Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Ablehnung der Einziehung von Dritt-Eigentum nach § 74 Abs.2 Nr.2 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/88
Datum
09.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts, wonach vom Erwerber gehaltene Nachmalungen nicht eingezogen werden sollten. Streitgegenstand war, ob bei Dritt‑Eigentum eine Gefahr besteht, dass die durch Straftat geschaffenen Gegenstände rechtswidrig verwendet werden. Der BGH bestätigte, dass bloße Möglichkeit nicht ausreicht und konkrete Anhaltspunkte erforderlich sind. Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts genügte diesen Anforderungen, daher ist die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erlaubt die Einziehung im Eigentum Dritter stehender durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebrachter Gegenstände nur, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

2

Die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung reicht nicht aus; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine nahe Wahrscheinlichkeit der rechtswidrigen Verwendung begründen.

3

Bei Gegenständen, die auch eine zulässige, rechtmäßige Verwendung haben (z. B. Kopien von Gemälden), ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht von vornherein anzunehmen.

4

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die der freien Tatsachenwürdigung des Landgerichts unterliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 10. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 257/88 in der Strafsache gegen 1. █████████████████ █████ ███████, geboren am ███ 1942 in (Kreis █████), 2. ██, geboren am ██████, 3. █, geboren am 1950 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Brüning, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger des Angeklagten F████, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. November 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ hat in großem Umfange Bilder des Expressionisten Otto Dix nachgemalt und die Nachmalungen mit dem Monogramm dieses Künstlers sowie einer zeitlich dazu passenden Datierung versehen. Zum Teil verkündete er die von ihm hergestellten Bilder als Dix-Originale, zum Teil gab er sie an Darlehensgläubiger als Sicherheit für ihm gewährte Darlehen. Überwiegend übergab er sie jedoch den Mitangeklagten D████ und L████, damit diese sie jeweils als Originalbilder von Dix an Interessenten verkaufen.

Hauptabnehmer des Angeklagten ███ war ein Galerist in █████, dem er mindestens 22 Bilder als Dix-Originale verkaufte.

Das Landgericht hat die Angeklagten u. a. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Zugleich hat es die bei den Angeklagten F████ und D████ sowie bei einem Zeugen sichergestellten Bilder eingezogen. Die Einziehung der übrigen – im Eigentum der Erwerber stehenden – Gemälde hat es abgelehnt.

Gegen die Ablehnung der Einziehung auch insoweit richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB können im Eigentum Dritter stehende Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Eine solche Gefahr hat das Landgericht – auch in Bezug auf den Galeristen ████ – verneint.

Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung besteht, hier also, dass die Bilder unter Verschleierung ihrer mangelnden Echtheit als Originale weiterveräußert werden. Eine dahingehende Gefahr besteht vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen (vgl. BGHSt 18, 271, 272; 23, 64, 69; BGH VRS 50, 38, 39).

Ob die Umstände eine nahe Wahrscheinlichkeit für eine Verwendung unter Missachtung der Rechtsordnung begründen, ist im Wesentlichen Tatfrage. Bei Gegenständen, die praktisch nicht anders als auf rechtswidrige Weise verwendet werden können, wie dies etwa bei Falschgeld oder gefälschten Ausweispapieren der Fall ist, mag eine konkrete Gefahr ohne weiteres anzunehmen sein. Bei gefälschten Bildern versteht sich dies dagegen nicht von selbst. Kopien von Gemälden namhafter Maler können für den jeweiligen Besitzer als bloßes künstlerisches Anschauungsobjekt durchaus ihren Wert

haben. Auch im Handel können sie als Kopien, also ohne Vortäuschung ihrer Echtheit, zum Verkauf angeboten werden. Dazu gibt es in der Kunstgeschichte vielfältige Beispiele.

Die bloße Tatsache, dass der Galerist N████, der eine Vielzahl der Bilder gekauft hat, versucht sein könnte, „[REDACTED] zu retten, was noch zu retten ist“ (UA S. 101), begründet für sich allein keine konkrete Gefahr. Das gilt erst recht in Bezug auf die übrigen Erwerber. Darüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Wenn es deshalb die Voraussetzungen einer Einziehung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Foth Ulsamer Schauenburg Brüning v. Gerlach

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