Revision: Aufhebung wegen fehlender Schädigungsabsicht bei Kreditbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 258/73
- Datum
- 28.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter bei der Täuschung die Absicht hat, das Vermögen des Getäuschten zu schädigen; diese Schädigungsabsicht muss für den Tatzeitpunkt klar feststellbar sein.
Unwahre Einzelangaben im Kreditantrag oder nachträgliche Verschleierungshandlungen begründen nicht ohne weiteres die Annahme einer Schädigungsabsicht; es bedarf eines klaren Zusammenhangs zwischen dem Täuschungsvorbringen und dem Vorsatz, den Gläubiger zu schädigen.
Bei der Zusage einer Sicherungsübereignung ist Betrug nur dann gegeben, wenn die Zusagenden bereits bei Abgabe der Zusage weder die tatsächliche Möglichkeit noch den Willen hatten, die Sicherung zu verschaffen.
Wirkt sich die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung — die die Hauptbasis des Strafausspruchs bildet — auf die Rechtfertigung des Gesamtstrafenbildes aus, kann die Aufhebung die Rückverweisung der gesamten Sache zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf mitverurteilte Personen, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, sofern die Änderung das betreffende Urteil betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 258/73 in der Strafsache gegen den Angestellten Karl-Heinz ██ aus ██████, geboren am ███ 1921 in ██████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Mayer, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justiz████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ██ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte und seine mitangeklagte Ehefrau Ilse ████████ (geb. ██████), im Falle II B 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse ██████ verurteilt worden sind,
2. im gesamten Strafausspruch gegen beide Angeklagte.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz ██ wegen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen und wegen eines Vergehens der verbotenen Berufsausübung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 145c StGB (II 1) sowie wegen gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns ██████████ (II B 3), der Firma ███████ (II B 4) und der Firma ███████ (II B 5) verurteilt worden ist, lässt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen hält die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der Kreissparkasse ██████ (II B 2) der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte und seine mitangeklagte Ehefrau am 18. Mai 1966 ein Darlehen der Kreissparkasse ██████ in Höhe von 70.000,— DM dadurch erschwindelt, dass sie die Sicherungsübereignung eines aus Zugmaschine mit Auflieger bestehenden Sattelzuges versprachen, obwohl sie nicht in der Lage waren und auch nicht beabsichtigten, diese Zusage hinsichtlich des Aufliegers einzuhalten (UA S. 43, 46, 97).
Sie übereigneten lediglich die – von ihnen im Juni 1966 voll bezahlte – Zugmaschine, während die Kreissparkasse das Eigentum an dem Auflieger nicht erlangte (UA S. 49). Dieses Fahrzeug, das die Angeklagten im April 1966 zur Kommission übernommen hatten, wurde von ihnen zwar mehrere Monate nach der Auszahlung des Darlehens über die Firma ████████ & ███ angekauft, aber nicht vollständig bezahlt, so dass die Lieferfirma seine Rückgabe betrieb (UA S. 45/46). Der von den Angeklagten bewusst herbeigeführte Schaden bestand darin, dass der Kredit nur teilweise abgesichert war (UA S. 49, 97).
Diese Feststellungen bilden für die Verurteilung wegen Betruges schon deshalb keine tragfähige Grundlage, weil sie, soweit die innere Tatseite in Betracht kommt, mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht vereinbar sind. Die Strafkammer geht insgesamt davon aus, dass die seit 1965 unternommenen Bemühungen der Angeklagten, ein ordentliches Geschäft aufzubauen, zunächst Erfolg hatten und dass es erst im Laufe des Jahres 1966 zu Schwierigkeiten beim Absatz von IKW-Anhängern (UA S. 18) und später auch bei Durchführung des Fuhrgeschäfts (UA S. 19) kam. Die finanzielle Lage der Betriebe war allerdings durchweg angespannt und verschlechterte sich zusehends (UA S. 21). Schon im August 1966 zeichnete sich die wirtschaftliche Bedrängnis deutlich ab (UA S. 24). Das Urteil hält den Angeklagten jedoch zugute, dass sie ihre finanzielle Lage möglicherweise aus Unerfahrenheit oder übertriebenem Optimismus zu günstig beurteilten (UA S. 77), und legt ihnen erst von „spätestens Ende Oktober 1966“ an zur Last, dass sie nunmehr billigend damit gerechnet hätten, eingegangene Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können und damit möglicherweise auch die hinzukommenden Gläubiger zu schädigen (UA S. 34/35, 50, 78). Danach muss unterstellt werden, dass die Angeklagten vor Ende Oktober 1966 nicht nur im Allgemeinen die Absicht hatten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, sondern dass ihnen auch die Möglichkeiten dazu nicht verschlossen waren. Damit verträgt es sich nicht, wenn das Landgericht bereits für einen Zeitpunkt im Mai 1966 ohne eingehende Begründung annimmt, dass die Angeklagten, die damals noch über Barmittel und Kreditmöglichkeiten verfügten (vgl. UA S. 18, 23/24), weder in der Lage noch willens gewesen seien, die gegebene Kreditsicherungszusage zu erfüllen, zumal nicht einmal festgestellt wird, bis wann die versprochene Sicherungsübereignung erfolgen sollte (UA S. 46/47). Damit fehlt es an einer rechtlich einwandfreien Feststellung der für die Anwendung von § 263 StGB erforderlichen Schädigungsabsicht.
Das Vorliegen einer solchen Absicht ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den teilweise unwahren Einzelangaben des Kreditantrages (UA S. 46) oder aus den nachträglichen Verschleierungshandlungen der Angeklagten (UA S. 48, 96/97). Selbst der Annahme einer Absicht, das Vermögen der Kreditgeberin zumindest zu gefährden, steht hier nicht nur die zu unterstellende generelle Zahlungsbereitschaft der Angeklagten entgegen, sondern auch der von ihnen nach den Feststellungen konkret unternommene Versuch, das Sicherungsgut vollständig für die Kreditgeberin zu erwerben.
Im Falle II B 2 unterliegt das Urteil nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung. Dasselbe gilt für den gesamten Strafausspruch, weil das Landgericht den Fall II B 2 als den schwerstwiegenden angesehen hat (UA S. 120, 121).
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung und Zurückverweisung zudem auf die mitverurteilte Ehefrau zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt hat.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u. a. auch Gelegenheit haben, im genannten Falle zur Person des Geschädigten sowie über Zeitpunkt und Art der Täuschungshandlungen unter Berücksichtigung des genauen Inhalts der Kreditabsprache nähere Feststellungen zu treffen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Loesdau Mosl zugleich für Herrn RiBGH Mayer, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
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