Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mord- und Raubverurteilung: keine Aufklärungspflicht zu Alkoholgutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/53
Datum
07.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ein und rügte u.a. mangelnde Aufklärung zur behaupteten Alkoholisierung. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge teils als unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und im Übrigen als unbegründet, weil das Tatgericht die Alkoholbehauptung ersichtlich nicht glaubte und aus dem planvollen Tatverhalten auf volle Zurechnungsfähigkeit schließen durfte. Auch die Sachrüge blieb erfolglos: Tötungsvorsatz und die Absicht, durch die Tötung die geplante Wegnahme zu ermöglichen, seien rechtsfehlerfrei belegt. Die Revision wurde insgesamt verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die in Betracht kommenden Beweismittel nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung alkoholbedingter Beeinträchtigungen ist nicht geboten, wenn das Tatgericht die behauptete Alkoholisierung mangels tatsächlicher Grundlage als unglaubhaft ansieht und eine relevante Beeinträchtigung ausschließt.

3

Das Tatgericht darf aus einem konsequenten, folgerichtigen und zielgerichteten Tatverhalten im Wege des Rückschlusses auf die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters schließen, sofern keine entgegenstehenden tragfähigen Anknüpfungstatsachen vorliegen.

4

Die Feststellung von Tötungsvorsatz und Tatmotiven unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beweiswürdigung; revisionsrechtlich beachtlich sind nur Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

5

Ein Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat (§ 211 StGB) liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, die Durchführung einer bereits in Angriff genommenen Vermögensstraftat zu sichern oder Hindernisse für deren Vollendung zu beseitigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 27. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███, zuletzt wohnhaft in ██████, geboren am ██ █████ ███ in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Eérchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 27. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, sich zum Nachteil des Händlers ████ aus ███████████ in den Besitz eines größeren Geldbetrages zu setzen, der, wie er erfuhr, in dessen Wohnung in einer Bettmatratze versteckt sein sollte. Nachdem er zuvor die Wohnungsverhältnisse und die übliche Zeit der nächtlichen Heimkehr des ███ ausgekundschaftet hatte, schlich er sich, mit einer schuss- und griffbereiten Armeepistole, einem Taschenmesser und einer Taschenlampe ausgerüstet, nach Eintritt der Dunkelheit bei einem ungewöhnlich heftigen Sturm in das eingefriedete Besitztum ein, um zunächst im Freien abzuwarten, bis alle Hausbewohner zu Bett gegangen seien, dann über den Balkon des ███ in dessen Zimmer einzusteigen und sich das Geld anzueignen. Bei dem dritten Rundgang um das Haus stieß er unversehens an der die Vortreppe zum Hause unten abschließenden Tür auf den heimkehrenden ████. Er blendete ihn sogleich mit seiner Taschenlampe an, zischte ihm „Pst“ zu und zog seine Pistole. █████, der sofort die ihm drohende Gefahr erkannt hatte, hastete unter anhaltendem gellendem Schreien die Vortreppe hinauf, um sich durch die obere Haustür in das Haus zu retten. Der Angeklagte eilte ihm nach, setzte ihm, als ████ die obere Haustür aufzuschließen suchte, die Pistole leicht auf den Hinterkopf und drückte ab. Der Schuss hatte den sofortigen Tod des ████ zur Folge. Nachdem der Angeklagte im Garten lange Zeit abgewartet hatte, ob nicht sein Schuss jemanden aus dem Hause oder der Nachbarschaft aufgestört habe, kehrte er zum Tatort zurück und überzeugte sich von dem Tode des ████. Er brachte hierauf ein im Vorraum vor der oberen Haustür stehendes Fahrrad, das er dann bei der Flucht benutzen wollte, an dem Toten vorbei die Treppe hinunter und kam zur Leiche zurück, um den Schlüssel zu dem verschlossenen inneren Gartentor und die übrigen Schlüssel des ████ zu holen. Er durchsuchte die Taschen des Toten, nahm das darin vorgefundene Geld und eine Armbanduhr an sich, hob die unterhalb der Leiche liegenden Schlüssel auf, sperrte anschließend das Gartentor auf und stellte das Fahrrad für die Flucht bereit. Sodann kehrte er zurück, schloss die obere Haustür auf, begab sich an das im ersten Stock gelegene Zimmer des ████, öffnete die Schlösser mit dessen Schlüsseln und durchsuchte das Zimmer, vor allem die Matratzen des Betts sowie die von ihm aufgebrochenen Fächer einer Kommode, ohne jedoch den erhofften großen Geldbetrag zu finden. Er nahm schließlich einen Rucksack an sich, packte einen Photoapparat, einen Staubmantel und eine Aktentasche hinein, verließ mit seiner Beute, nachdem er das Licht gelöscht und das Zimmer wieder verschlossen hatte, das Haus und fuhr mit dem vorher bereitgestellten Fahrrad davon.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 211, 249, 251, 73 StGB) schuldig erkannt, ihn zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss auf ████ mit Tötungsvorsatz abgegeben und die Tötung begangen hat, um die weitere Durchführung des geplanten und beim Erscheinen des ████ schon bis zum Versuch gediehenen Einschleichdiebstahls zu ermöglichen.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrüge

Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung angegeben, er habe sich am Tatabend, bevor er in Diebstahlsabsicht zu dem Anwesen ging, in dem ████ wohnte, noch mit 1/2 Flasche Weinbrand „Mut angesoffen“. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht unterlassen habe, die Menge des von dem Beschwerdeführer genossenen Alkohols festzustellen und einen Sachverständigen zur Prüfung der Frage zuzuziehen, inwieweit durch den Alkoholgenuss das Einsichts- oder Willensvermögen des Beschwerdeführers bei Begehung der Tat beeinträchtigt gewesen sei. Diese Rüge ist, soweit sie sich auf die Menge des von dem Beschwerdeführer angeblich genossenen Alkohols bezieht, mangels Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet.

In den Urteilsgründen ist die Einlassung des Angeklagten über den Alkoholgenuss mit folgendem Satz wiedergegeben: „Der Angeklagte will sich um 20 Uhr am 28. Februar 1949 noch mit 1/2 Fl. Weinbrand Mut angetrunken haben.“ Schon der Gebrauch des Wortes „will“ lässt erkennen, dass das Schwurgericht der Behauptung des Angeklagten nicht, wie die Revision annimmt, gefolgt ist, sondern ihr jedenfalls im Wesentlichen den Glauben versagt hat. Hinzu kommen die Feststellungen des Schwurgerichts über die Art, wie der Angeklagte bei der Tat vorgegangen ist. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt: Trotz des unerwarteten Zusammentreffens mit ████ habe der Angeklagte sein Vorhaben, zu dessen Gelde zu kommen, nicht aufgegeben, sondern sei „konsequent, kaltblütig und entschlossen“ auf sein Ziel losgegangen; durch sein ganzes Verhalten habe er gezeigt, dass er keineswegs verwirrt gewesen sei, sondern „folgerichtig“ gehandelt habe. Diese Feststellungen zeigen zweifelsfrei, dass das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, wenn nicht in vollem Umfange, so doch wenigstens, soweit sie die Menge des genossenen Alkohols betrifft, für unglaubhaft gehalten und eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seines Einsichts- oder Willensvermögens durch den Alkoholgenuss als ausgeschlossen betrachtet hat. Hiergegen bestehen umso weniger Bedenken, als die aus den Urteilsgründen ersichtliche Länge der zwischen dem Alkoholgenuss und der Tatausführung verstrichenen Zeit, die herrschende Kälte und der heftige Sturm ihre ernüchternde Wirkung auf den Angeklagten nicht verfehlt haben können. Das Schwurgericht hat daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, wenn es keinen Sachverständigen zur Prüfung der Frage zugezogen hat, inwieweit der von dem Angeklagten behauptete Alkoholgenuss seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat beeinträchtigt haben würde. Für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hätte es an jeder brauchbaren tatsächlichen Grundlage gefehlt. Das Schwurgericht hat sich vielmehr nach Lage des Falls mit Recht im Wege des Rückschlusses aus dem Verhalten bei der Tatausführung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt.

