Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Erpressung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/67
- Datum
- 25.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung früherer erpresserischer Forderungen und Drohungen in einem postalisch übermittelten Schreiben kann die Tateinheit begründen.
Bei der Prüfung der Tateinheit der fortgesetzten Erpressung ist es unschädlich, dass das geschützte Rechtsgut höchstpersönlicher Natur ist.
Ergibt eine zu Gunsten des Angeklagten erfolgende Änderung des Schuldspruchs mögliche Auswirkungen auf den Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine teilweise Erfolg habende Revision ist möglich; insoweit getroffene Änderungen lassen die Entscheidung über sonstige Revisionsrügen unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf ██, geboren am 1917 in █████, wegen fortgesetzter versuchter Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 25. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1967
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier tateinheitlich begangener Vergehen der fortgesetzten versuchten Erpressung schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zumindest der vom Angeklagten am 6. Juni 1966 in Zürich zur Post gegebene Brief an Herrn und Frau [REDACTED], in welchem er die früheren erpresserischen Forderungen und Drohungen wiederholte (UA S. 4), begründet die Tateinheit (BGHSt 6, 81). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass Erpressung auch ein höchst persönliches Rechtsgut schützt (BGHSt 1, 20). Da diese
Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten den Strafausspruch beeinflussen kann, ist insoweit eine Aufhebung des Urteils erforderlich.
Loesdau Hübner Fischer Pikart Pfeiffer Dr. [REDACTED]