Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung der Aussetzung nach §56 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/85
Datum
18.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung. Das Landgericht habe die jüngere Rechtsprechung zu §56 Abs.2 StGB nicht berücksichtigt und keine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Günstige Umstände außerhalb des Tatgeschehens (volle Schadenswiedergutmachung, Unbestraftheit, Reue) seien nicht erörtert worden, weshalb eine erneute Entscheidung geboten sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.

2

Relevante günstige Umstände außerhalb des Tatgeschehens, etwa vollständige Schadenswiedergutmachung, Unbestraftheit und Reue, sind in diese Gesamtwürdigung einzubeziehen.

3

Beschränkt sich das Gericht auf die Tatumstände und unterlässt es die Erörterung außerhalb liegender günstiger Umstände, ist die Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Auslegung des §56 Abs.2 StGB sind Entwicklungen der jüngeren Rechtsprechung zu berücksichtigen und in die Entscheidung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 28. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 257/85 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Peter ████ ██ aus ██, dort geboren am ██ 1955, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 28. März 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen die Strafhöhe richtet, ist das Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erörterungen des Landgerichts zur Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 2 StGB lassen jedoch besorgen, es habe den Wandel, den die Auslegung der Bestimmung in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mezger NStZ 1983, 493, 495).

Hierauf deutet insbesondere hin, dass die Strafkammer eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Umstände der Tat zu bewerten, obwohl eine Reihe von für den Angeklagten günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens – volle Schadenswiedergutmachung, Unbestraftheit sowie Reue und Schuldeinsicht des Angeklagten – zur Erörterung drängen.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine Gesamtwürdigung zu einer anderen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung geführt hätte, ist über diese Frage neu zu befinden.

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerFoth
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