge (vgl. § 56 StGB) nicht für nachgewiesen gehalten hat. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussehbarkeit der Todesfolge für den Angeklagten verneint, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit sich die Revisionen dagegen wenden, dass das Schwurgericht auch die dritte, allein für den Tod █████ ursächliche Ohrfeige des Angeklagten als normale, also keineswegs als einen besonders heftigen Schlag gewertet hat, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die auch insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen lässt.
Der Tod █████ ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, dass er, nachdem ihm der Angeklagte auf dem Gehsteig die letzte Ohrfeige versetzt hatte, von der Mitte des Gehsteigs rückwärts gegen die Fahrbahn zurückwich, an der Bordsteinkante möglicherweise infolge einer gelockerten Randplatte zu Fall kam und sich beim Aufschlagen auf die Fahrbahn tödliche Kopfverletzungen zuzog. Diesen Verlauf hat der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts nicht voraussehen können.
Bei einem Erfolgsdelikt setzt nun allerdings die Fahrlässigkeit nicht voraus, dass der Täter den Ablauf der den Erfolg bewirkenden Ereignisse im einzelnen hat voraussehen können. Es genügt vielmehr regelmäßig, dass der Erfolg im Ergebnis vorauszusehen war (BGHSt 3, 62, 63; RGSt 73, 370, 372). Anders ist es aber bei ganz ungewöhnlichem Geschehensablauf.
Hier ist der Tod des Opfers in Folge des Falles auf den harten Boden eingetreten. Die Ohrfeige als solche war nicht lebensgefährlich, sie hat auch den Sturz █████ nicht unmittelbar bewirkt. Dem Angeklagten kann daher nur dann Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge vorgeworfen werden, wenn er mit dem Sturz ██████ auf die Straße hätte rechnen müssen, wenn er ihn also hätte vorhersehen können. Die Darlegungen des Urteils, mit denen diese Voraussetzung verneint wird, enthalten keinen Rechtsirrtum.
Das Schwurgericht geht hierbei zutreffend von den Fähigkeiten des Angeklagten und den besonderen Tatumständen aus. Danach war Heinz █████ ein 34-jähriger kräftiger, trinkgewohnter Mann. Er war zwar angetrunken, aber nicht betrunken. Drei vorausgegangene Ohrfeigen hatten keine sichtbare Wirkung auf seine Standfestigkeit gehabt. Auch die letzte Ohrfeige hat ihn nicht zum Wanken gebracht. Wenn das Schwurgericht hiernach der Auffassung ist, der Angeklagte, der alle diese Umstände kannte, habe den Sturz █████ und die dadurch verursachte Verletzung nicht voraussehen können, so kann ihm aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
████████ ist ja auch nicht unmittelbar auf die Ohrfeige, sondern nur deshalb gestürzt, weil er mehrere Schritte rückwärts ging und dann an der Bordsteinkante stolperte oder abrutschte. Das war nach Lage der Dinge ein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der von ähnlichen Fällen erheblich abweicht. Für die Frage, ob der Angeklagte diesen hätte vorhersehen müssen, durfte das Schwurgericht die besonderen Umstände berücksichtigen, insbesondere dass der Angeklagte infolge des Verhaltens des █████ stark erregt war und ihm auch deshalb die Fähigkeit zu sorgfältigen Überlegungen mangelte. Der Schluss des Tatrichters, dass hiernach der Angeklagte den Tod ██████ als Folge seines Schlages nicht voraussehen konnte, ist daher rechtlich nicht angreifbar. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs treffen nicht den vorliegenden Fall.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, müssen die Revisionen verworfen werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat sieht keinen Anlass, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
| Fischer | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Loesdau |