Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf einen Bankrottfall beschränkt, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/87
Datum
25.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Bankrotts und Betrugs. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur ein Fall von Bankrott verbleibt, hob die Einzel- und Gesamtstrafen insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zudem stellte der Senat fest, dass Betrug erst mit Lieferung vollendet wurde (3.11.1980). Die sonstige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a StGB können im Fortsetzungszusammenhang stehen, wenn sie dasselbe Rechtsgut und dieselbe Verletzungspflicht betreffen.

2

Für den Fortsetzungszusammenhang genügt nicht zwingend eine ursächliche Verknüpfung der Tatbestandshandlungen; maßgeblich ist die Einheit des Gesamtvorsatzes, der sich als „erweiterter Gesamtvorsatz" auf weitere Einzelhandlungen erstrecken kann.

3

Zur Beurteilung der Tatzeit und damit der Straf- und Gesamtstrafenbildung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die schädigende Tat vollendet wird; bei Betrug erfolgt die Vollendung regelmäßig erst mit der Schädigung durch Lieferung.

4

Ist eine Verurteilung in Teilen zu beanstanden, sind die betroffenen Einzelstrafen und ggf. die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, soweit dies die Aufhebung erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 258/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hartmut Otto ██████ aus ████████, geboren am ████████ 1943 in █████████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 25. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1987 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Bankrotts in einem Fall verurteilt wird; in der Urteilsformel des Landgerichts entfällt nach „Bankrotts“ die Wendung „in zwei Fällen“; im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- 2. stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Bankrotts zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; b) hinsichtlich beider Gesamtstrafen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil er auf Grund Gesamtvorsatzes zumindest seit Ende Oktober 1979 die Handelsbücher falsch führte, und wegen rechtlich selbständigen fortgesetzten Vergehens gegen § 283 Abs. 1 Nr. 7a StGB, weil er seit 1. Januar 1978 (Eröffnungsbilanz) die Bilanzen nicht ordnungsgemäß errichtete, vielmehr „Phantasiebilanzen“ aufstellte. Nach Auffassung des Landgerichts liegt „Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zwischen den beiden Vergehen des Bankrotts ... nicht vor, da die Bilanzen nicht auf der Buchführung beruhten“ (UA S. 35). Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung können Vergehen gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB und gegen Nr. 7a derselben Vorschrift (ebenso wie Vergehen gegen die insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, dasselbe Rechtsgebot verletzen – die Verpflichtung, im Interesse der Gläubiger die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu machen – und im Wesentlichen gleichartige Begehungsformen aufweisen (BGH, Beschl. vom 14. Februar 1980 – 2 StR 864/79; ebenso BGH wistra 1984, 144; BGH bei Holtz MDR 1981, 100 und 1979, 806; BGH Beschlüsse vom 11. November 1986 – 1 StR 564/86, vom 16. Juni 1977 – 2 StR 137/77; vom 29. Juli 1975 – 1 StR 348/75). In der Rechtsprechung findet sich hierzu häufig die Erwägung, der Angeklagte habe „schon von vornherein erkannt, dass die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen würde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen“ (BGH bei Holtz MDR 1979, 806; ebenso BGH wistra 1984, 144). Indes bedeutet das nicht, Fortsetzungszusammenhang zwischen den genannten Alternativen des § 283 Abs. 1 StGB könne nur bestehen, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung der Bilanzierungspflicht ursächlich auf die mangelhafte Buchführung zurückgehe. Dieser dauernden Verknüpfung der Tatbestandsverwirklichung, die – allgemein gesehen – bei der Prüfung von Tateinheit von Bedeutung sein kann, bedarf es zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7a StGB nicht. Hier kommt es vielmehr nur noch auf die Einheitlichkeit des auf beide Alternativen gerichteten Vorsatzes an; sie kann aus der ursächlichen Verknüpfung der Tatbestandshandlungen im konkreten Fall hergeleitet werden, doch ist diese nicht notwendige Voraussetzung. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des Gesamtvorsatzes, der während der Begehung einer fortgesetzten Handlung als sogenannter „erweiterter Gesamtvorsatz“ auf weitere Einzelhandlungen ausgedehnt werden kann (BGHSt 23, 33 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall richtete sich der Gesamtvorsatz des Angeklagten zunächst (ab 1. Januar 1978) auf die Errichtung falscher Bilanzen. „Zumindest seit Ende Oktober 1979“ kam der Wille des Angeklagten hinzu, seine Handelsbücher falsch zu führen. Das stellt sich als Erweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes dar; beide Alternativen des § 283 Abs. 1 StGB wurden von da an im Rahmen einer (fortgesetzten) Tat verwirklicht.

Der Senat ändert den Schuldspruch; es ist auszuschließen, dass bei Belehrung gemäß § 265 Abs. 1 StGB eine andere Verteidigung möglich gewesen wäre. Die in diesen beiden Fällen verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten und die Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten entfallen. II. Auch die weitere Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Zeitliche Grenze für ihre Bildung war der 30. September 1980 (Urteil des Landgerichts Heilbronn 6 Ns 232/80). Das Landgericht hat das nicht verkannt, ist jedoch im Falle des Betruges zum Nachteil der Firma ██████████ ohne Weiteres von der Tatzeit „September 1980“ ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im September 1980 die gewünschten Waren nur bestellt hatte; geliefert wurden sie erst am 3. November 1980. Erst dadurch wurde die Lieferfirma geschädigt und der Betrug vollendet; ein Fall des Eingehungsbetruges lag nicht vor.

III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ulsamer RiBGH Dr. [ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.]

SchauenburgSchauenburgMaul
KuhnFoth
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