BGH: Revisionen gegen Verurteilungen wegen Totschlags und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 258/65
- Datum
- 14.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Überprüfung ersetzt nicht die freie tatrichterliche Beweiswürdigung; bloße Angriffe auf die Gewichtung von Zeugenaussagen oder das Nichtausschöpfen von Beweismitteln sind in der Revision unzulässig, soweit kein Rechtsfehler vorliegt.
Notwehr oder Putativnotwehr kommt nicht in Betracht, wenn nach tatrichterlicher Feststellung keine konkrete gegenwärtige Gefahr für den Beschuldigten bestand und dieser dies erkannte.
Eine affektive Erregung kann eine Bewusstseinsstörung i.S.v. § 51 StGB begründen, besonders bei Erinnerungslücken; die Annahme von Schuldfähigkeit bleibt jedoch möglich, wenn planmäßiges Vorgehen oder überlegtes Verhalten vor und nach der Tat auf Herrschaft über die Entschlüsse schließen lassen.
Beihilfe setzt Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung und der Möglichkeit der tatbestandsmäßigen Haupttat voraus; nimmt der Gehilfe das Übergehen des Haupttäters zur rechtswidrigen Tötung billigend in Kauf, reicht dies für bedingten Gehilfenvorsatz aus.
Beihilfe kann bereits in einem Stadium geleistet werden, in dem der Haupttäter noch nicht endgültig entschlossen ist; tatvorbereitende Förderung ist strafbar, wenn der Gehilfe zumindest mit der Verwirklichung der Haupttat rechnet.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 2. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ – aus █████████, den ██████████████████ Richard ███, geboren am ████████, Irene ███, geborene ██, geboren am 1933 in █, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, █████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 2. Dezember 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Richard ███ wegen eines Verbrechens des Totschlags nach §§ 212, 213 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Angeklagte Irene ███, seine Ehefrau, wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Vollstreckung der Restgefängnisstrafe gegen die Angeklagte Irene ███ wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten Richard ███ rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Angeklagte Irene ███ erhebt mit ihrer Revision die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Revision des Angeklagten Richard ███
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung. Sie meint, das Schwurgericht habe das Tatgeschehen in seinem wirklichen Ablauf nicht erfasst und vor allem Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu Unrecht verneint. Soweit diese Rüge damit begründet wird, dass Zeugenaussagen unrichtig oder unzureichend gewertet worden seien, enthält sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Eine Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Aus diesem Grunde versagt insbesondere das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht hätte sich weitere Aufklärung durch entsprechende Fragestellung an den Sachverständigen Professor Dr. Wolff verschaffen müssen. Die Entscheidung BGHSt 17, 351 betraf eine besondere, hier nicht gegebene Verfahrenslage. Nicht ersichtlich ist weiterhin, inwiefern eine Besichtigung des Tatorts zur Beurteilung des Tatgeschehens unerlässlich gewesen sein soll.
2. Auch mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte weder in echter noch in vermeintlicher Notwehr gehandelt habe. Die insoweit gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Das Schwurgericht stellt widerspruchsfrei fest, dass von dem später getöteten Schwager des Angeklagten, Alfred ██, der einen Rausch ausschlief und auf Ansprechen mit nur schwachen Bewegungen reagierte, keine konkrete Gefahr für den Angeklagten ausging. Es ist ferner im Einklang mit Denk- und Erfahrungssätzen festgestellt, dass der Angeklagte dies erkannte. Damit ist für die Annahme von Notwehr oder Putativnotwehr, wie das Schwurgericht mit Recht ausgeführt hat, kein Raum.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind knapp. Da der Angeklagte sich nach den Feststellungen bei der Tat in einem Zustand „affektiver Bewusstseinseinengung“ befand und er sich nach seiner unwiderlegten Einlassung an Einzelheiten der Tatausführung nicht erinnern konnte, war an sich eine nähere Erörterung der Frage geboten, ob ihm nicht eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB zugutezuhalten war. Denn bei einem Affekttäter kommt eine Bewusstseinsstörung nicht nur in Betracht, wenn zu seinem Erregungszustand sonstige Mangelerscheinungen im geistig-seelischen Bereich hinzutreten. Ein in höchster Erregung handelnder Täter kann vielmehr allein durch diesen Zustand in seinem Bewusstsein so gestört sein, dass seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 20, 24). Ein Anzeichen hierfür bildet häufig gerade die Erinnerungslosigkeit des Täters (BGHSt 11, 25). Das Schwurgericht war jedoch rechtlich nicht gehindert, den Angeklagten trotz seines Affektzustands als voll zurechnungsfähig anzusehen (vgl. BGHSt 6, 332). Denn besondere Umstände, die eine solche Annahme verboten, waren nicht gegeben. Vielmehr sprach sowohl das planmäßige Vorgehen des Angeklagten vor der Tat als auch sein überlegtes Verhalten danach dafür, dass er Herr seiner Entschlüsse war. Wenn das Schwurgericht daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten zur Annahme der Vollverantwortlichkeit des Angeklagten gelangt ist und diese Feststellungen nur kurz begründet hat, kann das unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen erhoben.
