Revision wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verworfen; Beweiswürdigung jugendlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 259/55
- Datum
- 28.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen, über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag im Urteil ausdrücklich zu entscheiden, führt nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, wenn feststeht, dass das Urteil nicht auf diesem Mangel beruht.
Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie sich die zur Würdigung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen erforderliche Sachkunde zutraut und deshalb kein weiteres Gutachten anordnet.
Gerichtliche Feststellungen, eine Bekundung widerspräche der Lebenserfahrung, sind als fallbezogene Bewertung der Glaubwürdigkeit zu verstehen und nicht als Aufstellung allgemein gültiger Erfahrungssätze.
Bei der Bewertung zeitlicher Angaben jugendlicher Zeugen ist deren naturgemäße Ungenauigkeit zu berücksichtigen; widersprüchliche Zeitangaben können die Verwertbarkeit der Aussage mindern, rechtfertigen aber nicht ohne weiteres die Annahme eines Verfahrensfehlers.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metallarbeiter Rudolf ███, geboren am ████ 1911 in ██ (Kreis Beuthen), wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Zu beanstanden ist allerdings, dass die Strafkammer über den Beweisantrag, „für den Fall, dass das Gericht den jugendlichen Zeugen Renate ███████ und Erika Sch█████ keinen Glauben schenken sollte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten eines Kinderpsychologen zu erholen“, nicht entschieden hat. Da ein hilfsweise gestellter Beweisantrag vorlag, brauchte die Strafkammer die Entscheidung erst im Urteil zu treffen (RGSt 62, 76). Sie hat aber den Beweisantrag weder durch Beschluss noch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruht (RG JW 1927, 2043, Nr. 67). Der Angeklagte versuchte, mit der Schülerin Monika ███████ unzüchtige Handlungen vorzunehmen und sie zur Vornahme solcher Handlungen zu verleiten, und zwar nach deren Aussage im Sommer 1954 vor der Kirschenernte. Demgegenüber bekundeten Renate ███████ und Erika Sch█████, Monika ███████ habe ihnen schon in der Adventszeit 1953 von dem Vorgang erzählt. Die beiden Mädchen haben demnach kein eigenes Wissen von dem, was zwischen dem Beschwerdeführer und Monika ███████ vorgefallen war. Die Strafkammer kam zu der Überzeugung, dass die von Monika ███████ angegebene Zeit die richtige ist und dass sich die beiden anderen Mädchen hierüber irrten. Sie be-
haupteten, sie hätten in der Schule Arbeitsmappen angefertigt, als ihnen Monika ███████ den Vorfall erzählte. Dazu konnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der Klassenlehrerin feststellen, dass sie in der Adventszeit solche Mappen herstellen ließ, dass sie die Schülerinnen jedoch noch in weiteren Bastelstunden bis Ende des Schuljahres 1953/54 mit der Anfertigung von Einlegeblättern für diese Mappen beschäftigte. Wenn die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen hielt, dass Erika Sch█████ und Renate ███████ wegen des Zeitablaufs die Unterscheidung zwischen der Anfertigung der Arbeitsmappen und der Einlegeblätter nicht mehr zuverlässig in Erinnerung hatten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Renate ███████ hatte zudem bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. Dezember 1954 erklärt, Monika ███████ habe ihr während einer Bastelstunde vor den großen Ferien 1954, jedoch bestimmt nicht „im vorigen Jahr“ (1953), den Vorfall erzählt. Erst in der Hauptverhandlung verlegte sie die Schilderung in die Adventszeit 1953, nachdem ihr Erika Sch█████ gesagt hatte, das Gespräch mit Monika ███████ habe in dieser Zeit stattgefunden. Mit der Bemerkung, gegen die Annahme, dass die zeitliche Festlegung des Gesprächs durch Renate ███████ und Erika ███████████ zutreffend sei, spreche „die allgemeine Erfahrung, dass Kinder nach längerer Zeit nicht mehr in der Lage sind, über etwas, das sich in einem bloßen Gespräch erschöpft hatte, eine genaue Zeitangabe zu machen“, wollte die Strafkammer ersichtlich keinen schlechthin allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen. Sie wollte sich damit vielmehr die an einer anderen Stelle des Urteils wiedergegebene Auffassung des Landgerichtsarztes zu eigen machen, bei jugendlichen Zeugen seien allerdings zeitliche Angaben „meist“ sehr ungenau und nicht brauchbar.
Zu der Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin, Monika ███████, hat die Strafkammer deren frühere Lehrerin ████ und den jetzigen Klassenlehrer ████ als Zeugen sowie den Landgerichtsarzt als Sachverständigen gehört und auf Grund ihrer Aussagen die volle Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens gewonnen.
Nach alledem beruht das Urteil nicht darauf, dass das Landgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht ausdrücklich beschieden hat.
Es liegt insoweit auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Das Landgericht durfte sich die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erika Sch█████ und der Renate ███████ erforderliche Sachkunde zutrauen.
Dass die Strafkammer der Bekundung der Ehefrau des Angeklagten nicht gefolgt ist, sie sei den ganzen Sommer 1954 über an sämtlichen Sonntagnachmittagen bis auf einen einzigen in der zweiten Hälfte August stets zu Hause gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Bemerkung, dass diese Behauptung jeder Lebenserfahrung widerspreche, wollte das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ebenfalls keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass es die bekundete Tatsache für höchst unwahrscheinlich und nach dem gesamten Beweisergebnis (§ 261 StPO) im vorliegenden Fall für unglaubwürdig hielt.
Ein Antrag, zu dem Vorbringen der Ehefrau weitere Zeugen zu hören, wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Es lag auch nach den Umständen des Falls für die Strafkammer nicht nahe, in dieser Richtung von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben.
2.) Das Urteil lässt auch im Übrigen weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Augustin | Dr. Härchner | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Seibert |