Treffer
BGH Urteil

Provokationsprüfung bei Körperverletzung mit Todesfolge – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/90
Datum
14.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft, gab aber der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Angeklagten statt. Das Urteil des LG Tübingen wurde im Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat bemängelte, dass die Kammer die Möglichkeit eines minder schweren Falls (§213 i.V.m. §226 Abs.2 StGB) infolge schwerer Beleidigung nicht hinreichend geprüft habe. Die Feststellungen zur Tötungsabsicht blieben hingegen rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§226 StGB) ist ein minder schwerer Fall entsprechend §213 StGB zu prüfen und bereits dann anzunehmen, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung vom Getöteten auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

2

Die Bedeutung der Provokationsalternative ist zu berücksichtigen, wenn eine unmittelbare schwere Beleidigung und ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen dieser Beschimpfung und der Tat erkennbar sind; das Gericht hat dies auch bei unterbliebener spätere Erwähnung im polizeilichen Vernehmungsbericht zu prüfen.

3

Eine Tötungsabsicht ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Täter nicht auf lebenswichtige Körperbereiche zielte; trifft ein Stich infolge Bewegungen des Opfers ungewollt eine lebensgefährliche Stelle, kann dies das Vorliegen dolus eventualis verneinen.

4

Unterbleibt die gebotene Prüfung der Provokationsalternative oder ist sie unzureichend begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Strafzumessung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 20. Dezember 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, geborene ████ aus ████, Snezana [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1948 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, Dr. Miebach, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] und Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte jeweils mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Dagegen führt die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.

Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine vorsätzliche Tötung verneint hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie habe auf das Tatopfer lediglich mit Verletzungswillen, nicht aber mit Tötungswillen eingestochen, „in Anbetracht des weiteren Tathergangs“ für glaubhaft gehalten (UA S. 17). Diese Überzeugungsbildung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch soweit das Landgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, sind ihre Ausführungen frei von Rechtsfehlern. Maßgeblicher Ausgangspunkt ihrer Überlegungen war, was die Revision nicht beachtet, dass die Angeklagte den zum Tode führenden Stich nicht willentlich in den Schlüsselbeinbereich geführt, sondern auf den „linken Oberarm im Bereich des Schulteransatzes“ gezielt hat (UA S. 11, 17, 18). Da der Stich nach den Vorstellungen der Angeklagten somit nicht unmittelbar auf lebenswichtige Bereiche gerichtet war, lag der Schluss auf eine billigende Inkaufnahme tödlicher Verletzungen nicht nahe. Zu diesen Verletzungen kam es nur deshalb, weil der Stich wegen der „heftigen Bewegungen“ des Tatopfers fehlging (UA S. 17) und die Angeklagte „unglücklicherweise gerade den dünneren Weichteilbereich beim linken Schlüsselbein traf und so die an sich durch Knochen verhältnismäßig gut geschützte Unterschlüsselbeinschlagader eröffnete“ (UA S. 18). Es lag zwar angesichts

der Bewegungen des Tatopfers nicht fern, dass die Stiche ihn nicht an der beabsichtigten Stelle trafen. Das hat die Strafkammer jedoch zutreffend bedacht (UA S. 17). Wenn sie gleichwohl zu dem Ergebnis kam, die Angeklagte habe beim Zustechen die Möglichkeit einer tödlichen Folge nicht gesehen (UA S. 18), so kann dagegen aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.

II. Revision der Angeklagten

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten hat dagegen Erfolg.

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist ein minder schwerer Fall entsprechend § 213 StGB schon dann anzunehmen, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer auf S. 22 UA, mit denen sie einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen besorgen, dass sie die Bedeutung des § 213 StGB im Zusammenhang mit § 226 Abs. 2 StGB verkannt hat. Darauf deutet schon die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände hin, für die im Falle der Reizung zum Zorn kein Raum ist; vielmehr ist in Fällen der Provokation ein minder schwerer Fall auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend anzunehmen (BGHSt 25, 222; BGH NStZ 1983, 555).

Die Prüfung der Provokationsalternative war hier angezeigt, da das Landgericht festgestellt hat, dass das Tatopfer die Angeklagte unmittelbar vor der Tat als „albanische Hure“ beschimpft hatte (UA S. 9, 13 f.). Diese Beschimpfung kann auf dem Hintergrund ähnlicher Beleidigungen und der von dem Tatopfer ausgehenden Aggressionshandlungen in den vergangenen Jahren (UA S. 3 ff.) tatauslösende Bedeutung gehabt haben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Angeklagte, die „weitere derartige Vorfälle“ befürchtete, „deshalb erregt“ war, als sie zustach (UA S. 22). Von daher gesehen lag ein „motivationspsychologischer Zusammenhang“ (BGH bei Eser NStZ 1984, 53) zwischen der unmittelbar vorangegangenen Beleidigung und der Tat nahe. Einer Prüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil die Angeklagte diese Umstände bei der Polizei nicht erwähnt hatte und dies damit erklärte, die Beschimpfung habe „kein besonderes Erlebnis für sie dargestellt“ (UA S. 13). Das Landgericht hält es nur für möglich, dass der Angeklagten die Beleidigung „nicht wichtig genug“ erschien.

**Foth Maul v. Gerlach

Brünning
Miebach
Provokationsprüfung bei Körperverletzung mit Todesfolge – Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis