Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 2/58
Datum
25.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt gegen den Freispruch des Landgerichts Bayreuth in einer Strafsache (Rechtsbeugung und Urkundenfälschung) Revision ein. Zentrale Frage ist die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht die Beweise rechtlich fehlerfrei und unter Berücksichtigung möglicher Alternativtäterschaften gewürdigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revision nur dann zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft ist oder die an die Beweisführung zu stellenden Anforderungen überspannt werden.

2

Die Möglichkeit, dass ein anderer Täter die festgestellte Tat begangen hat, kann begründete Zweifel an der Täterschaft schaffen und einen Freispruch rechtfertigen, sofern diese Möglichkeit nicht fernliegend ist.

3

Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit sind persönliche Umstände (z. B. Gesundheitszustand, Arbeitsbelastung) und Lebensumstände des Beschuldigten zu berücksichtigen; sie können ein ansonsten ungewöhnliches Verhalten erklärbar machen.

4

Fehlerhafte Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Tat (z. B. Annahme eines höheren Strafrahmens) berühren die Rechtmäßigkeit des Freispruchs nur, wenn sie die entscheidende Beweiswürdigung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 24. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███ geboren am ███ wegen Rechtsbeugung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anschuldigung der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt in vier Fällen mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf zwei Fälle ████████ beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die allgemeinen Regeln, die bei Prüfung des Beweisergebnisses zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 10, 208), nicht nur richtig dargelegt (UA 15 zu c), sondern auch auf den gegebenen Sachverhalt rechtsirrtumsfrei angewandt.

Es hat im Falle [REDACTED] nicht verkannt, dass die von ihm bejahte Möglichkeit, ein anderer Täter habe die festgestellte Verfälschung des Datums vorgenommen, nach dem gegebenen Sachverhalt zu dem Schluss führt, dieser Täter sei ein (dem Angeklagten besonders gutgesinnter) Angehöriger des Amtsgerichts und habe (da die Geschäftsstellenbeamten als Zeugen unter Eid verneint haben, die Fälschung vorgenommen zu haben) vielleicht auch noch einen Meineid geleistet, um der Bestrafung zu entgehen. Wenn die Strafkammer diese Möglichkeit für nicht so fernliegend hält, als dass sie nicht geeignet wäre, Zweifel an die Täterschaft des Angeklagten zu setzen, so liegt dies in erster Linie im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und kann nicht ohne weiteres als Überspannung der an die Beweisführung zu stellenden Anforderungen bezeichnet werden.

Allerdings ist die dann folgende Erwägung des Landgerichts (UA 16 f) insofern nicht ganz zutreffend, als dort von einem nur mit Zuchthaus zu ahndenden Verbrechen gesprochen wird. Wenn der Angeklagte, was nach den Urteilsfeststellungen möglich bleibt, die Verfälschung des Datums nach Erlass des Urteils ausgeführt hätte, so wäre unter Umständen zweifelhaft, ob er zu dieser Zeit noch mit der Leitung oder Entscheidung der Strafsache befasst war und sich einer Rechtsbeugung nach § 336 StGB schuldig machen konnte. Vielmehr käme dann vielleicht nur eine Urkundenfälschung im Amt nach § 348 StGB in Frage; diese ist aber regelmäßig mit Gefängnis und nur in schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Doch mag dies dahingestellt bleiben. Der Senat trägt keine Bedenken, einen Einfluss dieses möglicherweise der Strafkammer unterlaufenen Irrtums auf die endgültige Würdigung des Beweisergebnisses auszuschließen; denn die Erwägung, dass der Angeklagte, der allgemein als gewissenhafter Richter bekannt und ein gereifter Mann sei, schwerlich seine und seiner Familie Lebensgrundlage und Ehre aufs Spiel gesetzt hätte, bloß um gegebenenfalls einer Rüge des Landgerichtspräsidenten zu entgehen (UA 17), gilt der Sache nach auch dann, wenn unterstellt wird, er habe sich lediglich einer Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.

Auch der sodann erörterte Gesichtspunkt (UA 17), die Plumpheit und augenfällige Erkennbarkeit der Datumsänderungen spreche gegen eine Täterschaft des Angeklagten, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Er trifft andererseits, entgegen der Ansicht des Generalstaatsanwalts, nicht in gleichem Maße auf den Fall zu, dass ein anderer der Täter der Fälschung ist; denn von dessen Blickpunkt gesehen fiel der Verdacht der Fälschung auf den Angeklagten und diesem wiederum unterstellte man nicht ohne weiteres eine Fälschung, sondern eine erlaubte Richtigstellung.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters im Falle [REDACTED] ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht anfechtbar. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts nicht, wie die Revision meint, unklar oder widersprüchlich. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass das Verhalten des Angeklagten so, wie er es schildert, „ungewöhnlich“ und daher „unter gewöhnlichen Umständen nicht als glaubhaft“ anzusehen sei (UA 25). Sie hält aber mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand und die Arbeitsüberlastung des Angeklagten es im gegebenen Falle nicht für ausgeschlossen, dass er sich doch so verhalten habe, wie er es behauptet. Das ist nicht rechtsfehlerhaft, enthält keine Überspannung der Beweisanforderungen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MartinDr. GeierDr. Hengsberger
MantelDr. Hübner
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung und Urkundenfälschung verworfen — Themis