Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs und schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Betrugs und schweren Diebstahls im Rückfall an. Streitpunkt war, ob beim in Zahlung gegebenen Scheck ein durch Täuschung bewirkter Vermögensschaden und beim Einbruch Mittäterschaft vorliegen. Der BGH verwirft die Revision: Beweiswürdigung, Vorsatzfeststellungen, Mittäterschaft sowie die Strafzumessung sind rechtlich tragfähig. Die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Eingehungsbetrug genügt als Vermögensschaden die Beeinträchtigung des vertraglich eingeräumten Rechts, wenn die Durchsetzung der Forderung nur mit Schwierigkeiten oder Zeitverlust möglich ist.

2

Gutgläubigkeit eines Erwerbers ist zu verneinen, wenn die Umstände des Erwerbs (z.B. deutlich unter Nennwert, verweigerte Einlösung) auf erkennbare Zweifel hindeuten und der Erwerber trotz dieser Zweifel die Verfügung vornimmt.

3

Mittäterschaft kann entstehen, wenn sich eine Person während der laufenden Ausführung einer Straftat zur gemeinschaftlichen Fortsetzung verbindet und hierbei einen Beitrag zur Ausführung leistet; ein vorab in allen Einzelheiten festgelegtes Einverständnis ist nicht erforderlich.

4

Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind; abweichende, aber nicht zwingende Würdigungen rechtfertigen keine Aufhebung.

5

Die Ablehnung mildernder Umstände in der Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Lebensumstände geprüft und sein Ermessen begründet ausgeübt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 25. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 039 IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 259/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Alois ███ aus ██████, geboren am ██████ 1930 in ███, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. März 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 26. März 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Inhaber des Uhrengeschäfts (__) infolge Hereinnahme des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Schecks einen durch Täuschung bewirkten Vermögensschaden erlitten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob (__) sich auf gutgläubigen Erwerb des der Ausstellerin abhandengekommenen Schecks gemäß Art. 21 ScheckG berufen konnte. Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, so hatte er doch nach Lage der Sache, wie die Verweigerung der Einlösung durch die bezogene Bank zeigt, die Scheckforderung nur mit Schwierigkeiten und unter Zeitverlust durchsetzen können. Eine solche Beeinträchtigung des vertraglich eingeräumten Rechts steht beim Eingehungsbetrug der Vermögensschädigung gleich (BGHSt 15, 83, 86 f.; RG HRR 1938 Nr. 997). Ob der Scheck gedeckt war oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGHSt 1, 92).

Zur inneren Tatseite ist folgendes zu sagen:

Der Einwand der Revision, das Landgericht habe im Gegensatz zu den sonstigen Urteilsfeststellungen an einer Stelle (UA S. 7) angenommen, der Angeklagte sei bei Erwerb des Schecks gutgläubig gewesen, entbehrt der sachlichen Grundlage. An der erwähnten Stelle gibt das Urteil nur die Einlassung des Angeklagten wieder.

Dagegen liegt ein gewisser Widerspruch darin, daß das Urteil nach ausführlicher Darstellung, wie der Angeklagte den Scheck von einem Unbekannten erworben habe, fortfährt: *"Wie der Scheck aus den Büroräumen der Fa. ███████ in die Hände des Angeklagten gelangte, ist ungeklärt geblieben. Vor der Polizei hat der Angeklagte angegeben, er habe den Scheck in der Toilette des Bahnhofs gefunden"*. Hier handelt es sich jedoch offenbar nur um Fehler der Formulierung. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nämlich erkennen, daß letztlich nicht festzustellen war, welche der beiden Sachdarstellungen, die der Angeklagte gegeben hat, der Wahrheit entsprach, daß aber jedenfalls ein redlicher Erwerb des Schecks durch den Angeklagten ausgeschlossen erschien.

Was die Revision im übrigen zu diesem Fall vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, daß die Schlüsse, mit deren Hilfe der Tatrichter seine Überzeugung gewinnt, nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Verstöße gegen diesen Grundsatz sind aber nicht dargetan. Insbesondere gebot auch die Feststellung, daß die Unterschrift unter der vom Angeklagten vorgelegten Quittung "Johannes" lautete und dem Schriftzug nach der Unterschrift auf dem Scheck glich, keine andere Beurteilung, da zwar die Echtheit der Scheckunterschrift festgestellt ist, nicht aber die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung und damit die Identität der Unterzeichner. Wenn das Landgericht den zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten vor allem der Tatsache geschlossen hat, daß er trotz der ausweichenden Auskunft, die er bei der Dresdner Bank erhalten hatte, den — unter eigenartigen Umständen weit unter dem Nennwert erworbenen — Scheck alsbald in Zahlung gab, so steht dies in voller Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung. Auch der Umstand, daß der Angeklagte nach Einholung der Auskunft freiwillig noch weitere 20,-- DM an den Unbekannten auszahlte, nötigte nicht zu der Annahme seiner Gutgläubigkeit.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 47 StGB) hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, in welchem Umfang der Angeklagte von vornherein in die Pläne des anderen Mannes eingeweiht war, der den Einbruch in das Gebäude der Firma [REDACTED] ausführte, während der Angeklagte zunächst als Warnposten außerhalb stehen blieb. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber darauf nicht an. Das für die Mittäterschaft erforderliche Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken muß nicht schon vor dem Beginn der Ausführung in allen Einzelheiten hergestellt sein. Mittäterschaft ist sogar in der Form möglich, daß sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zur gemeinschaftlichen Fortsetzung des strafbaren Vorhabens verbindet, sofern er nur hierbei noch irgend einen Beitrag zur Ausführung der Tat liefert (Urt. des BGH vom 22. Oktober 1963 – 1 StR 352/63 –). Jedenfalls diese Voraussetzungen treffen bei dem Angeklagten zu. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der Angeklagte schließlich in Kenntnis der Tatsache, daß sein Begleiter bereits in das Gebäude eingebrochen war, auf dessen Aufforderung gleichfalls eingedrungen und hat dort gestohlen. Hierin liegt keine bloße Ausnutzung einer durch den Einbruch geschaffenen Lage, sondern die bewußte und gewollte Übernahme eines Beitrags zur gemeinschaftlichen Fortführung der noch nicht abgeschlossenen Tat, so daß der Angeklagte sich auch den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurechnen lassen muß (BGHSt 2, 344, 346). Daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur unter dem Eindruck einer Drohung des anderen zum Tatort mitgefahren ist, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vgl. Urteil des BGH vom 30. September 1958 – 1 StR 272/58 –).

3. Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung unbegründet. Zwar gaben die Lebensumstände des Angeklagten und die besondere Gestaltung der abgeurteilten Fälle Anlaß, die Zubilligung mildernder Umstände zu prüfen. Das hat das Landgericht jedoch nicht übersehen. Wenn es aus verschiedenen Gründen zur Ablehnung mildernder Umstände gekommen ist, kann hiergegen aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Auch im übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen rechtlichen Bedenken.

4. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SeibertNeyerPikart
FischerMai
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