Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Strafzumessung zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/83
- Datum
- 03.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind der aufgewendete Wille, die aus der Tat sprechende Gesinnung und die Art der Tatausführung maßgebliche Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB).
Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang Hindernisse zur Tatbegehung überwunden werden mussten; Erleichterungen vermindern Rückschlüsse auf besondere kriminelle Energie.
Erleichterungen durch staatliche Organe oder deren Bedienstete sind nicht von vornherein vom Gewicht als strafmildernder Umstand ausgeschlossen, da der Staat durch seine Organe handelt.
Fehlt die Auseinandersetzung mit einem für die Strafzumessung wesentlichen Umstand oder dessen Verhältnis zu strafschärfenden Bewertungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 24. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann CE — — —, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
Die Ausführungen zur Strafzumessung enthalten rechtsfehlerhafte Erwägungen, die nicht ausschließbar Auswirkungen auf die Höhe der erkannten Strafe zum Nachteil des Angeklagten erlangt haben können.
Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten sein betrügerisches Vorgehen durch sorgloses und nachlässiges Verhalten von Beamten des Finanzamtes Dachau erleichtert worden ist. Es glaubte jedoch, dies nicht dem Angeklagten als Milderungsgrund anrechnen zu können, weil nicht der Geschädigte, nämlich der Staat, sondern nur dessen Beamte das strafbare Verhalten erleichtert hätten.
Das kann nicht überzeugen. Einerseits kann der Staat nur durch seine Organe – hier durch seine Beamten – handeln und seine Interessen wahrnehmen, andererseits kann es nach dem Sinn des hier in Erwägung gezogenen Strafmilderungsgrundes nicht entscheidend darauf ankommen, wer dem Angeklagten sein strafbares Verhalten erleichtert hat. Wesentlich ist, dass ihm sein Vorgehen erleichtert worden ist, weil dies einen Rückschluss auf die zur Begehung der Straftat notwendige und tatsächlich eingesetzte kriminelle Energie zulässt. Der bei der Tat aufgewendete Wille ist ein maßgeblicher bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand, ebenso wie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und die Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB).
Alle diese wesentlichen Gesichtspunkte werden in ihrem Gewicht wesentlich dadurch beeinflusst, welche Hindernisse zur Begehung der Tat überwunden werden mussten. Deshalb war es geboten, die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Bewertungen seines Verhaltens wie Skrupellosigkeit, Kaltblütigkeit, Raffinesse und Hartnäckigkeit in Verhältnis zu dem Verhalten der zum
Schutze der staatlichen Vermögensinteressen berufenen Beamten zu setzen.
Dies ist nicht geschehen. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand zum Nachteil des Angeklagten nicht berücksichtigt worden ist.
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