2. Sachrüge

Dass der Beschwerdeführer den Schuss mit der Pistole nicht infolge einer Schreckwirkung planlos abgegeben, sondern mit Tötungswillen auf ████ geschossen hat, ist in dem Urteil mit ausführlicher, rechtlich bedenkenfreier Begründung dargetan. Was der Beschwerdeführer in seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung und der Verteidiger in seiner weiteren Begründungsrift demgegenüber vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Beschwerdeführer den ████ getötet hat, um den beabsichtigten Diebstahl bei diesem durchführen zu können, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden und daher den Entschluss gefasst gehabt, sich die zum Lebensunterhalt nötigen Mittel durch Straftaten, insbesondere durch Einbruchsdiebstähle, zu verschaffen. Die erste solche Unternehmung, ein Einbruchsdiebstahl bei einem amerikanischen Kapitän, habe nur geringen Erfolg gehabt. Da habe er in Erfahrung gebracht, dass der Händler ████ 6.000 bis 10.000 Mark in seinem Zimmer verwahre. Die Vorstellung dieses großen Geldbetrags, der für lange Zeit alle Not und Sorgen beseitigen werde, habe ihn immer mehr gefangengenommen. Wochenlange sorgfältige Beobachtungen des ████ und seiner Gewohnheiten hätten ihm die Gewissheit verschafft, dass er ungestört von ████ in dessen Zimmer einsteigen könne. Weitere Zeit habe er nicht mehr verlieren dürfen; denn die Tatnacht sei die letzte lange Faschingsnacht gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass ████ die Abende und Nächte künftig nicht mehr außer Haus verbringen werde. Als der Angeklagte in der Tatnacht den dritten Gang um das Haus gemacht und alles im Hause dunkel und ruhig gefunden habe, habe er geglaubt, des Erfolgs schon sicher zu sein. Bei dem unvermuteten Auftauchen des ████ hätte er unschwer in der Dunkelheit verschwinden und fliehen können. Er habe aber keinen Augenblick an diese Möglichkeit, bei der sein Vorhaben zunichte geworden wäre, gedacht, sondern in dem Erscheinen des ████ nur eine „Hemmung der Planausführung“ gesehen, die er überwinden wollte. „Konsequent, kaltblütig und entschlossen“ sei er auf sein Ziel losgegangen. Er habe folgerichtig den ████ mit der Taschenlampe geblendet und ihm „Pst“ zugezischt. Als ████ nicht in die Dunkelheit hinausgeflohen, sondern unter gellendem Schreien die Vortreppe hinaufgeeilt sei, habe ihn der Angeklagte verfolgt und durch den Schuss mit der Pistole getötet, um zu verhindern, dass ███ den Zutritt zu dem Gelde durch seine Anwesenheit versperre, und um es auch unmöglich zu machen, dass ████ durch weiteres Schreien Leute aufwecke.

Diese Ausführungen und Erwägungen lassen nach keiner Richtung einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Schwurgerichts, dass er „zielbewusst“ und „vernünftig“ gehandelt habe, lasse sich nicht mit seinem Verhalten vereinbaren; würde er mit klarer Überlegung gehandelt haben, so wäre er bei dem überraschenden Zusammentreffen mit ████ davongelaufen oder hätte ihn, wenn er zu dessen Geld kommen wollte, niedergeschlagen und betäubt, statt ihm, ohne sich in dem fremden Hause auszukennen, die Treppe hinauf nachzueilen und durch einen Schuss die Hausbewohner auf die Tat aufmerksam zu machen. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Den Urteilsausführungen ist zweifelsfrei die rechtlich nicht zu beanstandende Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei so von der Gier nach dem Gelde des ██ beherrscht gewesen, dass er entweder gar nicht auf den Gedanken kam, Hausbewohner könnten den Schuss hören und herbeieilen, oder dass er sich über diese Gefahr bewusst hinwegsetzte. Das erscheint namentlich im Hinblick auf den ungewöhnlich starken Sturm verständlich, der in der Tatnacht herrschte und Lärmgeräusche weniger auffallen ließ. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nach der Erschießung des ████ zunächst längere Zeit im Garten aufhielt und horchte, ob jemand auf das Geschehene aufmerksam geworden war.

Durch die bindenden Feststellungen des Schwurgerichts wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines zu dem Zwecke begangenen Mordes, eine andere Straftat zu ermöglichen, getragen. Entgegen der Meinung des Verteidigers ist dem Schwurgericht auch darin zuzustimmen, dass es den Angeklagten des in Tateinheit mit dem Mord zusammentreffenden besonders schweren Raubes schuldig erkannt hat. Dass der Beschwerdeführer in dem Zimmer des ███ nicht den erwarteten großen Geldbetrag vorgefunden, sondern nur den in den Taschen des Toten entdeckten Geldbetrag von reichlich 40 DM und seine Armbanduhr, ferner im Zimmer des ████ die oben erwähnten Gegenstände in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Zum Strafausspruch bedarf es bei diesem Ergebnis keiner Ausführungen.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Eérchner

Dr. PeetzGlanzmann
MantelDr. Schalscha
Revision gegen Mord- und Raubverurteilung: keine Aufklärungspflicht zu Alkoholgutachten — Themis