Teilaufhebung wegen unklarer Schadensfeststellung bei Betrug (Wechselfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/84
- Datum
- 19.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug ist für die Bemessung des Vermögensschadens auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung (hier: Ausstellung des Wechsels) abzustellen.
Ein Vermögensschaden durch Täuschung liegt vor, wenn die geschädigte Partei infolge der Täuschung eine vermögensmindernde Verfügung trifft (z. B. darauf verzichtet, bereits gelieferte Sachen zurückzunehmen), die zu einer Vermögensminderung führt.
Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, wie und wann der behauptete Schaden konkret entstanden ist, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens erforderlich macht.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsgericht gerügten Punkte; soweit keine Rechtsfehler festgestellt werden, bleibt das Urteil in diesen Teilen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 20. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 257/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann und Geschäftsführer Harald ██ aus ███ ████, dort geboren am ██████ 1958, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1984 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Dezember 1983 1) im Fall II 3 der Urteilsgründe, 2) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II 3 der Urteilsgründe bleibt unklar, wie der vom Landgericht mit DM 6.000,- angegebene Schaden entstanden ist. Maßgebend waren die Verhältnisse zur Zeit der Ausstellung des Wechsels. Die Gläubigerin erlitt einen durch Täuschung verursachten Schaden, wenn sie in diesem Zeitpunkt eine vermögensmindernde Verfügung traf. Eine solche könnte etwa darin liegen, dass die Gläubigerin davon absah, die schon gelieferten Möbel zurückzunehmen, obwohl dies möglich gewesen wäre und die Gläubigerin sich durch die Rücknahme gegenüber den späteren tatsächlichen Verlauf günstiger gestellt hätte. Hierzu fehlt indes jede Feststellung.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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