Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung eingestellter Brandstiftungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/93
- Datum
- 11.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Berücksichtigt das Urteil bei der Strafzumessung auch vorläufig eingestellte Taten, sind deren Zahl, die konkreten Tathandlungen und die verursachten Schäden so darzustellen, dass eine nachprüfbare Bewertung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Kann das Revisionsgericht nicht feststellen, inwieweit eingestellte Taten die Strafzumessung beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs enthebt das Revisionsgericht nicht von der Prüfung anderer verfahrensrechtlicher Rügen; fehlt jedoch die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung, ist eine erneute Entscheidung hierzu erforderlich.
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zur Frage einer fortgesetzten Handlung werden vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft; sind sie vertretbar, bedürfen sie keiner Änderung.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 29. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 257/93 vom 11. November 1993 in der Strafsache gegen Gerhard Alfred aus ███, geboren am ███ 1948 in ██████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat sowohl bei der Verneinung minder schwerer Fälle der Brandstiftung nach § 308 Abs. 2 StGB wie auch bei der Zumessung der einzelnen Strafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um zwei Brandserien mit jeweils sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit handelte, wobei allerdings ein Teil der Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Es teilt jedoch hinsichtlich der eingestellten Brandlegungen weder deren Zahl mit noch welche Objekte der Angeklagte angezündet hat und welche Schäden dadurch verursacht wurden.
Damit ist dem Senat keine Überprüfung möglich, inwieweit die eingestellten Taten neben den fünf abgeurteilten Brandstiftungen ins Gewicht fallen. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.
Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen. Mit diesen Rügen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB; mit der Aufhebung des Strafausspruchs muss diese Frage ohnehin erneut geprüft werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Eine fortgesetzte Handlung hat das Landgericht zu Recht verneint.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
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