Da das Urteil, soweit es den Angeklagten Richard █████ betrifft, auch sonst keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt, unterliegt seine Revision der Verwerfung.
II. Revision der Angeklagten Irene ███
Soweit die Sachrüge die Strafbarkeit der Haupttat in Frage stellt, ist ihr aus den bereits bei der Revision des Angeklagten Richard ███ erörterten Gründen der Erfolg zu versagen.
Die Revision macht weiter geltend, die Angeklagte habe bei der Überreichung des Tatwerkzeugs nur beabsichtigt, ihrem Ehemann ein Mittel zur Verteidigung gegen den zu erwartenden Angriff ihres Bruders in die Hand zu geben; sie habe also keinen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen vorsätzlichen Tötung leisten wollen. Die gegenteilige Feststellung des Schwurgerichts beruhe, so meint die Revision, auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Ob der vom Schwurgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogene Schluss auf die innere Einstellung der Angeklagten zur Haupttat zwingend war oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Es genügt, dass die tatrichterlichen Folgerungen denkgesetzlich möglich waren. Das ist jedoch offensichtlich der Fall. Insbesondere konnte das Schwurgericht aus den die Tat einleitenden Vorgängen durchaus schließen, dass die Angeklagte sich über das Fehlen einer für ihren Ehemann bedrohlichen Lage im Klaren war. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte, wie an anderer Stelle dargelegt wird, mit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod rechnete. Denn hiermit bringt das Urteil lediglich zum Ausdruck, dass die Angeklagte immerhin eine gefährliche Änderung der zunächst äußerlich ruhigen Situation in ihre Vorstellung aufgenommen hatte, eine Möglichkeit, die sich von selbst aus der weiteren Feststellung ergab, dass die Angeklagte ihren Bruder im Zustand starker alkoholischer Beeinflussung als besonders gewalttätig kannte.
Der festgestellte Sachverhalt weist auch den Gehilfenvorsatz der Angeklagten mit genügender Sicherheit aus. Wenn insoweit zunächst im Urteil festgestellt wird, dass die Angeklagte bei der von ihr in Betracht gezogenen Möglichkeit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod jeden Gebrauch des Beils in Kauf genommen und den Tod des Bruders als eine Möglichkeit gebilligt habe, das ständige Leben in Furcht und Angst vor ihm zu beenden, ihn also auf diese Weise endgültig loszuwerden, falls er nicht freiwillig aus dem Hause ginge, so schließt das allein freilich noch nicht aus, dass die Angeklagte sich den Tod ihres Bruders nur als willkommenes Ergebnis einer gerechtfertigten Abwehrhandlung vorgestellt haben könnte. Das würde nicht ausreichen. Das Schwurgericht hat indessen weiter ausgeführt: Wenn die Angeklagte unter den gegebenen Umständen ihren Mann aufgefordert habe, sich in eine Situation zu begeben, in der sie einen Streit auf Leben und Tod für möglich hielt, so könne sie sich nicht darauf berufen, sie habe erwartet, ihr Ehemann werde sich mit dem Beil nur wehren. Dem ist die Feststellung zu entnehmen, dass die Angeklagte damit rechnete und in Kauf nahm, ihr Ehemann werde gegebenenfalls auch wissentlich über die gebotene Verteidigung hinausgehen und daher rechtswidrig und schuldhaft töten. Die Angeklagte hat hiernach die Haupttat nicht nur objektiv ermöglicht, sondern sie hat auch zumindest den bedingten Vorsatz gehabt, die vorausgesehene Tat durch ihren Beitrag zu fördern. Dass Beihilfe schon in einem Zeitpunkt geleistet werden kann, in dem der Täter noch nicht zur Tat entschlossen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 2, 146, 148). Die Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zu dem von ihrem Ehemann unter den mildernden Voraussetzungen des § 213 StGB begangenen Totschlag verurteilt worden.
Da das Urteil auch im Übrigen keine der Angeklagten Irene ███ nachteiligen Rechtsmängel enthält, ist ihre Revision ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Meyer | Pikart | |||
| Fischer | Mai |