Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung nach unwirksamer Zustellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustellung des Urteils an eine andere in der gleichen Sozietät tätige Rechtsanwältin ist gegenüber dem beigeordneten Pflichtverteidiger unwirksam; dadurch beginnt die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 StPO nicht zu laufen.
Wird der Angeklagte von dem Gericht irrtümlich so behandelt, als habe er eine Revisionsfrist versäumt, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 45 Abs. 1 StPO rechtzeitig, wenn der Antragsteller von der Unwirksamkeit der Zustellung keine Kenntnis hatte; die Frist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt erst mit Kenntniserlangung.
Ein formloser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wahrt nicht die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und ist insoweit nicht geeignet, die Rechtsmittelfristen zu erhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 257/87
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1942 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1987 gemäß §§ 44 Satz 1, 45, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1986 wiedereingesetzt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1987, durch den es die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. Dezember 1986 wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt ████ in Stuttgart, am 23. Dezember 1986 frist- und formgerecht Revision eingelegt (Bl. 87 d. A.; Beiordnung Bl. 196 Leitzordner). Die daraufhin veranlasste Zustellung des Urteils wurde jedoch nicht an den bestellten Verteidiger, sondern an die mit ihm in einer Sozietät tätige Rechtsanwältin █████ bewirkt (Bl. 95 d. A.). Die Zustellung war daher unwirksam mit der Folge, dass die Frist zur Begründung der Revision nicht zu laufen begonnen hat. Dennoch hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 2. März 1987 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Angeklagte habe entgegen § 345 StPO nicht innerhalb der auf die Zustellung des Urteils am 26. Januar 1987 folgenden Frist von einem Monat Revisionsanträge gestellt und begründet (Bl. 102/103 d. A.). Dieser Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 6. März 1987 wirksam zugestellt (Bl. 106 d. A.). Dem Angeklagten wurde der Beschluss, dem eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, formlos mitgeteilt (Bl. 103, 104 d. A.).
Mit einem in türkischer Sprache abgefassten, am 10. April 1987 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben, dessen Übersetzung in die deutsche Sprache am 21. April 1987 beim Landgericht Stuttgart einging, hat der Angeklagte beantragt, ‚seinem Anwalt eine erneute Frist zur Begründung der Revision einzuräumen‘ (Bl. 116, 123, 126, 128 d. A.).
Der in dem Schreiben vom 9. April 1987 enthaltene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wahrt nicht die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO; er ist daher unzulässig. Jedoch ist dem Angeklagten auf seinen Antrag in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er vom Landgericht irrtümlich so behandelt worden ist, als habe er die Frist des § 345 StPO versäumt (vgl. zur Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in derartigen Fällen OLG Frankfurt in MDR 1980, 513; Maul in KK § 44 Rdn. 6, 24 sowie § 45 Rdn. 1). Dies hat ohne weitere Sachprüfung zu geschehen (vgl. OLG Frankfurt aaO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt. Der Angeklagte hat bisher von der Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils keine Kenntnis; er geht vielmehr davon aus, dass die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde, wenn auch ohne sein Verschulden. Deshalb hat die Frist des § 45 Abs. 1 StPO noch nicht zu laufen begonnen.“
Dem schließt sich der Senat an; er verweist auch auf BGH NStZ 1987, 239, 240.
| Schauenburg | Maul | Gerlach | |||
| Kuhn | Granderath | Ve |