Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Vernehmung von Verfahrensbeteiligten zu Hauptverhandlungs‑Vorgängen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I werden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitfrage war, ob Verlangen, Verfahrensbeteiligte zu Vorgängen derselben Hauptverhandlung (z. B. dem Inhalt einer Zeugenaussage) zu vernehmen, unter § 244 Abs. 3 S. 2 StPO fällt. Der Senat verneint dies und erklärt eine derartige Beweiserhebung für unzulässig, weil zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordene Vorgänge der unmittelbaren Würdigung des Gerichts unterliegen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

2

Ein Verlangen, Verfahrensbeteiligte über Vorgänge derselben Hauptverhandlung (z. B. den Inhalt einer Zeugenaussage) zu vernehmen, fällt nicht unter § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und ist unzulässig.

3

Was bereits zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, unterliegt der unmittelbaren Würdigung des Gerichts und kann in derselben Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand gesonderter Beweisaufnahme gemacht werden.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 257/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren ██ █████ 1950 a) Kofi (Ghana), in K[REDACTED] aus MC, geboren am ██ 1958 b) John Osei (Ghana) in N wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Verlangen, Verfahrensbeteiligte über Vorgänge derselben Hauptverhandlung – etwa den Inhalt einer Zeugenaussage – zu hören, unterfällt nicht der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; eine solche Beweisaufnahme wäre unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Was bereits zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, unterliegt der unmittelbaren Würdigung des Gerichts und kann nicht seinerseits in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 244 Rdn. 95 m.w.Nachw.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MaulGribbohmFoth
UlsamerWahl
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